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Ist ein „Like“ im Internet strafbar?

Zivilrecht | Medienrecht | Social Media | Meinungsfreiheit

Immer wieder erlangen Verfahren wegen Äußerungen und bloßer Reaktionen auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit. Teilweise werden Privatpersonen wegen eines einzigen „Likes“ unter einem fremden Kommentar mit Unterlassungsansprüchen, medienrechtlichen Verfahren und erheblichen Kosten konfrontiert. Ein simpler Klick auf "gefällt mir" kann eine ganze Lawine von Rechtsansprüchen auslösen.

Zivilrecht und Medienrecht sind auseinanderzuhalten

Im Zivilrecht schützt insbesondere § 1330 ABGB vor Ehrenbeleidigungen und kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen. Davon zu unterscheiden sind die strafrechtlichen Tatbestände der üblen Nachrede und Beleidigung nach §§ 111 ff StGB sowie die besonderen Entschädigungsansprüche des Mediengesetzes. Diese Unterscheidung ist gerade bei sozialen Medien wesentlich. Denn das Mediengesetz knüpft bestimmte Ansprüche nicht bloß daran, wer eine Äußerung verfasst hat, sondern insbesondere auch daran, wer Medieninhaber des Mediums ist, in dem sie veröffentlicht wurde. Nach § 1 Abs 1 Z 8 MedienG ist Medieninhaber eines elektronischen Mediums insbesondere, wer dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt oder veranlasst. Der Begriff ist damit wesentlich weiter als das umgangssprachliche Verständnis eines klassischen Zeitungs- oder Rundfunkunternehmens.

Ist jeder Facebook-Nutzer automatisch Medieninhaber?

Nein. 

Der OGH hat in seiner Entscheidung 15 Os 55/24p vom 26.02.2025 ausgeführt, dass der Betreiber einer Facebook-Profilseite, dem deren inhaltliche Gestaltung zukommt und der insbesondere eigene Beiträge sowie Kommentare anderer Nutzer löschen oder ausblenden und Nutzer sperren kann, Medieninhaber dieser Profilseite sein kann.

Der OGH stellte aber zugleich ausdrücklich klar, dass ein anderer Facebook-Nutzer, der von seinem eigenen Account aus einen Kommentar auf dieser Seite veröffentlicht, dadurch nicht selbst zum Medieninhaber dieser Facebook-Seite wird. Rechtlich verkürzt wäre daher der Satz „Wer Facebook verwendet, ist Medieninhaber“. Entscheidend ist vielmehr, wer für die inhaltliche Gesamtgestaltung der jeweiligen Seite verantwortlich ist.

Was bedeutet ein „Like“ rechtlich?

Mit der Entscheidung OGH 26.05.2026, 6 Ob 26/26f liegt inzwischen eine besonders wichtige höchstgerichtliche Entscheidung zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz vor. Der OGH lehnt weder generell ab, dass ein Like eine rechtlich relevante Äußerung sein kann, noch setzt er ein Like automatisch mit der vollständigen Übernahme des gelikten Inhalts gleich. Entscheidend ist vielmehr der Bedeutungsinhalt des konkreten Likes im konkreten Zusammenhang. Nach dem OGH ist zu beurteilen, wie durchschnittliche Betrachter das Like verstehen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die gelikte Äußerung selbst, der Kommunikationsverlauf und das jeweilige Umfeld.

 

Von besonderer Bedeutung ist die weitere Überlegung des OGH, dass das „Like“ kein individuell formulierter Text, sondern ein vom sozialen Netzwerk vorgegebenes standardisiertes Symbol ist. Der OGH folgt insoweit der Auffassung, dass ein solches Like im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist. Im konkreten Fall verstand der OGH das Like lediglich als Ausdruck einer unspezifischen Antipathie gegenüber dem Kläger. Das reichte nicht für eine Ehrenbeleidigung. Damit ist aber umgekehrt nicht gesagt, dass ein Like niemals rechtswidrig sein kann.

Aber Vorsicht: Zivilrecht ist nicht Medienstrafrecht

Die Entscheidung 6 Ob 26/26f stammt aus einem Zivilverfahren und betrifft insbesondere § 1330 ABGB. Dort ist die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine Rechtsfrage. Deshalb kann sich der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht mit der Auslegung einer Äußerung befassen, wenngleich die konkrete Beurteilung regelmäßig stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Das OLG Graz formuliert diesen Grundsatz in 5 R 104/25s ausdrücklich: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die insbesondere von der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang abhängt, in dem die Äußerung gefallen ist. Im Strafrecht und im medienrechtlichen Strafverfahren ist die prozessuale Ausgangslage hingegen eine andere.

Im Medienstrafrecht ist der Bedeutungsinhalt Tatfrage

Nach ständiger strafrechtlicher Rechtsprechung des OGH ist die Frage, „Was bedeutet diese konkrete Äußerung in ihrem konkreten Zusammenhang?“ keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. Der OGH hält dazu ausdrücklich fest, dass der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle aus dem Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung des situativen Kontextes zu ermitteln ist (OGH 27.03.2007, 11 Os 18/07t). Noch deutlicher lautet der Rechtssatz RS0108805:

„Von den Fällen des § 362 StPO abgesehen, steht dem Obersten Gerichtshof die Lösung der Tatfrage des  Bedeutungsinhalts einer Publikation nicht zu.“ Der OGH hat darüber hinaus ausdrücklich klargestellt, dass auch nach Einführung der Tatsachenrüge der Bedeutungsinhalt einer Äußerung grundsätzlich nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den OGH herangetragen werden kann (OGH-Rechtssatz RS0119300).

Ein und derselbe kann daher zivilrechtlich als zulässig, strafrechtlich als rechtswidrig entschieden werden (oder umgekehrt). In letzter Zeit gibt es aber einige Entscheidungen, die darauf hindeuten, dass auch die Strafgerichte die vom OGH vertretene Linie in Zivilsachen übernehmen.

Aber: nicht jede wertende Kritik ist rechtswidrig

Besondere Bedeutung hat dabei Art 10 EMRK, also das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung. Bei politischen Auseinandersetzungen und bei Personen des öffentlichen Lebens sind die Grenzen zulässiger Kritik nach ständiger Rechtsprechung weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Der OGH formuliert dazu ausgesprochen deutlich, dass Politiker erhöhter Kritik ausgesetzt sind und im Rahmen politischer Auseinandersetzungen bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung genügen kann (OGH 29.06.2011, 15 Os 106/10t). Noch deutlicher formulierte der OGH zuletzt in 6 Ob 32/24k vom 26.04.2024, dass Art 10 EMRK nicht bloß stilistisch hochwertige, sachliche und niveauvoll formulierte Kritik schützt, sondern grundsätzlich jedes Unwerturteil, das nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. Bei Themen von großem öffentlichem Interesse kann bereits ein dünnes Tatsachensubstrat genügen.

Sogar „Trottel“ kann zulässige Kritik sein

Wie weit dieser Schutz gehen kann, zeigt die Rechtsprechung besonders anschaulich. Der OGH verweist selbst auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in denen etwa die Bezeichnungen „Trottel“ oder „Kellernazi“ im jeweiligen konkreten Zusammenhang als zulässige Werturteile angesehen wurden. So hielt der OGH in 6 Ob 134/19b fest, dass die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber Politikern und generell Personen des öffentlichen Lebens weiter gezogen sind als gegenüber Privatpersonen. In dieser Entscheidung verweist der OGH ausdrücklich auf „Trottel“ und „Kellernazi“ als Beispiele für Werturteile, die aufgrund ihres konkreten Tatsachensubstrats vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst sein können. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass man Politiker nach Belieben beschimpfen dürfte. Es zeigt aber, weshalb die isolierte Frage „Ist das Wort X beleidigend?“ juristisch häufig zu kurz greift. Entscheidend ist vielmehr, welche Aussage im Gesamtzusammenhang transportiert wird und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Wertung beruht.

Wo endet die Meinungsfreiheit?

Der OGH nennt insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen, Wertungsexzesse und Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat als mögliche Grenzen. Das zeigt beispielsweise OGH 28.02.2018, 6 Ob 6/18b. Auch dort betonte der OGH zwar den erweiterten Spielraum politischer Kritik, hielt aber fest, dass auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhende ehrverletzende Wertungen nicht durch Art 10 EMRK gerechtfertigt werden. Eine scharfe Wertung gegenüber einem Politiker oder einer sonstigen Person des öffentlichen Lebens kann zulässig sein, wenn sie einen nachvollziehbaren Bezug zu einem tatsächlichen Vorgang von öffentlichem Interesse hat. Wird hingegen unter dem Deckmantel eines Werturteils ein frei erfundener schwerwiegender Tatsachenvorwurf verbreitet, kann das Ergebnis ein völlig anderes sein.

Das Beispiel „Gossenspion“ zeigt, weshalb der Kontext entscheidend ist

Das OLG Graz hatte sich 2025 in 5 R 104/25s mit einem Sicherungsverfahren zu befassen, nachdem ein Facebook-Nutzer einen entsprechenden Kommentar eines Dritten gelikt hatte. Das Gericht stellte dabei gerade nicht abstrakt fest, dass die Bezeichnung „Gossenspion“ stets zulässig oder stets unzulässig sei. Es untersuchte vielmehr den tatsächlichen Hintergrund, die frühere Tätigkeit des Betroffenen beim BVT, den Gegenstand der öffentlichen Diskussion und den wertenden Charakter der Bezeichnung. Das OLG zog dabei ausdrücklich einen Vergleich mit der EGMR-Rechtsprechung zur Bezeichnung „Kellernazi“ und hielt die Bezeichnung letztlich (im Rahmen des Sicherungsverfahrens) für zulässig.

Meine Empfehlung für die Praxis: Im Zweifel nicht liken

Ein Like ist nicht automatisch die vollständige Übernahme einer fremden Äußerung. Politische und gesellschaftliche Kritik darf scharf, polemisch und auch verletzend formuliert sein. Bei Personen des öffentlichen Lebens und Fragen von öffentlichem Interesse reicht der Schutz des Art 10 EMRK besonders weit.

 

Das bedeutet allerdings nicht, dass ich dazu raten würde, rechtlich zweifelhafte Kommentare bedenkenlos zu liken.

Meine praktische Empfehlung lautet vielmehr: Im Zweifel nicht liken. Denn zwischen dem Recht haben und dem Recht bekommen liegt ein Gerichtsverfahren. Schon die Zustellung einer Klage oder Privatanklage zwingt den Betroffenen dazu, fristgerecht zu reagieren und sich mit einer Rechtsmaterie auseinanderzusetzen, die selbst für Juristen anspruchsvoll ist. Es können mehrere Instanzen notwendig werden, bevor eine Rechtsfrage geklärt ist. Selbst wer am Ende vollständig Recht bekommt, kann bis dahin erheblichem zeitlichem, organisatorischem und persönlichem Aufwand ausgesetzt sein. Hinzu kommt stets ein Kostenrisiko. Deshalb sollte die rechtliche Erkenntnis, dass nicht jedes Like rechtswidrig ist, nicht mit der praktischen Empfehlung verwechselt werden, jedes rechtlich vertretbare Risiko auch tatsächlich einzugehen. Wer einen offensichtlich herabsetzenden oder rechtlich zweifelhaften Beitrag nicht selbst geschrieben hat, verliert wenig, wenn er darauf verzichtet, ihn mit einem Like zu versehen.

Wer hingegen bereits wegen eines Likes, Kommentars oder Postings mit einer anwaltlichen Aufforderung, einer Klage oder einer Privatanklage konfrontiert ist, sollte daraus nicht vorschnell schließen, dass die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Insbesondere nach der jüngsten Rechtsprechung sind der konkrete Wortlaut, der Gesamtkontext, die Person des Betroffenen, der Tatsachenkern und der konkrete Bedeutungsinhalt des Likes sorgfältig zu prüfen.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

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