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Scheidungsgründe im österreichischen Recht

Eine Ehe kann in Österreich nicht allein deshalb einseitig geschieden werden, weil ein Ehegatte nicht mehr verheiratet sein möchte. Sind sich beide Ehegatten über die Scheidung und deren wesentliche Folgen einig, besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung. Fehlt dieses Einvernehmen, muss jener Ehegatte, der die Scheidung möchte, einen gesetzlichen Scheidungsgrund geltend machen und diesen erforderlichenfalls vor Gericht durchsetzen.

Praktisch sind dabei vor allem zwei Fälle von Bedeutung: Einerseits kann die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen des anderen Ehegatten begehrt werden. Andererseits kann eine Ehe auch ohne den Nachweis einer solchen Eheverfehlung geschieden werden, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit zumindest drei Jahren aufgehoben ist. Nach sechsjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist der Scheidung jedenfalls stattzugeben.

Was sind Scheidungsgründe?

Der praktisch wichtigste Fall einer Scheidung wegen Verschuldens ist in § 49 EheG geregelt. Danach kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Das Gesetz nennt ausdrücklich Ehebruch, körperliche Gewalt und die Zufügung schweren seelischen Leids. Daneben kommen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zahlreiche weitere Verhaltensweisen als schwere Eheverfehlungen in Betracht, etwa massive oder wiederholte Beschimpfungen und Demütigungen, ernsthafte Drohungen, grundlose und fortgesetzte Eifersucht, die beharrliche Verweigerung der ehelichen Gemeinschaft, das grundlose Verlassen des gemeinsamen Haushalts oder schwerwiegende Verletzungen der Unterhalts- und Beistandspflichten.

Ob ein Verhalten tatsächlich einen Scheidungsgrund bildet, lässt sich regelmäßig nur anhand des gesamten Verlaufs der Ehe beurteilen. Auch einzelne Handlungen, die für sich noch nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung erreichen, können aufgrund ihrer Dauer und Wiederholung in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung darstellen (OGH 19.06.1986, GZ 8 Ob 516/86).

Muss die Eheverfehlung zur Zerrüttung der Ehe geführt haben?

Grundsätzlich ja.

Für eine Scheidung nach § 49 EheG genügt es nicht, irgendein Fehlverhalten des anderen Ehegatten nachzuweisen. Die Eheverfehlung muss für die Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen sein oder zumindest zu einer weiteren Vertiefung der bereits eingetretenen Zerrüttung beigetragen haben. In Scheidungsverfahren führt das nicht selten zu einer Art „Henne-Ei-Frage“: Hat beispielsweise ein Seitensprung zur Zerrüttung der Ehe geführt – oder war die Ehe bereits zuvor endgültig zerrüttet und die neue Beziehung lediglich eine Folge dieser Zerrüttung? Diese Unterscheidung kann für die Verschuldensfrage entscheidend sein. Das zeigt sich auch bei mangelnder Zuwendung, fehlendem Interesse am Ehepartner oder fortgesetzt lieblosem Verhalten. Je weiter die Zerrüttung der Ehe bereits fortgeschritten ist, desto weniger Gewicht können Verhaltensweisen haben, die bei einer noch intakten Ehe durchaus als Eheverfehlung zu beurteilen wären.

Beispiel: Ein Ehegatte zieht sich zunehmend aus dem gemeinsamen Familienleben zurück, verbringt kaum mehr Zeit mit dem anderen und zeigt an der Fortführung der Ehe kein erkennbares Interesse. Ist gerade dieses Verhalten der Grund dafür, dass die Beziehung zerbricht, kann ihm erhebliche Bedeutung zukommen. Leben die Ehegatten hingegen emotional bereits seit langer Zeit vollständig getrennt und ist die Ehe endgültig gescheitert, kann dasselbe Verhalten bloß Ausdruck einer bereits eingetretenen Zerrüttung sein.

Im Scheidungsverfahren kann daher gerade darüber gestritten werden, wann die Ehe unheilbar zerrüttet war und wodurch diese Zerrüttung verursacht wurde.

Ist ein Seitensprung ein Scheidungsgrund?

Ja.

Der Ehebruch wird in § 49 EheG ausdrücklich als schwere Eheverfehlung genannt. Eine geschlechtliche Beziehung mit einer anderen Person stellt daher grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung der ehelichen Treuepflicht dar.

Der OGH beurteilt sowohl den Ehebruch als auch ein fortgesetztes sexuelles Liebesverhältnis als schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten (OGH 14.02.2008, GZ 2 Ob 152/07b).

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1999 ist Ehebruch allerdings kein sogenannter „absoluter Scheidungsgrund“ mehr. Es ist daher auch bei einem Seitensprung zu prüfen, welche Bedeutung dieser für die Zerrüttung der Ehe hatte.

Hat die außereheliche Beziehung dazu geführt, dass das Vertrauen des anderen Ehegatten zerstört und die Ehe schließlich unheilbar zerrüttet wurde, liegt der Zusammenhang auf der Hand. War die Ehe hingegen bereits zuvor endgültig zerrüttet und wurde die neue Beziehung erst danach aufgenommen, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Gerade beim Ehebruch stellt sich daher häufig die bereits angesprochene „Henne-Ei-Frage“: Seitensprung wegen Zerrüttung – oder Zerrüttung wegen Seitensprung?

Gilt das auch bei körperlicher Gewalt?

Bei körperlicher Gewalt ist diese Betrachtung deutlich zu relativieren. Körperliche Gewalt wird in § 49 EheG ausdrücklich als schwere Eheverfehlung genannt. Dabei darf körperliche Gewalt im Sinne des Scheidungsrechts nicht mit einer strafbaren Körperverletzung gleichgesetzt werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der andere Ehegatte tatsächlich verletzt wird.

Der OGH zieht hier eine klare Grenze: Bei körperlicher Gewalt kommt es auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Es gilt ein objektiver und von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängiger Maßstab. Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein (OGH 09.07.2003, GZ 9 Ob 33/03y). Damit wird eine Tätlichkeit nicht deshalb zu einem hinzunehmenden Verhalten, weil die Ehe bereits seit Jahren konfliktbelastet ist, zwischen den Ehegatten ein rauer Umgangston herrscht oder es schon früher zu körperlichen Übergriffen gekommen ist.

Ebenso wenig lässt sich körperliche Gewalt damit rechtfertigen, der andere Ehegatte habe zuvor provoziert oder sich seinerseits ehewidrig verhalten. Körperliche Misshandlungen liegen außerhalb jenes Rahmens, in dem eine Reaktion auf ein vorangegangenes Fehlverhalten noch verständlich oder entschuldbar sein könnte. Das unterscheidet körperliche Gewalt von anderen Formen ehelichen Fehlverhaltens. Bei mangelnder Zuwendung oder lieblosem Verhalten kann entscheidend sein, ob dieses Verhalten die Ehe zerrüttet hat oder bloß Folge einer bereits gescheiterten Ehe ist. Gewalt ist hingegen auch in einer schlechten Ehe nicht zu akzeptieren.

Dass ein Ehegatte körperliche Übergriffe möglicherweise über Jahre erduldet hat, ändert daran nichts. Der OGH hat ausdrücklich festgehalten, dass aus dem jahrelangen Hinnehmen von Eheverfehlungen nicht geschlossen werden kann, der betroffene Ehegatte habe diese nicht als ehezerstörend empfunden (OGH 19.06.1986, GZ 8 Ob 516/86).

Eine rechtliche „Gewöhnung an Gewalt“ gibt es daher nicht.

Muss ich bei Gewalt selbst die gemeinsame Wohnung verlassen?

Nein.

Gerade bei körperlicher Gewalt soll der gefährdete Ehegatte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder die Gewalt weiterhin zu erdulden oder selbst die gemeinsame Wohnung verlassen zu müssen. Die Rechtsordnung stellt dafür wirksame Schutzinstrumente zur Verfügung.

Nach § 38a SPG kann die Polizei gegenüber einem Gefährder ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. Daneben kann nach § 382b EO gerichtlicher Schutz beantragt werden. Das Gericht kann dem Gefährder insbesondere auftragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen und ihm die Rückkehr dorthin verbieten.

Entscheidend ist dabei nicht, wem die Wohnung gehört. Auch wenn der Gefährder etwa Alleineigentümer der Ehewohnung ist, kann ihm aufgetragen werden, diese zu verlassen.

Eine gerichtliche Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist auch nicht bloß ein Verbot, bei dem die gefährdete Person anschließend darauf hoffen muss, dass es freiwillig eingehalten wird. Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen sind nach § 382i EO sofort zu vollziehen. Die Sicherheitsbehörden können mit dem Vollzug beauftragt werden. Ihre Organe haben auf Ersuchen der geschützten Person den verfügten Zustand erforderlichenfalls durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen (vgl OGH 24.10.2023, GZ 7 Ob 161/23m).

Kehrt ein Gefährder entgegen einem gerichtlichen Verbot zurück, muss die geschützte Person daher nicht selbst versuchen, ihn zum Gehen zu bewegen oder eine persönliche Auseinandersetzung mit ihm führen. Sie kann staatliche Hilfe in Anspruch nehmen und die gerichtliche Anordnung zwangsweise durchsetzen lassen.

Dahinter steht ein wesentlicher Gedanke: Wer Gewalt ausübt, soll dadurch gerade nicht in die stärkere tatsächliche oder rechtliche Position gelangen. Die betroffene Person soll weder gezwungen sein, selbst die Wohnung aufzugeben, noch eine gerichtliche Entscheidung persönlich gegenüber dem Gefährder durchsetzen müssen. Ebenso wenig soll sie sich einer weiteren Gefahr aussetzen müssen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können. Polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbote, gerichtliche Schutzverfügungen und deren Durchsetzung mit staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt sollen die betroffene Person vielmehr in die Lage versetzen, einem gewalttätigen Verhalten wirksam entgegenzutreten, ohne sich dafür selbst gefährden zu müssen. Diese Schutzinstrumente sind gerade darauf ausgelegt, auch praktisch durchgesetzt zu werden. Entscheidend ist, sie konsequent in Anspruch zu nehmen und Verstöße gegen polizeiliche oder gerichtliche Verbote nicht einfach hinzunehmen.

Muss eine Eheverfehlung innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden?

Ja.

Bei einer Scheidung wegen Verschuldens ist die Sechsmonatsfrist des § 57 EheG zu beachten. Eine Eheverfehlung kann grundsätzlich nicht mehr selbständig als Scheidungsgrund geltend gemacht werden, wenn seit Kenntnis der Verfehlung sechs Monate vergangen sind, ohne dass Scheidungsklage erhoben wurde.

Diese Frist darf jedoch nicht schematisch angewendet werden. Bei fortgesetztem ehewidrigem Verhalten sind die einzelnen Handlungen als Einheit zu betrachten. Das ist vor allem bei Dauerzuständen relevant. Verlässt ein Ehegatte etwa die eheliche Gemeinschaft ohne ausreichenden Grund und hält diesen Zustand gegen den Willen des anderen Ehegatten aufrecht, ist dies anders zu beurteilen als eine einzelne, abgeschlossene Eheverfehlung. Zudem läuft die Sechsmonatsfrist gemäß § 57 EheG nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist.

Wer eine Scheidung auf konkrete Eheverfehlungen stützen möchte, sollte dennoch nicht unnötig zuwarten. Ob eine Eheverfehlung verfristet ist und in welchem Umfang ältere Vorfälle weiterhin berücksichtigt werden können, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Muss ich den Scheidungsgrund auch beweisen können?

Ja.

Wer die Scheidung wegen einer schweren Eheverfehlung des anderen Ehegatten begehrt, muss diese im Scheidungsverfahren grundsätzlich auch beweisen können. Das kann einen erheblichen Unterschied machen. Ein Ehegatte mag beispielsweise davon überzeugt sein, dass der andere seit längerer Zeit eine außereheliche Beziehung führt. Wird diese im Scheidungsverfahren bestritten, muss das Gericht seine Entscheidung aber auf jene Tatsachen stützen, die im Verfahren festgestellt werden können.

Vor Einbringung einer Scheidungsklage sollte daher nicht nur geprüft werden, welcher Scheidungsgrund vorliegt, sondern auch, wie dieser bewiesen werden kann. Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein, zunächst Beweise zu sichern und erst anschließend die Scheidungsklage einzubringen.

Welche Bedeutung haben Detektive bei der Beweissicherung?

Eine professionelle Beweissicherung kann vor allem bei vermuteten außerehelichen Beziehungen Bedeutung haben.

Wer einen entsprechenden Verdacht hat, sollte gut überlegen, ob er selbst versucht, seinem Ehepartner nachzuforschen. Die Erfahrung zeigt, dass eigene Ermittlungsversuche häufig auffallen. Wird der andere Ehegatte dadurch vorgewarnt, kann eine spätere professionelle Beweissicherung erheblich erschwert werden. Ein Rechtsanwalt kann die rechtliche Situation beurteilen, vorhandene Beweise auswerten und eine sinnvolle Beweisstrategie entwickeln. Observationen und Ermittlungstätigkeiten im eigentlichen Sinn gehören hingegen nicht zur anwaltlichen Tätigkeit. Bei einem konkreten Verdacht auf eine außereheliche Beziehung kann daher die Beauftragung eines professionellen Detektivunternehmens sinnvoll sein.

Der OGH erkennt an, dass ein Ehegatte ein berechtigtes Interesse daran haben kann, sich Klarheit über vermutete ehewidrige Beziehungen zu verschaffen und seinen Prozessstandpunkt durch eine Detektivbeobachtung zur Erlangung entsprechender Beweise zu untermauern (OGH 30.10.2002, GZ 7 Ob 195/02f). Notwendige Detektivkosten können einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Ein Ersatzanspruch kann nach der Rechtsprechung gegen den anderen Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen die an der ehewidrigen Beziehung beteiligte dritte Person bestehen (OGH 17.02.2016, GZ 3 Ob 221/15v). Das bedeutet nicht, dass jede Detektivrechnung automatisch ersetzt werden muss. Die Ermittlungen müssen nach objektiven Maßstäben erforderlich sein. Die Ersatzpflicht findet dort ihre Grenze, wo weitere Ermittlungen offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig sind (OGH 22.10.2021, GZ 8 Ob 112/21k). Es geht also nicht darum, möglichst umfangreich ermitteln zu lassen, sondern die für die rechtliche Durchsetzung tatsächlich erforderlichen Beweise zu sichern.

Bei Gewalt gelten andere Prioritäten: Niemand sollte körperliche Übergriffe weiter erdulden, eine gefährliche Situation provozieren oder sich einer weiteren Gefährdung aussetzen, nur um die Beweislage für ein späteres Scheidungsverfahren zu verbessern. Die Inanspruchnahme polizeilicher oder gerichtlicher Schutzmaßnahmen kann dazu führen, dass Vorfälle dokumentiert werden und später entsprechende Beweismittel vorhanden sind. Das ist aber nicht ihr primärer Zweck. Der Schutz vor weiterer Gewalt geht der Optimierung der Beweislage vor.

Was passiert, wenn ich keine Eheverfehlung beweisen kann?

Auch dann kann eine Ehe letztlich gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Eine praktisch besonders wichtige Möglichkeit bietet § 55 EheG. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben und die Ehe tiefgreifend unheilbar zerrüttet, kann jeder Ehegatte die Scheidung verlangen. Dabei ist nicht erforderlich, dass beide Ehegatten mit der Trennung einverstanden waren. Die für § 55 EheG maßgebliche Trennung kann daher auch einseitig herbeigeführt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Ehegatte die gemeinsame Ehewohnung ohne Weiteres und ohne mögliche rechtliche Folgen verlassen kann.

Kann ich einfach aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?

Hier ist Vorsicht geboten.

Einerseits kann ein einseitiger Auszug die für § 55 EheG erforderliche Trennung herbeiführen. Andererseits gehört die gemeinsame Lebensführung zu den ehelichen Pflichten. Hebt ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft eigenmächtig und ohne ausreichenden Grund auf, kann darin selbst eine schwere Eheverfehlung liegen. Dies wird häufig als „böswilliges Verlassen“ bezeichnet. Vereinfacht gesagt: Ein Ehegatte kann durch einen einseitigen Auszug die Trennung herbeiführen, die später eine Scheidung nach § 55 EheG ermöglicht. Ein ungerechtfertigter Auszug kann ihm aber gleichzeitig als eigene Eheverfehlung angelastet werden.

Anders liegt der Fall, wenn ein ausreichender Grund für die gesonderte Wohnungsnahme besteht. § 92 Abs 2 ABGB sieht ausdrücklich vor, dass ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen kann, wenn ihm das Zusammenleben – etwa wegen körperlicher Bedrohung – unzumutbar ist oder die gesonderte Wohnungsnahme aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt erscheint.

Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt es sich, einen solchen Auszug – soweit die Situation dies zulässt – rechtlich abzusichern. Ist der andere Ehegatte mit der Trennung einverstanden, kann dieses Einvernehmen in einer Trennungsvereinbarung festgehalten werden. Besteht kein Einvernehmen, kann nach § 92 Abs 3 ABGB eine gerichtliche Feststellung beantragt werden, ob die gesonderte Wohnungsnahme rechtmäßig war oder ist. Ein solcher Antrag kann sowohl vor als auch nach dem Auszug gestellt werden. Der OGH beurteilt diese gerichtliche Entscheidung als Vorklärung, die insbesondere für ein späteres Unterhalts- oder Scheidungsverfahren von Bedeutung sein kann (OGH 12.09.1990, GZ 1 Ob 655/90). Vor einem nicht einvernehmlichen Auszug sollte daher – soweit die Situation dies zulässt – geprüft werden, ob ausreichende Gründe bestehen und wie die gesonderte Wohnungsnahme rechtlich abgesichert werden kann. Bei einer akuten Gefährdung durch Gewalt gilt selbstverständlich etwas anderes: Hier steht der unmittelbare Schutz der gefährdeten Person im Vordergrund.

Ist die Scheidung nach drei Jahren Trennung automatisch möglich?

Noch nicht in jedem Fall.

Hat jener Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet und würde die Scheidung den anderen Ehegatten härter treffen als den klagenden Ehegatten die Abweisung seines Scheidungsbegehrens, kann die Scheidung unter den Voraussetzungen des § 55 EheG zunächst noch abgewiesen werden. Bei dieser Abwägung berücksichtigt das Gericht unter anderem die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, das Wohl gemeinsamer Kinder sowie die Dauer der bisherigen Trennung. Die bloße Tatsache, dass drei Jahre vergangen sind, bedeutet daher noch nicht in jedem Fall, dass die Scheidung sofort gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden kann.

Was gilt nach sechs Jahren Trennung?

Nach sechsjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist die Rechtslage eindeutig: Der Scheidung ist jedenfalls stattzugeben. Die Härteklausel, die einer Scheidung nach drei Jahren noch entgegenstehen kann, verhindert die Scheidung nach Ablauf von sechs Jahren nicht mehr. Damit kann ein Ehegatte die Scheidung auch dann erreichen, wenn der andere weiterhin an der Ehe festhalten möchte. Selbst ein eigenes Verschulden des scheidungswilligen Ehegatten an der Zerrüttung verhindert die Scheidung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr. Das bedeutet nicht, dass die Verschuldensfrage bedeutungslos wäre. Vor allem für mögliche Unterhaltsansprüche nach der Scheidung kann weiterhin erheblich sein, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat.

Gibt es noch andere Scheidungsgründe?

Ja.

Das Ehegesetz kennt neben der Verschuldensscheidung und der Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch weitere Scheidungsgründe, etwa bestimmte Fälle, in denen ein Verhalten aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht als schuldhafte Eheverfehlung zugerechnet werden kann, sowie bestimmte schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheiten. Diese Tatbestände spielen in der Praxis eine wesentlich geringere Rolle und sollen daher an dieser Stelle nicht näher behandelt werden.

Wie kann ich meinen Scheidungsanspruch durchsetzen?

Besteht keine Einigung, muss der Scheidungsanspruch mit einer Scheidungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Bei einer Verschuldensscheidung ist vor allem zu klären, welche Eheverfehlungen stattgefunden haben, welche davon bewiesen werden können, wodurch und wann die Ehe zerrüttet wurde und welches Verhalten beide Ehegatten gesetzt haben. Bei einer Scheidung nach § 55 EheG stehen hingegen die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und die unheilbare Zerrüttung der Ehe im Mittelpunkt.

Was ist, wenn ich mir ein Scheidungsverfahren finanziell nicht leisten kann?

Gerade bei sehr unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen besteht mitunter die Sorge, dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten in einem gerichtlichen Verfahren nicht auf Augenhöhe entgegentreten zu können.

Das soll nicht dazu führen, dass ein Ehegatte auf die Durchsetzung berechtigter Ansprüche verzichten muss.

Während aufrechter Ehe kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Dieser kann auch vorläufig gesichert und bereits während eines laufenden Verfahrens durchgesetzt werden.

Darüber hinaus können notwendige Prozess- und Anwaltskosten einen besonderen Unterhaltsbedarf darstellen. Kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte notwendige Kosten der Rechtsverfolgung nicht aus eigenen Mitteln oder den laufenden Unterhaltsleistungen finanzieren, kann ein Prozesskostenvorschuss in Betracht kommen.

Der OGH begründet dieses Instrument ausdrücklich auch mit der notwendigen „Waffengleichheit zwischen den prozessierenden Ehegatten“. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll die Möglichkeit haben, dem Standpunkt des anderen Ehegatten mit einem vergleichbaren juristischen Aufwand entgegenzutreten (OGH 19.11.2019, GZ 3 Ob 201/19h). Ein Prozesskostenvorschuss steht nicht automatisch bei jedem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu. Prozess- und Anwaltskosten können aber einen besonderen Unterhaltsbedarf darstellen, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht gedeckt werden können.

Die wirtschaftlich schwächere Position eines Ehegatten soll also nicht dazu führen, dass berechtigte Ansprüche faktisch nicht durchgesetzt werden können. Gerade beim Schutz vor Gewalt zeigt sich dieser Zusammenhang besonders deutlich: Der Gefährder soll weder aufgrund körperlicher Überlegenheit noch aufgrund des Eigentums an der Wohnung oder seiner stärkeren finanziellen Position bestimmen können, ob und wie sich der andere Ehegatte zur Wehr setzen kann. Die Kombination aus polizeilichem und gerichtlichem Gewaltschutz, staatlicher Durchsetzung dieser Schutzmaßnahmen, vorläufigem Ehegattenunterhalt und gegebenenfalls einem Prozesskostenvorschuss soll die betroffene Person vielmehr in die Lage versetzen, ihre Rechte tatsächlich und effektiv wahrzunehmen.

Muss ich mich für eine Scheidung mit meinem Ehegatten einigen?

Nein.

Sind sich beide Ehegatten tatsächlich darüber einig, dass sie geschieden werden möchten, und besteht auch über die wesentlichen Folgen der Scheidung Einvernehmen, kann eine einvernehmliche Scheidung die einfachere und regelmäßig kostengünstigere Lösung sein. Eine einvernehmliche Scheidung macht aus meiner Sicht aber vor allem dann Sinn, wenn tatsächlich eine tragfähige Einigung besteht. Bestehen hingegen wesentliche Meinungsverschiedenheiten und müsste ein Ehegatte auf erhebliche Ansprüche verzichten, nur um die Zustimmung des anderen zu einer einvernehmlichen Scheidung zu erhalten, sollte eine solche Einigung nicht um jeden Preis angestrebt werden.

Gerade dafür gibt es das streitige Scheidungsverfahren: Es ermöglicht einem Ehegatten, einen bestehenden Scheidungsanspruch auch gegen den Willen des anderen Ehegatten gerichtlich durchzusetzen. Ob eine einvernehmliche oder eine streitige Scheidung im konkreten Fall sinnvoller ist, sollte daher nicht allein danach beurteilt werden, welche Variante zunächst einfacher erscheint. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine tragfähige Einigung über die Scheidung und deren rechtliche und wirtschaftliche Folgen erzielt werden kann.

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