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Was geschieht mit dem Haus, wenn nur ein Ehegatte im Grundbuch steht?

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten in Österreich

Was geschieht mit dem gemeinsamen Haus, wenn der Ehemann stirbt und nur er im Grundbuch eingetragen war?

Kann seine Ehefrau weiterhin darin wohnen? Wird sie automatisch Eigentümerin? Oder muss sie sich das Haus künftig mit den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen teilen?

Natürlich gilt dasselbe auch umgekehrt: wenn die Ehefrau Alleineigentümerin war und der Ehemann sie überlebt.

Die bloße Tatsache, dass es sich um die gemeinsame Ehewohnung handelt, macht den überlebenden Ehegatten nicht automatisch zum Alleineigentümer. Ohne Testament richtet sich die Rechtsnachfolge zunächst nach den gesetzlichen Erbquoten.

Das kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte zwar einen Anteil am Haus erbt, die Immobilie danach aber gemeinsam mit anderen Angehörigen besitzt.

Gerade wenn das Haus den wesentlichen Vermögenswert der Verlassenschaft darstellt, kann das zu erheblichen praktischen und finanziellen Problemen führen.

Wer erbt das Haus ohne Testament?

Ist nur ein Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, fällt die Immobilie nach seinem Tod grundsätzlich in die Verlassenschaft.

Wer daran einen Anteil erhält, hängt davon ab, welche Angehörigen vorhanden sind.

Der überlebende Ehegatte erbt grundsätzlich:

  • neben Kindern oder deren Nachkommen ein Drittel,

  • neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel und

  • wenn weder Nachkommen noch Eltern vorhanden sind, die gesamte Verlassenschaft.

Das lässt sich anhand konkreter Beispiele besonders gut erklären.

Beispiel 1: Ehefrau und zwei Kinder

Der Ehemann ist alleiniger Eigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses. Er stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Neben seiner Ehefrau gibt es zwei Kinder.

Die Ehefrau erhält ein Drittel der Verlassenschaft. Die beiden Kinder erhalten jeweils ebenfalls ein Drittel.

Wenn das Haus der einzige wesentliche Vermögenswert ist, werden damit:

  • die Ehefrau zu einem Drittel,

  • das erste Kind zu einem Drittel und

  • das zweite Kind zu einem Drittel

Miteigentümer der Liegenschaft.

Die Ehefrau bleibt also nicht automatisch alleinige Eigentümerin des Hauses, obwohl sie dort möglicherweise seit Jahrzehnten lebt und zum gemeinsamen Vermögensaufbau beigetragen hat.

Sie muss sich künftig mit den Kindern darüber verständigen, wie mit der Immobilie umgegangen wird.

Das kann unproblematisch sein, wenn ein gutes Verhältnis besteht und alle Beteiligten dieselben Vorstellungen haben. Es kann aber auch zu Schwierigkeiten und Streitigkeiten führen.

Beispiel 2: Keine Kinder, aber beide Eltern leben

Der verstorbene Ehemann hinterlässt keine Kinder. Seine Ehefrau und beide Elternteile leben noch.

In diesem Fall erhält die Ehefrau zwei Drittel der Verlassenschaft. Das verbleibende Drittel wird zwischen den Eltern aufgeteilt.

Am Haus wären dann beteiligt:

  • die Ehefrau zu zwei Dritteln,

  • die Mutter des Verstorbenen zu einem Sechstel und

  • der Vater des Verstorbenen zu einem Sechstel.

Auch hier wird die Ehefrau nicht automatisch Alleineigentümerin.

Sie bildet vielmehr mit ihren Schwiegereltern eine Eigentümergemeinschaft. Entscheidungen über einen Verkauf, größere Umbauten oder die zukünftige Nutzung des Hauses können dadurch komplizierter werden.

Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt auch dessen Anteil an den überlebenden Ehegatten.

Beispiel 3: Keine Kinder und keine Eltern

Hinterlässt der Verstorbene weder Nachkommen noch lebende Eltern, erbt der Ehegatte grundsätzlich die gesamte Verlassenschaft.

In diesem Fall geht auch das Haus zur Gänze auf den überlebenden Ehegatten über.

Geschwister des Verstorbenen oder deren Nachkommen erhalten daneben keinen gesetzlichen Erbteil.

Gerade kinderlose Ehepaare gehen allerdings häufig irrtümlich davon aus, dass der Ehegatte immer automatisch alles erbt. Solange noch ein Elternteil des Verstorbenen lebt, ist das ohne Testament nicht zwingend der Fall.

Miteigentum bedeutet gemeinsame Entscheidungen

Erbt der Ehegatte nur einen Anteil des Hauses, wird er gemeinsam mit den übrigen Erben Miteigentümer.

Miteigentum bedeutet nicht, dass jedem Beteiligten ein bestimmtes Zimmer oder ein bestimmter Gebäudeteil gehört. Jeder besitzt vielmehr einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft.

Damit müssen sich die Miteigentümer über zahlreiche Fragen verständigen:

  • Wer darf das Haus nutzen?

  • Wer trägt Betriebskosten und Erhaltungsaufwendungen?

  • Sind Renovierungen erforderlich?

  • Soll die Immobilie verkauft werden?

  • Kann der überlebende Ehegatte die anderen Erben auszahlen?

  • Welcher Wert ist für eine Übernahme anzusetzen?

Besonders problematisch ist die Situation, wenn das Haus praktisch der einzige Vermögenswert der gesamten Verlassenschaft ist.

Sind daneben ausreichende Geldmittel vorhanden, können die übrigen Erben unter Umständen mit anderen Vermögenswerten abgefunden werden.

Besteht die Verlassenschaft dagegen nahezu ausschließlich aus dem Haus, müsste der überlebende Ehegatte häufig erhebliche Geldmittel aufbringen, um die Anteile der Miterben zu übernehmen.

Darf der überlebende Ehegatte in der Ehewohnung bleiben?

Das Gesetz räumt dem überlebenden Ehegatten einen besonderen Schutz ein.

Sofern er nicht rechtmäßig enterbt wurde, steht ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis grundsätzlich das Recht zu, in der bisherigen Ehewohnung weiterzuwohnen. Außerdem erhält er jene beweglichen Sachen des ehelichen Haushalts, die zur Fortführung des Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

Dieses Recht tritt grundsätzlich zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil hinzu.

Der überlebende Ehegatte muss daher nicht allein deshalb sofort ausziehen, weil die Kinder, die Schwiegereltern oder andere Personen Miterben geworden sind.

Das gesetzliche Wohnrecht ist allerdings nicht mit dem Eigentum an der Wohnung oder am Haus gleichzusetzen.

Das gesetzliche Wohnrecht hat Grenzen

Das gesetzliche Wohnrecht verbessert die Situation des überlebenden Ehegatten, löst aber nicht alle Probleme.

Es setzt zunächst voraus, dass ein entsprechendes Recht des Verstorbenen an der Ehewohnung überhaupt in die Verlassenschaft fällt.

War der Verstorbene Eigentümer des Hauses, kann sich das Wohnrecht grundsätzlich darauf beziehen.

Hatte er dagegen selbst nur ein persönliches Wohnrecht, das mit seinem Tod erlischt, kann daraus nicht automatisch ein dauerhaftes Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten entstehen.

Außerdem verschafft das gesetzliche Vorausvermächtnis kein Eigentum. Die Immobilie kann weiterhin mehreren Erben gemeinsam gehören.

Auch über laufende Kosten, Erhaltungsarbeiten oder die weitere Nutzung können daher Konflikte entstehen.

Warum ein eingetragenes Wohnrecht mehr Sicherheit bieten kann

Das gesetzliche Wohnrecht entsteht aufgrund des Gesetzes. Es ist jedoch nicht dasselbe wie ein ausdrücklich eingeräumtes und im Grundbuch eingetragenes Wohnungsgebrauchsrecht.

Ein grundbücherlich sichergestelltes Wohnrecht ist für Dritte unmittelbar ersichtlich.

Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn die Immobilie später verkauft oder belastet wird.

Wer sicherstellen möchte, dass der überlebende Ehegatte lebenslang und unabhängig von späteren Eigentümerwechseln im Haus bleiben kann, sollte daher prüfen, ob ein ausdrücklich eingeräumtes dingliches Wohnrecht sinnvoll ist.

Wie kann ein Testament die Situation verbessern?

Möchte der alleinige Eigentümer sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte langfristig im Haus bleiben kann, sollte er sich nicht ausschließlich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen.

In einem Testament kommen insbesondere zwei Gestaltungen in Betracht.

Das Haus wird dem Ehegatten zugewendet

Der Verstorbene kann anordnen, dass der überlebende Ehegatte das Haus oder die Eigentumswohnung zur Gänze erhalten soll.

Dadurch kann vermieden werden, dass er sich die Immobilie unmittelbar mit Kindern oder anderen gesetzlichen Erben teilen muss.

Ob diese Lösung vollständig umgesetzt werden kann, hängt allerdings vom übrigen Vermögen und von allfälligen Pflichtteilsansprüchen ab.

Dem Ehegatten wird ein dingliches Wohnrecht eingeräumt

Soll das Eigentum an der Immobilie beispielsweise an die Kinder gehen, kann dem Ehegatten testamentarisch ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt werden.

Dieses Recht sollte so ausgestaltet werden, dass es im Grundbuch eingetragen werden kann.

Dabei sollten unter anderem folgende Fragen geregelt werden:

  • Darf der Ehegatte das gesamte Haus oder nur bestimmte Räume nutzen?

  • Wer trägt Betriebskosten?

  • Wer bezahlt größere Reparaturen?

  • Darf der Ehegatte weitere Personen aufnehmen?

  • Was geschieht bei einem dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim?

  • Ist das Wohnrecht unentgeltlich?

  • Soll das Recht ablösbar sein?

Eine bloße Formulierung wie „Meine Frau darf im Haus bleiben“ kann für die spätere Umsetzung zu unbestimmt sein.

Beispiel: Das Haus geht an die Kinder, die Ehefrau erhält ein Wohnrecht

Ein Mann ist alleiniger Eigentümer eines Hauses und hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung.

Er möchte, dass die Kinder langfristig Eigentümer der Immobilie werden. Gleichzeitig soll seine Ehefrau dort bis zu ihrem Tod sicher wohnen können.

Eine mögliche Gestaltung besteht darin, die Kinder als Erben oder Vermächtnisnehmer des Hauses einzusetzen und der Ehefrau ein lebenslanges, unentgeltliches und grundbücherlich sicherzustellendes Wohnungsgebrauchsrecht einzuräumen.

Damit ist die grundsätzliche Richtung klar:

  • Die Kinder erhalten das Eigentum.

  • Die Ehefrau erhält ein abgesichertes Nutzungsrecht.

  • Auch ein späterer Erwerber muss das eingetragene Wohnrecht grundsätzlich gegen sich gelten lassen.

Bei der konkreten Gestaltung müssen jedoch auch Pflichtteilsansprüche und der wirtschaftliche Wert des Wohnrechts berücksichtigt werden.

Beispiel: Die Ehefrau soll das Haus allein erhalten

Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Das Haus gehört ausschließlich dem Ehemann und bildet nahezu sein gesamtes Vermögen.

Der Ehemann setzt seine Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin ein.

Dadurch kann sie zwar Eigentümerin des gesamten Hauses werden. Die Kinder bleiben aber grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.

Bei einer Ehefrau und zwei Kindern hätte jeder nach der gesetzlichen Erbfolge ein Drittel erhalten. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt daher ein Sechstel des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Vermögens.

Die beiden Kinder können somit zusammen Pflichtteilsansprüche im Wert von einem Drittel geltend machen.

Ist außer dem Haus kaum weiteres Vermögen vorhanden, kann die Ehefrau trotz ihrer Einsetzung als Alleinerbin vor einem Finanzierungsproblem stehen: Sie erhält zwar das Haus, muss aber möglicherweise erhebliche Geldbeträge zur Erfüllung der Pflichtteile aufbringen.

Ein Testament verbessert die Rechtsposition des Ehegatten daher erheblich. Es beseitigt aber nicht automatisch jedes wirtschaftliche Problem.

Pflichtteilsansprüche der Kinder mitbedenken

Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner können pflichtteilsberechtigt sein.

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ein Kind muss daher nicht zwingend als Miteigentümer des Hauses eingesetzt werden. Sein Pflichtteil kann ihm auch auf andere Weise zukommen, etwa durch:

  • einen Geldbetrag,

  • andere Vermögenswerte,

  • ein Vermächtnis oder

  • eine bereits zu Lebzeiten erfolgte Zuwendung.

Bei der Planung sollte deshalb nicht nur geklärt werden, wer das Haus erhält. Ebenso wichtig ist die Frage, aus welchen Mitteln bestehende Pflichtteilsansprüche erfüllt werden können.

Typische Fehlannahmen

„Wir sind verheiratet, also gehört das Haus danach automatisch mir.“

Das stimmt nicht, wenn der verstorbene Ehegatte allein im Grundbuch stand und weitere gesetzliche Erben vorhanden sind.

„Die Kinder können mich nicht aus dem Haus bringen.“

Der überlebende Ehegatte hat einen besonderen gesetzlichen Schutz. Dieser ist aber nicht in jeder Hinsicht mit einem grundbücherlich eingetragenen Wohnrecht gleichzusetzen.

„Ein Testament zugunsten des Ehegatten löst alles.“

Ein Testament kann die Situation wesentlich verbessern. Pflichtteilsansprüche und die finanzielle Umsetzbarkeit müssen aber weiterhin berücksichtigt werden.

„Wenn wir beide im Grundbuch stehen, gibt es kein Problem.“

Dann fällt zwar nur der Anteil des Verstorbenen in die Verlassenschaft. Auch an diesem Anteil können jedoch der Ehegatte und weitere Erben beteiligt werden.

Rechtzeitig vorsorgen

Die ungünstigste Situation entsteht häufig dann, wenn alle Beteiligten davon ausgehen, dass der überlebende Ehegatte „ohnehin im Haus bleiben kann“, die rechtliche und wirtschaftliche Umsetzung aber nie geklärt wurde.

Nach dem Todesfall können die Beteiligten nur noch auf Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse, der gesetzlichen Erbfolge und eines allenfalls vorhandenen Testaments handeln.

Zu Lebzeiten bestehen wesentlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.

Je nach Situation können insbesondere in Betracht kommen:

  • ein Testament,

  • ein Erbvertrag,

  • ein grundbücherlich sichergestelltes Wohnrecht,

  • eine Eigentumsübertragung,

  • ein Pflichtteilsverzicht oder

  • eine Kombination mehrerer Maßnahmen.

Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von der Familienstruktur, den Eigentumsverhältnissen, dem übrigen Vermögen und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des überlebenden Ehegatten ab.

Rechtliche Beratung zu Ehewohnung und Erbrecht

Ich unterstütze Sie insbesondere bei folgenden Fragen:

  • Wer würde die Immobilie nach der derzeitigen Rechtslage erben?

  • Welchen Anteil erhielte der überlebende Ehegatte?

  • Welche Pflichtteilsansprüche bestehen?

  • Reicht das gesetzliche Wohnrecht aus?

  • Soll der Ehegatte Eigentümer werden?

  • Ist ein grundbücherlich eingetragenes Wohnrecht sinnvoll?

  • Wie können Kinder aus früheren Beziehungen berücksichtigt werden?

  • Wie lassen sich Pflichtteilsansprüche wirtschaftlich erfüllen?

  • Ist ein vorhandenes Testament eindeutig und wirksam?

Ziel ist eine Regelung, die nicht nur rechtlich korrekt ist, sondern auch praktisch und wirtschaftlich funktioniert.

Beratung im österreichischen Erbrecht vereinbaren

Sie möchten sicherstellen, dass Ihr Ehegatte nach Ihrem Tod im gemeinsamen Haus bleiben kann? Oder Sie sind selbst von einem Erbfall betroffen und wissen nicht, welche Rechte Ihnen an der Ehewohnung zustehen?

In einem persönlichen Beratungsgespräch prüfen wir die Eigentumsverhältnisse, die gesetzlichen Erbquoten, mögliche Pflichtteilsansprüche und die passenden Gestaltungsmöglichkeiten.

Kontaktieren Sie mich für eine Beratung in meiner Kanzlei in Salzburg oder per Videokonferenz.

 

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über das österreichische Erbrecht. Welche Ansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten im konkreten Einzelfall bestehen, hängt insbesondere von den Eigentumsverhältnissen, der familiären Situation, vorhandenen letztwilligen Verfügungen und möglichen Pflichtteilsansprüchen ab.

Noch Fragen?

Kontaktieren Sie mich gerne hier!

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