
FAQ Schule, Obsorge und Elternrechte: häufige Rechtsfragen rund um Kinder und Schule
Scheidung und Trennung enden nicht an der Schultür. Gerade bei getrennt lebenden Eltern stellen sich immer wieder Fragen darüber, wer über die Schule entscheiden darf, wer das Kind abholen kann oder welche Informationsrechte gegenüber Lehrern bestehen.
Aber auch abseits einer Trennung gibt es zahlreiche rechtliche Missverständnisse: Darf die Schule das Handy eines Kindes einziehen? Darf ein Volksschulkind allein zur Schule gehen? Gehören die Schulbücher eigentlich dem Kind? Und darf ein Lehrer einen Schüler vor der Klasse bloßstellen?
Die folgenden Antworten beziehen sich auf die österreichische Rechtslage.
1. Darf ein Elternteil nach der Scheidung alleine bestimmen, welche Schule das Kind besucht?
Die Antwort ist komplizierter, als man zunächst vermuten würde.
Die schulische Ausbildung gehört gemäß § 160 Abs. 1 ABGB ausdrücklich zur Pflege und Erziehung des Kindes und damit zur Obsorge. Bei gemeinsamer Obsorge sollen die Eltern diese grundsätzlich einvernehmlich wahrnehmen. Gleichzeitig bestimmt aber § 167 Abs. 1 ABGB, dass bei gemeinsamer Obsorge grundsätzlich jeder Elternteil das Kind alleine vertreten kann. Eine solche Vertretungshandlung bleibt grundsätzlich sogar dann wirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
Die Wahl einer Schule wird in § 167 Abs. 2 ABGB auch nicht unter jenen Angelegenheiten aufgezählt, für die ausdrücklich die Zustimmung beider Eltern erforderlich ist.
Das macht die Rechtslage interessant.
Der OGH hatte sich in 8 Ob 77/23s mit einem massiven Streit geschiedener Eltern über Kindergarten und Schule zu beschäftigen. Die Mutter hatte die Kinder an ihrem Wohnort angemeldet, der Vater versuchte sie dort wieder abzumelden und meldete seinerseits ein Kind an einer Schule an seinem Wohnort an. Die Vorinstanzen übertrugen der Mutter daraufhin vorläufig die alleinige Obsorge in Kindergarten- und Schulangelegenheiten. Der OGH beanstandete dies nicht.
Aus dieser Entscheidung wird mitunter abgeleitet, dass Eltern mit gemeinsamer Obsorge über die Schule zwingend gemeinsam entscheiden müssten. Das geht meines Erachtens über die Entscheidung hinaus.
Der OGH hatte nämlich nicht darüber zu entscheiden, ob eine von nur einem Elternteil vorgenommene Schulanmeldung wirksam ist. Gegenstand war vielmehr die Frage, ob angesichts des massiven Elternkonflikts die vorläufige Übertragung der Obsorge in Schul- und Kindergartenangelegenheiten gerechtfertigt war.
Dass diese Unterscheidung keineswegs akademisch ist, zeigt OGH 9 Ob 69/23x. Dort wollte eine Mutter gerichtlich die Zustimmung des ebenfalls obsorgeberechtigten Vaters zu einer Operation der Kinder ersetzen lassen. Der OGH hielt das gar nicht für erforderlich: Aufgrund der Alleinvertretungsbefugnis nach § 167 Abs. 1 ABGB genügte grundsätzlich die Zustimmung eines Elternteils.
Das wirft die bislang nicht abschließend geklärte Frage auf, weshalb für die Schulanmeldung zwingend etwas anderes gelten sollte. Schließlich setzt die Zustimmung zu einer Operation ebenso eine vorgelagerte Entscheidung über die medizinische Behandlung voraus wie die Anmeldung an einer Schule eine Entscheidung über die Schulwahl.
Fazit: Ein nachhaltiger Streit über die Schulwahl kann dazu führen, dass das Pflegschaftsgericht einem Elternteil die alleinige Obsorge für Schulangelegenheiten überträgt. Aus 8 Ob 77/23s lässt sich meines Erachtens aber nicht ohne Weiteres ableiten, dass jede Schulanmeldung bei gemeinsamer Obsorge zwingend die Zustimmung beider Eltern voraussetzt. Das Verhältnis zwischen der gemeinsamen Ausübung der Obsorge und der Alleinvertretungsbefugnis nach § 167 Abs. 1 ABGB ist insoweit nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt.
2. Darf ich das Kind ohne Absprache vom Kindergarten abholen, obwohl es gerade beim anderen Elternteil sein sollte?
Grundsätzlich nein.
Hier ist zwischen Obsorge und Kontakt- bzw. Betreuungsregelung zu unterscheiden.
Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht, dass jeder Elternteil das Kind jederzeit zu sich nehmen kann. Besteht eine gerichtliche oder vereinbarte Regelung darüber, wann sich das Kind bei welchem Elternteil aufhält, ist diese einzuhalten.
Wer das Kind an einem Betreuungstag des anderen Elternteils eigenmächtig aus Kindergarten oder Schule abholt und mitnimmt, greift damit in dessen Betreuungszeit ein.
Hinzu kommt das sogenannte Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB: Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder diesem die Wahrnehmung seiner elterlichen Aufgaben erschwert.
Anders ist es natürlich, wenn die Abholung gerade der vereinbarten Übergabe entspricht – etwa weil der Vater das Kind am Freitag nach dem Kindergarten zu seinem Kontaktwochenende übernimmt.
Ein einmaliges Missverständnis ist etwas anderes als systematisches Verhalten. Wer jedoch wiederholt bestehende Betreuungsregelungen ignoriert und das Kind eigenmächtig abholt, muss damit rechnen, dass dieses Verhalten auch in einem späteren Kontaktrechts- oder Obsorgeverfahren berücksichtigt wird.
3. Kann ich meinen Ex-Partner vom Elternsprechtag ausschließen?
Im Regelfall nicht einfach deshalb, weil die Eltern getrennt oder geschieden sind.
§ 19 SchUG gibt Erziehungsberechtigten ausdrücklich Gelegenheit zu Einzelaussprachen mit den Lehrpersonen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen sind dafür unter anderem Sprechtage vorgesehen.
Bei gemeinsamer Obsorge sind grundsätzlich beide Elternteile erziehungsberechtigt. Der eine Elternteil kann daher nicht durch eine bloße Erklärung gegenüber der Schule bestimmen, dass die Schule mit dem anderen nicht mehr sprechen darf.
Selbst ein Elternteil, der nicht mit der Obsorge betraut ist, verliert nicht automatisch jedes Informationsrecht. § 189 ABGB gewährt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil Informations- und Äußerungsrechte in wichtigen Angelegenheiten. Diese Rechte können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich eingeschränkt oder entzogen werden – aber eben nicht nach Belieben des anderen Elternteils.
Davon zu unterscheiden ist die organisatorische Frage, ob beide Eltern gleichzeitig beim selben Gespräch sitzen müssen. Besteht zwischen ihnen ein erheblicher Konflikt, kann es durchaus sinnvoll sein, getrennte Gespräche zu führen.
Ein Anspruch darauf, dass der Ex-Partner „nichts von der Schule erfahren darf“, ergibt sich aus einer Scheidung jedenfalls nicht.
4. Darf das Kind selbst entscheiden, welche Schule es besucht?
Nicht automatisch – aber sein Wille wird mit zunehmendem Alter immer wichtiger.
§ 160 Abs. 3 ABGB verpflichtet die Eltern ausdrücklich, bei Pflege und Erziehung auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen. Entscheidend ist dabei nicht eine starre Altersgrenze. Das Gesetz sagt vielmehr, dass der Wille des Kindes umso maßgeblicher wird, je besser es Grund und Bedeutung der Entscheidung verstehen und seinen Willen danach bilden kann.
Dasselbe Prinzip findet sich im Kindeswohlkatalog des § 138 ABGB. Dort wird die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ausdrücklich als Kriterium des Kindeswohls genannt.
Das bedeutet:
Ein sechsjähriges Kind entscheidet nicht selbst verbindlich, welche Volksschule es besucht. Sein Wunsch kann aber ein Gesichtspunkt sein.
Bei einem 14- oder 15-jährigen Jugendlichen, der nachvollziehbar erklärt, warum er eine bestimmte weiterführende Schule besuchen möchte, wird es dagegen praktisch und rechtlich zunehmend schwieriger, seinen begründeten Willen einfach zu ignorieren.
Das Kind hat also kein generelles „Schulwahlrecht“. Sein Wille gewinnt aber entsprechend seiner Reife und Einsichtsfähigkeit immer stärkeres Gewicht.
5. Darf ich den Schulweg meines Kindes zur Sicherheit filmen?
Hier sollte man zwischen einer einmaligen Dokumentation und einer laufenden Videoüberwachung unterscheiden.
Wer einmal mit dem Handy den Schulweg abgeht, um etwa gefährliche Kreuzungen, fehlende Gehsteige oder eine problematische Bushaltestelle zu dokumentieren, befindet sich rechtlich in einer völlig anderen Situation als jemand, der den gesamten Weg täglich mit einer Dashcam oder Bodycam aufzeichnet.
Problematisch wird eine laufende Aufzeichnung insbesondere deshalb, weil zwangsläufig auch unbeteiligte Personen erfasst werden können: andere Kinder, Eltern, Passanten, Fahrzeuge und Kennzeichen. Die permanente oder systematische Aufzeichnung öffentlichen Raums kann daher datenschutzrechtliche Fragen nach DSGVO und DSG aufwerfen.
Für den behaupteten Sicherheitszweck sollte deshalb das gelindeste Mittel gewählt werden.
Wer beispielsweise dokumentieren möchte, warum er einen bestimmten Schulweg für gefährlich hält, kann einzelne Gefahrenstellen fotografieren oder den Weg einmal abgehen und filmen. Dabei sollte möglichst vermieden werden, fremde Personen gezielt oder identifizierbar aufzunehmen.
Fazit: Ein einmaliges Dokumentieren konkreter Gefahrenstellen ist wesentlich unproblematischer als eine permanente Dashcam-Aufzeichnung des Kindes und seiner Umgebung. „Zur Sicherheit“ rechtfertigt nicht automatisch eine laufende Videoüberwachung des öffentlichen Raums.
6. Darf ein Kind unter zehn Jahren alleine in die Schule gehen?
Ja. Eine allgemeine gesetzliche Altersgrenze von zehn Jahren gibt es dafür nicht.
Sonst wäre der selbstständige Schulweg eines großen Teils der österreichischen Volksschulkinder tatsächlich rechtswidrig.
Entscheidend ist vielmehr die Aufsichtspflicht der Eltern. Sie richtet sich nach Alter, Reife und Fähigkeiten des Kindes sowie nach der konkreten Situation.
Bei der Beurteilung spielen beispielsweise eine Rolle:
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Länge und Schwierigkeit des Schulwegs,
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Verkehrsaufkommen,
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gefährliche Kreuzungen,
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Erfahrung des Kindes im Straßenverkehr,
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Entwicklungsstand und Verlässlichkeit des Kindes.
Ein kurzer, eingeübter Weg durch eine ruhige Wohngegend kann für ein siebenjähriges Kind völlig angemessen sein. Ein langer Weg entlang einer stark befahrenen Straße kann bei einem anderen Kind eine Begleitung erforderlich machen.
7. Darf die Schule Handys einfach einziehen?
Hier hat sich die Rechtslage geändert.
Seit 1. Mai 2025 gilt nach § 7 Abs. 6 Schulordnung 2024 für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe grundsätzlich ein Nutzungsverbot für Mobiltelefone, Smartwatches und vergleichbare Kommunikationsgeräte, soweit keine der vorgesehenen Ausnahmen greift. Dazu gehören insbesondere eine abweichende Hausordnung, die Verwendung zu Unterrichtszwecken oder medizinische Gründe.
Daneben bestimmt § 3 Abs. 4 Schulordnung 2024, dass sicherheitsgefährdende und den Schulbetrieb störende Gegenstände auf Verlangen einer Lehrperson zu übergeben sind. Abgenommene, bloß störende Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichts bzw. der Veranstaltung zurückzugeben.
Das Bildungsministerium stellt dementsprechend klar, dass Handys unter den gesetzlichen Voraussetzungen abgenommen werden dürfen und grundsätzlich am Ende des Unterrichtstages zurückzugeben sind.
Das Eigentumsrecht des Schülers steht dem nicht entgegen. Die Schule wird durch die Abnahme schließlich nicht Eigentümerin des Telefons. Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte schulrechtliche Maßnahme.
Was die Schule nicht darf, ist daraus ein beliebiges dauerhaftes Einziehungsrecht abzuleiten. Eine Hausordnung kann ebenfalls nicht schrankenlos bestimmen, dass ein Telefon beispielsweise wochenlang einbehalten wird.
8. Darf ein Lehrer ein Kind vor der Klasse bloßstellen?
Nein – jedenfalls nicht als Erziehungs- oder Strafmaßnahme.
Lehrer dürfen Schüler selbstverständlich zurechtweisen. § 47 SchUG nennt ausdrücklich persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel wie Anerkennung, Aufforderung und Zurechtweisung. Entscheidend ist aber, dass das eingesetzte Mittel der konkreten Erziehungssituation angemessen sein muss.
Die Schulordnung 2024 verlangt darüber hinaus von allen Personen in der Schule einen verantwortungsvollen und wertschätzenden Umgang miteinander.
Eine sachliche Kritik vor der Klasse ist daher nicht automatisch rechtswidrig. Ein Lehrer darf beispielsweise einen Schüler auffordern, eine Störung zu beenden.
Etwas anderes ist eine gezielte Demütigung: Lächerlichmachen, abwertende Kommentare über persönliche Eigenschaften, das Vorführen schlechter Leistungen zum Zweck der Beschämung oder vergleichbare Maßnahmen sind keine zulässigen pädagogischen Instrumente.
Auch Kinder besitzen Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte.
Die Grenze verläuft deshalb nicht zwischen „öffentlich“ und „nicht öffentlich“, sondern zwischen sachlicher, angemessener pädagogischer Reaktion und persönlicher Herabwürdigung.
9. Darf man Schulbücher aus dem Vorjahr weiterverkaufen?
Ja.
Hier ist die gesetzliche Regelung erfreulich eindeutig.
§ 31d Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die im Rahmen der Schulbuchaktion zur Verfügung gestellten Schulbücher in das Eigentum der Schüler übergehen.
Eigentum bedeutet grundsätzlich auch, über die Sache verfügen zu dürfen. Das Buch kann daher behalten, verschenkt oder verkauft werden.
Eine Besonderheit gibt es bei der freiwilligen Wiederverwendung: Schüler bzw. Eltern können Schulbücher freiwillig der Schule zur Wiederverwendung überlassen. Ab dieser Überlassung stehen sie nach § 31d Abs. 3 FLAG nicht mehr im Eigentum des Schülers.
Solange das nicht geschehen ist, gehört das Schulbuch aber dem Schüler – nicht der Schule.
10. Darf ich als Elternteil einfach im Unterricht meines Kindes zuschauen?
Nein.
Aus der Obsorge ergibt sich kein Recht, jederzeit den Klassenraum zu betreten und dem Unterricht beizuwohnen.
Eltern besitzen umfangreiche Informations- und Mitwirkungsrechte. § 61 SchUG gibt ihnen beispielsweise das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. § 19 SchUG sieht Einzelaussprachen mit Lehrern vor.
Daraus folgt aber gerade kein allgemeines Hospitationsrecht im Unterricht.
Das ist auch nachvollziehbar: Im Unterricht befinden sich zahlreiche andere Kinder, deren Interessen ebenfalls zu schützen sind. Außerdem muss die Schule einen geordneten Unterricht gewährleisten können.
Natürlich kann eine Schule einen Unterrichtsbesuch gestatten – etwa bei Hospitationen, Projekten oder besonderen Veranstaltungen. Das ist aber etwas anderes als ein Anspruch eines Elternteils, unangekündigt im Unterricht Platz zu nehmen.
Obsorge bedeutet nicht Zutrittsrecht zum Klassenzimmer.
11. Kann ich mein Kind wegen Mobbings von der Schule nehmen?
Ein Schulwechsel ist grundsätzlich möglich – während des laufenden Schuljahres kann er allerdings komplizierter sein.
Zunächst sollte man Mobbing nicht als etwas behandeln, das das betroffene Kind eben hinnehmen müsste. Die Schule hat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag und muss im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf ein sicheres schulisches Umfeld hinwirken.
Bei ernsthaftem Mobbing kommen daher zunächst Gespräche mit Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand und Schulleitung, schulpsychologische Unterstützung sowie pädagogische und erforderlichenfalls schulrechtliche Maßnahmen gegenüber den beteiligten Schülern in Betracht.
Das bedeutet aber nicht, dass Eltern ihr Kind unter allen Umständen an derselben Schule belassen müssen.
Ein Schulwechsel kann insbesondere dann sinnvoll oder notwendig werden, wenn sich die Situation nicht nachhaltig lösen lässt oder die psychische bzw. körperliche Integrität des Kindes gefährdet ist. Gerade diese ist nach § 138 ABGB ein zentrales Element des Kindeswohls.
Schulrechtlich hängt die konkrete Möglichkeit des Wechsels allerdings von Schulart, Schulplatz und – bei Pflichtschulen – auch von den jeweiligen landesrechtlichen Sprengelregelungen ab. Ein Wechsel während des Schuljahres kann deshalb zusätzliche Voraussetzungen haben. So sieht etwa das oberösterreichische Pflichtschulorganisationsrecht bei einem unterjährigen Wechsel an eine sprengelfremde Schule grundsätzlich eine Einschränkung vor, lässt aber ausdrücklich Ausnahmen bei berücksichtigungswürdigen Umständen zu.
Eine ernsthafte Mobbingsituation kann für die Beurteilung solcher Umstände selbstverständlich erheblich sein.
Bei getrennten Eltern kommt noch die Obsorgefrage hinzu: Ein Schulwechsel kann einen Konflikt zwischen gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern auslösen. Wie oben dargestellt, zeigt OGH 8 Ob 77/23s, dass ein unlösbarer Streit über Schulangelegenheiten sogar Anlass sein kann, einem Elternteil diesen Obsorgebereich allein zu übertragen.
Was Eltern nach einer Trennung besonders beachten sollten
Viele Konflikte entstehen, weil Obsorge, gesetzliche Vertretung, Betreuung und Informationsrechte miteinander vermischt werden.
Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht, dass jeder Elternteil das Kind jederzeit zu sich nehmen darf. Umgekehrt bedeutet eine Scheidung nicht, dass ein Elternteil aus dem schulischen Leben des Kindes ausgeschlossen werden kann.
Und auch der häufig verwendete Satz, bei gemeinsamer Obsorge müssten „alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden“, ist juristisch zu pauschal. § 167 ABGB sieht gerade eine weitgehende Alleinvertretungsbefugnis jedes obsorgeberechtigten Elternteils vor. Welche Auswirkungen diese auf einzelne grundlegende Erziehungsentscheidungen – insbesondere die Schulwahl – hat, ist nicht in jeder Konstellation abschließend höchstgerichtlich geklärt.
Maßgeblicher Orientierungspunkt bleibt letztlich das Kindeswohl. § 138 ABGB nennt dazu unter anderem die körperliche und seelische Integrität des Kindes, seine Entwicklungsmöglichkeiten, seinen zunehmend bedeutsamen eigenen Willen, verlässliche Beziehungen zu beiden Eltern und ausdrücklich auch die Vermeidung von Loyalitätskonflikten.
Gerade nach einer Trennung sollte deshalb nicht jede schulische Alltagsfrage zum Austragungsort des Elternkonflikts werden. Wo eine Einigung tatsächlich nicht möglich ist, bietet das Pflegschaftsrecht Instrumente zur gerichtlichen Klärung – erforderlichenfalls auch beschränkt auf einzelne Obsorgebereiche.

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