
Rasenmähen am Sonntag: Ist das in Österreich erlaubt?
Am Sonntag den Rasen mähen – darf man das?
Viele Menschen würden diese Frage vermutlich sofort mit „Nein, natürlich nicht“ beantworten. Die Rechtslage ist allerdings komplizierter, als man auf den ersten Blick annehmen könnte.
Eine österreichweit einheitliche gesetzliche Ruhezeit, während der Rasenmähen generell verboten wäre, gibt es nicht. Ob und wann gemäht werden darf, kann vielmehr von der jeweiligen Gemeinde, vom Bundesland und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen.
Kein allgemeines Rasenmähverbot
Zunächst ist festzuhalten, dass das allgemeine Zivilrecht kein ausdrückliches Verbot enthält, am Sonntag den Rasen zu mähen. Insbesondere findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch keine Regelung, wonach Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen generell unzulässig wäre. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Rasenmähen am Sonntag automatisch erlaubt wäre. Entsprechende Verbote können sich insbesondere aus ortspolizeilichen Verordnungen der jeweiligen Gemeinde, aus den Landesgesetzen über ungebührliche Lärmerregung und aus dem zivilrechtlichen Nachbarrecht ergeben.
Rasenmähzeiten können von der Gemeinde geregelt werden
Vorschriften über das Rasenmähen und andere lärmerregende Tätigkeiten finden sich häufig in ortspolizeilichen Verordnungen. Dabei handelt es sich um Verordnungen, welche die Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbereich erlassen. Darin können beispielsweise Ruhezeiten festgelegt oder bestimmte lärmerregende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen untersagt werden. Eine solche Verordnung kann etwa bestimmen, dass an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht oder nur zu bestimmten Uhrzeiten mit motorbetriebenen Gartengeräten gearbeitet werden darf. Ebenso können Mittags- oder Abendruhezeiten vorgesehen sein.
Ob eine solche Regelung besteht und welche Zeiten konkret gelten, kann daher von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Besteht in einer Gemeinde eine wirksame Verordnung, nach der das Rasenmähen am Sonntag verboten ist, muss man sich daran halten. Ein Verstoß kann als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Auch ohne Gemeindeverordnung kann Rasenmähen unzulässig sein
Selbst wenn die Gemeinde keine besondere Rasenmähverordnung erlassen hat, bedeutet das noch nicht, dass zu jeder Zeit uneingeschränkt gemäht werden darf. Rasenmähen kann nämlich eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung darstellen. Für die gesetzliche Regelung solcher Lärmerregungen ist grundsätzlich der jeweilige Landesgesetzgeber zuständig. Deshalb gibt es in Österreich keine einzige, bundesweit einheitliche Bestimmung, sondern unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen. Eine entsprechende Vorschrift findet sich beispielsweise in § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Vergleichbare Tatbestände bestehen auch in den anderen Bundesländern, wobei sich Wortlaut, Strafrahmen und nähere Ausgestaltung unterscheiden können.
Nicht jedes wahrnehmbare oder unangenehme Geräusch ist allerdings bereits ungebührlicherweise störender Lärm. Nach der Rechtsprechung kommt es insbesondere auf Art, Lautstärke, Dauer und Häufigkeit des Lärms an. Auch die Tageszeit und die Frage, ob die gebotene Rücksichtnahme auf andere Menschen eingehalten wird, spielen eine wesentliche Rolle. Entscheidend ist daher nicht nur die objektiv messbare Lautstärke. Ein Geräusch kann zu einer normalen Tageszeit ohne Weiteres hinzunehmen sein, während dasselbe Geräusch am frühen Morgen oder in der Nacht rechtlich anders zu beurteilen ist.
Rasenmähen um 4:40 Uhr: eine Entscheidung des LVwG Oberösterreich
Wie entscheidend die Tageszeit sein kann, zeigt eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. August 2014, LVwG-700054/2/BP/JW. In diesem Fall wurde auf einem Golfplatz bereits zwischen etwa 4:40 Uhr und 5:10 Uhr morgens gemäht. Verwendet wurde dabei sogar ein vergleichsweise leises Mähgerät.
Das LVwG Oberösterreich ging dennoch von ungebührlicherweise störender Lärmerregung aus. Gerade in den ansonsten ruhigen frühen Morgenstunden sei auch ein relativ leiser Rasenmäher deutlich wahrnehmbar. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass Rasenmähen zu einer derart frühen Uhrzeit nicht als sozialüblich angesehen werden könne. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung aber auch die andere Seite: Rasenmähen zu normalen Tageszeiten gehört grundsätzlich zu jenen Geräuschen, die beim Zusammenleben mit anderen Menschen bis zu einem gewissen Grad hingenommen werden müssen. Für Sonn- und Feiertage kann die Beurteilung allerdings strenger ausfallen.
Ist Rasenmähen am Sonntag ungebührlicher Lärm?
Eine allgemeingültige Antwort lässt sich daraus nicht ableiten. Gerade der Sonntag ist jedoch ein Tag, an dem typischerweise ein erhöhtes Ruhebedürfnis besteht. Wer an einem Sonntag in einem dicht bebauten Wohngebiet einen lauten Rasenmäher verwendet, muss daher eher damit rechnen, dass die dadurch verursachte Lärmbelastung als ungebührlich beurteilt wird. Entscheidend sind wiederum die konkreten Umstände. Ein kurzes Mähen mit einem vergleichsweise leisen Gerät am Sonntagnachmittag kann anders zu beurteilen sein als der Betrieb eines lauten Benzinrasenmähers am frühen Sonntagmorgen. Ebenso können die Dauer des Mähens, die Bebauungs- und Wohnsituation, die Häufigkeit und die örtlichen Gepflogenheiten eine Rolle spielen. Besteht allerdings eine Gemeindeverordnung, die das Rasenmähen am Sonntag ausdrücklich untersagt, stellt sich diese Abwägungsfrage regelmäßig gar nicht erst.
Kann der Nachbar auch zivilrechtlich dagegen vorgehen?
Neben einer möglichen Verwaltungsübertretung kann das Rasenmähen auch zivilrechtliche Folgen haben.
Lärm ist eine sogenannte Immission im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB. Ein Grundstückseigentümer kann vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Ob diese Grenze überschritten wird, ist wiederum anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dabei spielen insbesondere die Lage der Grundstücke, die in der Umgebung üblichen Verhältnisse, die Lautstärke sowie Häufigkeit und Dauer des Lärms eine Rolle. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Beeinträchtigung auftritt, kann für die Beurteilung wesentlich sein.
Ortsüblichkeit und Zeitraum der Lärmerregung
Auch die Ortsüblichkeit der Umgebung spielt eine Rolle. In einer Entscheidung zu Lärmimmissionen durch einen privaten Basketballplatz stellte der Oberste Gerichtshof unter anderem auf die ländliche Umgebung ab. Die Beklagte hatte darauf verwiesen, dass dort Traktoren und Rasenmäher regelmäßig zu hören und sogar lauter als das beanstandete Basketballspielen seien. Der OGH hielt die von den Vorinstanzen vorgenommene Interessenabwägung und die zeitliche Beschränkung des Basketballspielens für vertretbar (OGH 31.05.2023, 4 Ob 242/22z). Die Entscheidung betrifft damit zwar nicht unmittelbar das Rasenmähen, verdeutlicht aber, dass bei der Beurteilung von Lärmimmissionen auch die konkreten örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind.
Landwirtschaftliche Mäharbeiten sind gesondert zu beurteilen
Von der privaten Gartenarbeit ist die landwirtschaftliche Nutzung einer Wiese zu unterscheiden. Gerade im ländlichen Raum gehören landwirtschaftliche Maschinen und die damit verbundenen Geräusche zu den örtlichen Verhältnissen. Außerdem sind landwirtschaftliche Arbeiten häufig von Wetter, Erntezeitpunkt und anderen äußeren Umständen abhängig. Mit dieser Abgrenzung beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2017, Ra 2017/03/0072. Ein Landwirt hatte an einem Mittwochabend zwischen etwa 19:15 Uhr und 19:45 Uhr eine landwirtschaftlich genutzte Wiese mit einem Traktor und Mähwerken gemäht. Eine Gemeindeverordnung untersagte zu dieser Zeit die Verwendung bestimmter motorbetriebener Gartengeräte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte zunächst klar, dass ein landwirtschaftlicher Traktor mit Front- und Heckmähwerk nicht ohne Weiteres als „motorisch betriebenes Gartengerät“ beziehungsweise als Rasenmäher im Sinne einer solchen Gemeindeverordnung behandelt werden kann.
Auch eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung lag nach den Umständen des konkreten Falls nicht vor. Das Mähen fand an einem Sommerabend noch bei Tageslicht statt und entsprach einer üblichen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Entscheidung macht damit deutlich, dass eine kommunale Regelung über Rasenmäher und Gartengeräte nicht automatisch jede Form des Mähens erfasst. Wer mit einem Rasenmäher seinen privaten Hausgarten pflegt, ist rechtlich nicht zwingend gleich zu behandeln wie ein Landwirt, der mit einem Traktor eine landwirtschaftlich genutzte Wiese mäht.
Macht es einen Unterschied, welcher Rasenmäher verwendet wird?
Auch das verwendete Gerät kann für die Beurteilung eine Rolle spielen. Ein lauter benzinbetriebener Rasenmäher verursacht eine andere Lärmbelastung als ein moderner Akku-Rasenmäher oder ein Mähroboter.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes leise Gerät am Sonntag automatisch verwendet werden darf. Eine Gemeindeverordnung kann bestimmte Geräte oder Gartenarbeiten unabhängig von der im Einzelfall gemessenen Lautstärke erfassen. Entscheidend ist daher zunächst immer der genaue Wortlaut der örtlichen Vorschriften.
Besteht kein ausdrückliches Verbot, gewinnt die tatsächliche Intensität der Lärmbelastung entsprechend an Bedeutung. Wie die Entscheidung des LVwG Oberösterreich zeigt, kann allerdings selbst ein vergleichsweise leises Gerät zu einer ungewöhnlichen Tageszeit störenden Lärm verursachen.
Gelten am Sonntag immer besondere Ruhezeiten?
Eine österreichweit einheitliche gesetzliche Sonntagsruhe für sämtliche privaten Tätigkeiten gibt es nicht.
Es ist daher nicht richtig, pauschal davon auszugehen, dass jede lärmerregende Tätigkeit am Sonntag aufgrund einer allgemein geltenden Ruhezeit verboten wäre. Andererseits folgt daraus ebenso wenig, dass am Sonntag alles zulässig ist, solange keine konkrete Uhrzeit in einem Bundesgesetz genannt wird.
In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die jeweilige Gemeinde besondere Rasenmäh- oder Ruhezeiten festgelegt hat. Unabhängig davon kann das jeweilige Landesrecht eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung untersagen. Schließlich kann übermäßiger Lärm auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs. 2 ABGB begründen. Bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer Art, ihrer Notwendigkeit und der örtlichen Verhältnisse anders zu beurteilen sein können als private Gartenarbeiten.
Fazit: Darf man am Sonntag Rasen mähen?
Ob Rasenmähen am Sonntag verboten ist, hängt zunächst von den örtlichen Vorschriften ab. Eine österreichweit einheitliche Rasenmähzeit gibt es nicht. Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmte Ruhezeiten oder Verbote für Sonn- und Feiertage festlegen. Auch ohne eine solche Verordnung kann das Rasenmähen aufgrund der Tageszeit, Dauer, Lautstärke und örtlichen Verhältnisse eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung darstellen.
Darüber hinaus kann übermäßiger Lärm unter den Voraussetzungen des § 364 Abs. 2 ABGB einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Dabei ist jedoch immer der konkrete Sachverhalt zu betrachten. Ein leiser Rasenmäher am Nachmittag ist nicht automatisch genauso zu beurteilen wie ein Benzinrasenmäher am frühen Morgen. Und die landwirtschaftliche Bearbeitung einer Wiese unterliegt wiederum anderen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen als die Pflege des privaten Hausgartens.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage. Da insbesondere Gemeindeverordnungen und landesrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind, kann die Rechtslage örtlich unterschiedlich sein. Der Beitrag ersetzt daher keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Noch Fragen?
Kontaktieren Sie mich gerne hier!