top of page

Enterbung und Erbunwürdigkeit in Österreich

Kann man ein Kind vollständig enterben?

„Mein Kind bekommt nichts.“

Dieser Wunsch wird in erbrechtlichen Beratungen immer wieder geäußert. Häufig liegen dahinter langjährige Konflikte, ein völliger Kontaktabbruch oder schwerwiegende Ereignisse innerhalb der Familie.

Rechtlich ist die Situation allerdings komplexer.

Wer ein Testament errichtet, kann grundsätzlich selbst entscheiden, wen er als Erben einsetzt. Ein Kind muss daher nicht zum Erben bestimmt werden. Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass es überhaupt nichts aus der Verlassenschaft erhält.

Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner können trotz ihrer Übergehung im Testament einen Pflichtteilsanspruch haben.

Eine vollständige Enterbung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Über welchen Teil des Vermögens kann frei verfügt werden?

Am einfachsten lässt sich das Pflichtteilsrecht anhand eines Beispiels erklären.

Hinterlässt eine verheiratete Person einen Ehegatten und zwei Kinder, würde der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge ein Drittel erhalten. Die beiden Kinder würden sich die verbleibenden zwei Drittel teilen und jeweils ebenfalls ein Drittel erhalten.

Der Pflichtteil beträgt für jeden Pflichtteilsberechtigten die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils:

  • Der Ehegatte hat einen Pflichtteil von einem Sechstel.

  • Jedes Kind hat ebenfalls einen Pflichtteil von einem Sechstel.

  • Insgesamt entfallen damit drei Sechstel, also die Hälfte der Verlassenschaft, auf die Pflichtteile.

Über die andere Hälfte kann die verstorbene Person grundsätzlich frei verfügen.

Sie kann diese Hälfte etwa einem der Kinder, einem neuen Partner, einer gemeinnützigen Organisation oder einer völlig familienfremden Person zuwenden.

Die Pflichtteilsberechtigten müssen dabei nicht unbedingt als Erben eingesetzt werden. Ihnen muss wirtschaftlich nur der Wert ihres Pflichtteils zukommen.

Was gilt, wenn es keine Nachkommen gibt?

Gibt es keine Kinder oder sonstigen Nachkommen, hängt die Quote davon ab, welche weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.

Lebt der Ehegatte und leben noch Eltern der verstorbenen Person, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten grundsätzlich zwei Drittel. Sein Pflichtteil beträgt daher ein Drittel der Verlassenschaft.

Da die Eltern selbst nicht pflichtteilsberechtigt sind, kann in dieser Konstellation grundsätzlich über die verbleibenden zwei Drittel frei verfügt werden.

Sind keine Nachkommen und auch keine Eltern mehr vorhanden, ist der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Sein Pflichtteil beträgt dann die Hälfte der Verlassenschaft.

Es lässt sich daher nicht in jedem Fall pauschal sagen, dass immer genau die Hälfte frei verfügbar ist. Die konkrete Quote hängt von der familiären Situation ab.

Nicht als Erbe eingesetzt bedeutet nicht vollständig enterbt

Im Alltag wird häufig bereits dann von einer Enterbung gesprochen, wenn eine Person im Testament nicht als Erbe genannt wird.

Rechtlich muss man jedoch zwei Fälle unterscheiden.

Enterbung im weiteren Sinn

Der Erblasser setzt andere Personen als Erben ein.

Ein übergangenes Kind wird dadurch zwar nicht Erbe, kann aber grundsätzlich weiterhin seinen Pflichtteil als Geldanspruch gegenüber den Erben verlangen.

Enterbung im engeren Sinn

Dem Pflichtteilsberechtigten soll auch der Pflichtteil entzogen werden.

Das ist nur möglich, wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt.

Die Aussage „Mein Sohn soll nichts bekommen“ reicht daher allein nicht aus, um einen Pflichtteilsanspruch wirksam zu beseitigen.

Wann kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?

Das österreichische Recht nennt bestimmte Gründe, aus denen ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden kann.

Praktisch relevant sind insbesondere:

  • bestimmte vorsätzliche Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige,

  • die absichtliche Vereitelung des wahren letzten Willens,

  • die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten und

  • bestimmte besonders schwerwiegende Verhaltensweisen, die das Gesetz ausdrücklich nennt.

Die Hürden sind hoch.

Ein schlechtes Verhältnis, eine persönliche Enttäuschung oder ein gewöhnlicher Familienstreit reichen grundsätzlich nicht aus.

Welche Straftaten können ein Enterbungsgrund sein?

Ein Enterbungsgrund kann vorliegen, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erblasser oder bestimmte nahe Angehörige eine vorsätzliche Straftat begangen hat, die gesetzlich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.

Dazu können etwa schwere Körperverletzungsdelikte, Mord oder Mordversuch gehören.

In der Praxis reicht es aber nicht, nur festzustellen, dass „eine Straftat“ begangen wurde. Es muss genau geprüft werden:

  • welcher Straftatbestand erfüllt wurde,

  • ob die Tat vorsätzlich begangen werden musste,

  • gegen wen sie gerichtet war und

  • welche gesetzliche Strafdrohung gilt.

Beispiel: schwerer Diebstahl innerhalb der Familie

Ein schwerer Diebstahl kann grundsätzlich mit einer ausreichend hohen Freiheitsstrafe bedroht sein.

Bei bestimmten Vermögensdelikten innerhalb des Familienkreises sieht das Strafrecht jedoch eine privilegierte Strafdrohung vor. Diese kann unter einem Jahr liegen.

Dann erfüllt die Tat trotz eines erheblichen Schadens nicht automatisch die Voraussetzungen des erbrechtlichen Enterbungsgrundes.

Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick überraschend: Ein schwerwiegender Vermögensschaden kann moralisch besonders belastend sein, rechtlich aber trotzdem nicht für eine vollständige Pflichtteilsentziehung ausreichen.

Was regelmäßig nicht genügt

In der Regel kein Enterbungsgrund sind für sich allein:

  • gewöhnliche Geldstreitigkeiten,

  • die verspätete Rückzahlung eines Darlehens,

  • eine einzelne Beleidigung,

  • ein Streit über die Betreuung eines Angehörigen,

  • unterschiedliche politische oder persönliche Überzeugungen,

  • die Wahl eines vom Erblasser abgelehnten Partners oder

  • ein Lebensstil, den der Erblasser missbilligt.

Entscheidend ist nicht, ob das Verhalten persönlich enttäuschend war, sondern ob ein gesetzlich definierter Enterbungsgrund erfüllt ist.

Kontaktabbruch als Enterbungsgrund?

Ein Kontaktabbruch führt nicht automatisch zur vollständigen Enterbung.

Das gilt selbst dann, wenn über viele Jahre kein persönlicher Kontakt bestanden hat.

Für eine Enterbung wegen gröblicher Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten muss zunächst eine konkrete familienrechtliche Pflicht bestanden haben. Diese Pflicht muss außerdem in besonders schwerwiegender Weise verletzt worden sein.

Ein erwachsenes Kind ist nicht allein deshalb gröblich pflichtwidrig, weil es seine Eltern selten besucht oder keinen regelmäßigen telefonischen Kontakt hält.

Anders kann die Situation beurteilt werden, wenn eine Person beispielsweise einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen ohne nachvollziehbaren Grund über einen langen Zeitraum völlig im Stich lässt, obwohl eine konkrete Beistands- oder Unterstützungspflicht bestand.

Auch die Materialien zur Erbrechtsreform nennen als mögliches Beispiel die grundlose Ablehnung jedes Kontakts über einen sehr langen Zeitraum. Ob dies tatsächlich genügt, hängt aber stets von der Vorgeschichte und dem Verhalten beider Seiten ab.

Wenn der Erblasser den Konflikt selbst verursacht hat

Bei familiären Konflikten muss immer geprüft werden, weshalb das Naheverhältnis abgebrochen ist.

Hat der Erblasser selbst jeden Kontakt abgelehnt, das Kind aus der Familie ausgeschlossen oder durch sein Verhalten einen nachvollziehbaren Grund für die Distanz geschaffen, kann er sich regelmäßig nicht ohne Weiteres auf die daraus entstandene Entfremdung berufen.

Die Rechtsprechung prüft daher nicht nur das Verhalten des Kindes, sondern auch das Verhalten des Erblassers.

Ein bloßer Satz im Testament wie

„Meine Tochter hat sich jahrelang nicht um mich gekümmert“

beweist noch nicht, dass tatsächlich ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorlag.

Beispiel: fehlende Besuche trotz schwieriger Familiengeschichte

Angenommen, ein Vater und seine erwachsene Tochter hatten über viele Jahre keinen Kontakt.

Der Vater erklärt im Testament, die Tochter werde enterbt, weil sie ihn nie besucht und sich nicht um ihn gekümmert habe.

Im späteren Verfahren stellt sich jedoch heraus, dass der Vater den Kontakt selbst abgebrochen, Briefe unbeantwortet gelassen und mehrere Annäherungsversuche der Tochter zurückgewiesen hatte.

In einem solchen Fall wird eine gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten regelmäßig nur schwer begründbar sein.

Entscheidend ist nicht allein das objektive Fehlen des Kontakts, sondern die Frage, wer diesen Zustand verursacht oder aufrechterhalten hat.

Beispiel: völliges Im-Stich-Lassen eines hilfsbedürftigen Elternteils

Anders kann der Fall liegen, wenn ein Elternteil aufgrund einer schweren Erkrankung dringend Hilfe benötigt und das erwachsene Kind trotz Kenntnis der Situation jede zumutbare Unterstützung grundlos verweigert.

Auch dann ist eine Enterbung nicht automatisch wirksam.

Zu prüfen sind unter anderem:

  • Welche konkrete Hilfe wäre erforderlich gewesen?

  • War das Kind tatsächlich in der Lage, diese Hilfe zu leisten?

  • Gab es andere Betreuungspersonen?

  • Bestand zuvor überhaupt ein familiäres Naheverhältnis?

  • Gab es nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung?

  • Wie lange dauerte die Pflichtverletzung?

Nur eine besonders schwerwiegende Vernachlässigung kann die vollständige Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.

Enterbung wegen Beeinflussung oder Vernichtung eines Testaments

Ein weiterer Enterbungsgrund kann vorliegen, wenn jemand den wahren letzten Willen des Erblassers absichtlich vereitelt oder zu vereiteln versucht.

Denkbar sind beispielsweise folgende Fälle:

  • Ein bestehendes Testament wird absichtlich vernichtet.

  • Ein Testament wird versteckt, damit es im Verlassenschaftsverfahren nicht gefunden wird.

  • Der Erblasser wird durch Täuschung oder Drohung zur Änderung seines Testaments gebracht.

  • Eine letztwillige Verfügung wird gefälscht.

  • Der Erblasser wird bewusst daran gehindert, ein beabsichtigtes Testament zu errichten.

Ein solches Verhalten kann nicht nur einen Enterbungsgrund darstellen, sondern unter Umständen auch zur Erbunwürdigkeit führen.

Die Beweislast ist entscheidend

In Enterbungsstreitigkeiten genügt es nicht, dass im Testament ein Enterbungsgrund behauptet wird.

Will die enterbte Person dennoch ihren Pflichtteil durchsetzen, müssen regelmäßig die Erben nachweisen, dass der Enterbungsgrund tatsächlich vorlag.

Das ist in der Praxis oft schwierig.

Der Erblasser kann selbst nicht mehr als Zeuge aussagen. Familiäre Konflikte spielen sich zudem häufig ohne unabhängige Zeugen ab.

Mögliche Beweismittel sind etwa:

  • gerichtliche Entscheidungen,

  • Strafakten,

  • Polizeiprotokolle,

  • E-Mails und Nachrichten,

  • Briefe,

  • medizinische Unterlagen,

  • Aufzeichnungen über Kontaktversuche,

  • Aussagen von Angehörigen oder Betreuungspersonen und

  • sonstige zeitnah erstellte Dokumentationen.

Eine Enterbung sollte daher nicht nur klar formuliert, sondern bereits zu Lebzeiten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Sollte der Enterbungsgrund im Testament genannt werden?

Rein formell kann es genügen, andere Personen zu Erben einzusetzen und den Pflichtteilsberechtigten nicht zu bedenken.

Aus anwaltlicher Sicht ist es dennoch sinnvoll, eine beabsichtigte Enterbung ausdrücklich zu erklären und den zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest so konkret zu beschreiben, dass er später nachvollzogen werden kann.

Eine Formulierung wie

„Mein Sohn wird wegen seines schlechten Verhaltens enterbt“

ist dafür regelmäßig zu unbestimmt.

Besser ist eine konkrete Darstellung:

  • Welche Handlung soll stattgefunden haben?

  • Wann soll sie stattgefunden haben?

  • Gegen wen war sie gerichtet?

  • Welche Beweismittel bestehen?

  • Auf welchen gesetzlichen Enterbungsgrund wird die Verfügung gestützt?

Das Testament sollte dabei nicht zu einer umfassenden familiären Abrechnung werden. Es sollte aber auch nicht so allgemein bleiben, dass die Erben später nicht wissen, was sie beweisen müssen.

Wirkt die Enterbung auch gegen die Enkel?

Eine Enterbung wirkt grundsätzlich nur gegenüber der konkret betroffenen Person.

Wird beispielsweise eine Tochter wirksam enterbt, bedeutet das nicht automatisch, dass auch deren Kinder ausgeschlossen sind.

Die Enkel können unter den gesetzlichen Voraussetzungen an die Stelle der enterbten Person treten und eigene Pflichtteilsansprüche haben. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Nachkommen einer enterbten Person unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt bleiben.

Der Erblasser kann also aufgrund des Fehlverhaltens eines Kindes nicht ohne Weiteres den gesamten Familienzweig vom Pflichtteil ausschließen.

Beispiel

Ein Erblasser hat eine Tochter und einen Sohn. Die Tochter hat wiederum zwei Kinder.

Die Tochter wird wirksam enterbt.

Ihre beiden Kinder können grundsätzlich an ihre Stelle treten. Der auf diesen Familienzweig entfallende Pflichtteil wird dann unter den Enkelkindern aufgeteilt.

Die Enterbung trifft daher die konkrete Person, nicht automatisch ihre gesamte Abstammungslinie.

Pflichtteilsminderung statt vollständiger Enterbung

Neben der vollständigen Enterbung gibt es die Möglichkeit, den Pflichtteil auf die Hälfte zu reduzieren.

Das kann in Betracht kommen, wenn über einen längeren Zeitraum kein familiäres Naheverhältnis bestanden hat, wie es zwischen solchen Angehörigen üblicherweise besteht.

Auch hier sind die Voraussetzungen streng.

Der Oberste Gerichtshof geht im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern im Regelfall von einem Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren aus.

Ein Kontaktabbruch über fünf oder zehn Jahre reicht daher regelmäßig nicht aus.

Beispiel

Ein Kind hatte seit mehr als zwanzig Jahren keinerlei persönlichen Kontakt zu seinem Vater. Es gab weder Besuche noch Telefonate noch eine sonstige persönliche Beziehung.

Unter solchen Umständen kann eine Pflichtteilsminderung grundsätzlich in Betracht kommen.

Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vater den fehlenden Kontakt selbst grundlos herbeigeführt oder berechtigten Anlass dafür gegeben hat.

Auch nach einzelnen späteren Kontakten muss geprüft werden, ob das fehlende Naheverhältnis bis zum Tod tatsächlich fortbestand.

Enterbung aus guter Absicht

Das Gesetz kennt außerdem die sogenannte Enterbung aus guter Absicht.

Sie kann relevant sein, wenn ein Pflichtteilsberechtigter stark verschuldet ist oder verschwenderisch lebt und dadurch zu befürchten ist, dass der ihm zukommende Pflichtteil seinen eigenen Kindern entgehen würde.

In diesem Fall kann der Pflichtteil zugunsten der Nachkommen der betroffenen Person entzogen werden.

Das Vermögen soll also nicht dauerhaft aus diesem Familienzweig entfernt werden. Es soll vielmehr unmittelbar der nächsten Generation zukommen.

Ein typischer Anwendungsfall kann eine schwere Spielsucht oder eine vergleichbare Verschwendungssucht sein.

Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Erblasser bloß mit dem Umgang des Kindes mit Geld unzufrieden ist.

Was ist Erbunwürdigkeit?

Von der Enterbung zu unterscheiden ist die Erbunwürdigkeit.

Die Enterbung setzt grundsätzlich voraus, dass der Erblasser selbst eine entsprechende letztwillige Anordnung trifft.

Erbunwürdigkeit kann dagegen unmittelbar aufgrund des Gesetzes eintreten.

Sie kann daher auch dann relevant sein, wenn kein Testament vorhanden ist und die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung käme.

Erbunwürdig kann beispielsweise sein, wer

  • eine besonders schwere Straftat gegen den Erblasser begeht,

  • den wahren letzten Willen des Erblassers absichtlich vereitelt,

  • ein Testament vernichtet, fälscht oder unterdrückt oder

  • unter den gesetzlichen Voraussetzungen familienrechtliche Pflichten besonders schwerwiegend verletzt.

Beispiel für Erbunwürdigkeit

Ein Sohn findet nach dem Tod seiner Mutter ein Testament, in dem seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Er vernichtet dieses Testament, damit stattdessen die gesetzliche Erbfolge eintritt und er selbst einen Erbteil erhält.

Dieses Verhalten kann zur Erbunwürdigkeit führen.

Der Sohn verliert dann möglicherweise nicht nur die Stellung, die ihm das vernichtete Testament entzogen hätte. Er kann auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein.

Was ist dagegen keine Erbunwürdigkeit?

Nicht jedes moralisch problematische Verhalten führt zur Erbunwürdigkeit.

Regelmäßig nicht ausreichend sind etwa:

  • ein jahrelanger Familienstreit,

  • das Ausbleiben bei einer Beerdigung,

  • fehlender Kontakt,

  • eine unfreundliche oder respektlose Behandlung,

  • die Ablehnung einer bestimmten Bestattungsform oder

  • die Geltendmachung eigener vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Erblasser.

Auch hier kommt es darauf an, ob ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Tatbestand erfüllt ist.

Warum Enterbungen besonders streitanfällig sind

Enterbungen führen häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Typische Streitfragen sind:

  • Hat das behauptete Verhalten tatsächlich stattgefunden?

  • War es schwerwiegend genug?

  • Liegt überhaupt ein gesetzlicher Enterbungsgrund vor?

  • Hat der Erblasser den Konflikt selbst verursacht?

  • Wurde dem Pflichtteilsberechtigten später verziehen?

  • Ist der Enterbungsgrund ausreichend dokumentiert?

  • Können Enkelkinder weiterhin Ansprüche geltend machen?

  • Wurde der Enterbungsgrund im Testament richtig bezeichnet?

Ein Testament kann daher formal vollkommen gültig sein und trotzdem nicht die gewünschte Enterbungswirkung erzielen.

Schenkungen als Alternative zur Enterbung?

Weil eine vollständige Enterbung schwer durchsetzbar ist, versuchen manche Erblasser, das Vermögen bereits zu Lebzeiten zu verschenken.

Das beseitigt Pflichtteilsansprüche jedoch nicht automatisch.

Schenkungen können bei der späteren Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werden. Ob und in welchem Umfang das geschieht, hängt unter anderem davon ab,

  • an wen geschenkt wurde,

  • wann die Schenkung erfolgte,

  • ob sich der Erblasser Rechte vorbehalten hat und

  • welche Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind.

Eine Schenkung kann Teil einer sinnvollen Nachlassplanung sein. Sie sollte aber nicht mit der Erwartung vorgenommen werden, damit jeden Pflichtteilsanspruch sicher auszuschließen.

Enterbung sorgfältig planen

Wer eine pflichtteilsberechtigte Person vollständig vom Nachlass ausschließen möchte, sollte drei Fragen klären:

  1. Liegt tatsächlich ein gesetzlicher Enterbungsgrund vor?

  2. Kann dieser Grund später bewiesen werden?

  3. Erreicht die geplante Gestaltung wirklich das gewünschte Ergebnis?

Gerade die dritte Frage wird häufig unterschätzt.

Eine wirksame Enterbung eines Kindes kann dazu führen, dass dessen eigene Kinder an seine Stelle treten. Eine Schenkung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Eine zu allgemein formulierte Verfügung kann jahrelange Prozesse verursachen.

Rechtliche Beratung zu Enterbung und Erbunwürdigkeit

Ich unterstütze Sie insbesondere bei:

  • der Prüfung, ob ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt,

  • der rechtssicheren Formulierung einer Enterbung,

  • der Dokumentation des zugrunde liegenden Sachverhalts,

  • der Prüfung einer Pflichtteilsminderung,

  • der Gestaltung einer Enterbung aus guter Absicht,

  • der Entwicklung alternativer Nachlasslösungen,

  • der Durchsetzung eines Pflichtteils trotz behaupteter Enterbung und

  • der Prüfung von Erbunwürdigkeitsgründen.

Ziel ist nicht nur ein formal gültiges Testament.

Die letztwillige Verfügung soll vielmehr auch inhaltlich wirksam sein, im Streitfall möglichst nachvollzogen werden können und die tatsächlichen familiären und wirtschaftlichen Folgen berücksichtigen.

Beratung zum österreichischen Erbrecht

Sie möchten eine Person enterben, eine bestehende Enterbung überprüfen lassen oder wurden selbst in einem Testament übergangen?

In einem persönlichen Beratungsgespräch klären wir die Pflichtteilsquoten, mögliche Enterbungsgründe, die vorhandenen Beweismittel und die sinnvollsten nächsten Schritte.

Kontaktieren Sie mich für eine Beratung in meiner Kanzlei in Salzburg oder per Videokonferenz.

Noch Fragen?

Kontaktieren Sie mich gerne hier!

bottom of page