
Pflichtteilsrecht in Österreich: Anspruch, Berechnung und Gestaltungsmöglichkeiten
Das österreichische Pflichtteilsrecht schützt bestimmte nahe Angehörige davor, durch ein Testament vollständig vom Vermögen einer verstorbenen Person ausgeschlossen zu werden. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Ehegatten beziehungsweise eingetragene Partner sowie Kinder und – unter bestimmten Voraussetzungen – deren Nachkommen.
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für seine konkrete Höhe sind jedoch nicht nur das vorhandene Nachlassvermögen, sondern häufig auch frühere Schenkungen, Immobilienübertragungen, Wohnrechte und andere Belastungen von Bedeutung.
Auf dieser Seite erfahren Sie unter anderem:
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wer in Österreich pflichtteilsberechtigt ist,
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wie der Pflichtteil berechnet wird,
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welche Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt werden,
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wie Immobilien und vorbehaltene Wohnrechte bewertet werden,
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wann der Pflichtteil gestundet oder in Raten bezahlt werden kann,
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welche Möglichkeiten ein Pflichtteilsverzicht eröffnet und
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wer für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche haftet.
Da die Beurteilung stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt, sollten größere Schenkungen, testamentarische Anordnungen und Pflichtteilsverzichte rechtzeitig rechtlich geprüft werden.
Wer ist in Österreich pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich:
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der Ehegatte oder die Ehegattin,
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der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin sowie
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die Kinder beziehungsweise deren Nachkommen.
Auch Adoptivkinder können pflichtteilsberechtigt sein.
Entferntere Nachkommen, also beispielsweise Enkelkinder, sind nicht automatisch neben ihren noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt. Entscheidend ist, ob ihnen im konkreten Fall bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde.
Lebensgefährten sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt. Dasselbe gilt grundsätzlich für Schwiegerkinder beziehungsweise die Partner der eigenen Kinder.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Hinterlässt ein Verstorbener beispielsweise eine Ehegattin und zwei Kinder, würde bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich jeder von ihnen ein Drittel erhalten. Der Pflichtteil beträgt daher für jede dieser Personen ein Sechstel des für die Berechnung maßgeblichen Vermögens.
Der Pflichtteil ist dabei keine bestimmte Quote an einzelnen Vermögensgegenständen. Ein Pflichtteilsberechtigter kann daher grundsätzlich nicht verlangen, Miteigentümer einer bestimmten Immobilie zu werden. Soweit der Pflichtteil nicht durch eine testamentarische Zuwendung gedeckt wurde, handelt es sich grundsätzlich um einen Geldanspruch.
Muss der Pflichtteil immer in Geld und unbelastet zugewendet werden?
Der Pflichtteil muss nicht zwingend als unbelasteter Geldbetrag hinterlassen werden.
Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten beispielsweise durch folgende Zuwendungen berücksichtigen:
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ein Wohnrecht an einer Liegenschaft,
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einen Miteigentumsanteil,
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einen Gesellschaftsanteil,
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Wertpapiere oder
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andere Vermögensrechte.
Solche Zuwendungen können mit Beschränkungen oder Belastungen verbunden sein. Denkbar sind etwa vinkulierte Gesellschaftsanteile oder ein Miteigentumsanteil, der nicht ohne Weiteres veräußert werden kann.
Das eröffnet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es kann aber auch zu Konflikten führen.
Wird mehreren Personen gemeinsam eine Liegenschaft übertragen und zugleich angeordnet, dass die Miteigentumsgemeinschaft dauerhaft aufrechterhalten werden soll, kann dies wirtschaftlich und persönlich sehr belastend sein. Eine solche Gestaltung kann daher eher Streit erzeugen als vermeiden.
Kann der Pflichtteil gestundet oder in Raten bezahlt werden?
Der Geldpflichtteil kann grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers gefordert werden. Die Pflichtteilsforderung wird jedoch bereits ab dem Todestag verzinst.
Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass der Pflichtteil für einen bestimmten Zeitraum gestundet oder in Teilbeträgen bezahlt wird. Eine Stundung kann besonders dann zweckmäßig sein, wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensvermögen besteht.
Müsste der gesamte Pflichtteil sofort ausgezahlt werden, könnte dies andernfalls dazu führen, dass eine Liegenschaft oder ein Unternehmen verkauft werden muss.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Gericht eine weitergehende Stundung oder Ratenzahlung bewilligen.
Wie verhält sich die Stundung zu einem lebenslangen Wohnrecht?
Rechtlich nicht in jeder Hinsicht abschließend geklärt ist das Verhältnis zwischen der zeitlich begrenzten Stundung und einer Pflichtteilsdeckung durch langfristige Rechte.
Wird einem Pflichtteilsberechtigten beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht zugewendet, verwirklicht sich dessen wirtschaftlicher Wert möglicherweise erst über Jahrzehnte. Der Berechtigte erhält dann nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Geldbetrag, sondern kann das Recht laufend nutzen.
Daraus entsteht ein Wertungsproblem: Einerseits kann ein Geldpflichtteil nur innerhalb bestimmter Grenzen gestundet werden. Andererseits kann eine Pflichtteilsdeckung durch ein lebenslanges Recht wirtschaftlich über einen viel längeren Zeitraum wirken.
Wie weit solche Gestaltungen gehen dürfen, hängt stark vom Einzelfall ab und ist durch die Rechtsprechung noch nicht in jeder Konstellation abschließend geklärt.
Welche Schenkungen zu Lebzeiten werden berücksichtigt?
Für die Berechnung des Pflichtteils ist zunächst das Vermögen maßgeblich, das im Todeszeitpunkt noch vorhanden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen werden diesem Vermögen jedoch frühere Schenkungen hinzugerechnet.
Dabei ist zwischen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und Schenkungen an andere Personen zu unterscheiden.
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
Schenkungen an Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten können grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie lange vor dem Tod erfolgt sind.
Ein Beispiel:
Ein Vater schenkt seiner Tochter eine Immobilie. Im Zeitpunkt seines Todes ist kaum noch weiteres Vermögen vorhanden.
Für die Pflichtteilsberechnung wird nun nicht einfach nur das tatsächlich noch vorhandene geringe Vermögen herangezogen. Der Wert der geschenkten Immobilie kann dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Die Pflichtteilsansprüche werden dann auf Grundlage dieses erhöhten Wertes berechnet.
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
Für Schenkungen an andere Personen gilt grundsätzlich eine Zweijahresfrist.
Hat der Erblasser beispielsweise einer Lebensgefährtin, einem Schwiegerkind oder einer anderen nicht pflichtteilsberechtigten Person etwas geschenkt und den Schenkungszeitpunkt noch mehr als zwei Jahre überlebt, wird diese Schenkung grundsätzlich nicht mehr hinzugerechnet.
Die Gestaltungsmöglichkeiten haben jedoch Grenzen.
Wird eine dritte Person lediglich zwischengeschaltet, damit der wirtschaftliche Vorteil letztlich doch beim eigenen Kind ankommt, kann eine solche Konstruktion als Umgehung des Pflichtteilsrechts oder als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden.
Wo die Grenze zwischen zulässiger Gestaltung und unzulässiger Umgehung liegt, lässt sich nicht immer eindeutig vorhersagen. Gerade solche Konstruktionen können zu langen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen.
Wie wird eine vor vielen Jahren verschenkte Immobilie bewertet?
Bei Geldschenkungen ist die Bewertung meist vergleichsweise einfach. Schwieriger ist sie bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder anderen Vermögenswerten, deren Wert sich über Jahre erheblich verändern kann.
Bei einer früher verschenkten Immobilie wird grundsätzlich zunächst auf ihren Wert im Zeitpunkt der Schenkung abgestellt. Dieser Wert wird anschließend anhand eines von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst.
Das kann einen erheblichen Unterschied machen.
Immobilien sind in manchen Zeiträumen wesentlich stärker im Wert gestiegen als der allgemeine Verbraucherpreisindex. In einem solchen Fall kann der für die Pflichtteilsberechnung maßgebliche Wert deutlich niedriger sein als der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie im Todeszeitpunkt.
Wie wirken sich Wohnrechte auf den Wert einer geschenkten Immobilie aus?
Besonders schwierig ist die Bewertung, wenn sich der Geschenkgeber bei der Übergabe einer Immobilie ein Wohnrecht oder ein anderes Nutzungsrecht vorbehalten hat.
Ein Wohnrecht reduziert grundsätzlich den wirtschaftlichen Wert einer Immobilie. Der Eigentümer kann sie nicht uneingeschränkt selbst nutzen oder unbelastet verwerten.
Pflichtteilsrechtlich kommt es jedoch darauf an, ob die Belastung auch nach dem Tod des Geschenkgebers fortbesteht.
Wohnrecht zugunsten des Geschenkgebers
Schenkt ein Vater seiner Tochter ein Haus und behält er sich selbst ein lebenslanges Wohnrecht vor, erlischt dieses Wohnrecht grundsätzlich mit seinem Tod.
Nach der Rechtsprechung kann eine solche Belastung bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung außer Betracht bleiben. Vereinfacht ausgedrückt wird die Schenkung dann so behandelt, als wäre die Immobilie im maßgeblichen Zeitpunkt unbelastet.
Wohnrecht zugunsten einer dritten Person
Anders kann es sein, wenn das Wohnrecht nicht dem Geschenkgeber, sondern einer dritten Person eingeräumt wurde.
Schenkt der Erblasser beispielsweise seiner Tochter ein Haus und räumt seiner Ehegattin daran ein lebenslanges Wohnrecht ein, besteht dieses Wohnrecht möglicherweise auch nach seinem Tod fort. Es kann daher den Wert der Immobilie und damit auch den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Schenkungswert mindern.
Diese Unterscheidung kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben und muss bereits bei der Gestaltung einer Übergabe berücksichtigt werden.
Was gilt, wenn die geschenkte Immobilie vor dem Todesfall verkauft wird?
Besonders problematisch kann die Situation sein, wenn der Beschenkte die Immobilie noch zu Lebzeiten des Geschenkgebers verkauft.
Ein bestehendes Wohnrecht kann sich beim Verkauf wertmindernd auswirken. Der Beschenkte erzielt möglicherweise tatsächlich einen wesentlich niedrigeren Verkaufspreis.
Pflichtteilsrechtlich kann ihm später dennoch ein höherer Wert zugerechnet werden, wenn das zugunsten des Geschenkgebers bestehende Wohnrecht im Todeszeitpunkt nicht mehr berücksichtigt wird.
Der wirtschaftlich tatsächlich erzielte Vorteil und der für die Pflichtteilsberechnung angesetzte Wert können daher auseinanderfallen.
Welche Gestaltungen die Rechtsprechung in solchen Konstellationen akzeptiert und wie einzelne Sonderfälle zu behandeln sind, ist teilweise auch unter Fachleuten umstritten.
Wer schuldet den Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Erben.
Wurde ein Pflichtteilsberechtigter im Testament nicht oder nicht ausreichend bedacht, hat er einen Geldanspruch gegen die Erben. Dieser Anspruch kann erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
Bei mehreren Erben ist zu prüfen, in welchem Umfang die einzelnen Erben für die Pflichtteilsforderung haften.
Kann ein Pflichtteilsberechtigter eine testamentarische Zuwendung ablehnen und stattdessen Geld verlangen?
Wurde dem Pflichtteilsberechtigten im Testament bereits etwas zur Deckung seines Pflichtteils zugewendet, besteht grundsätzlich kein freies Wahlrecht.
Er kann daher nicht ohne Weiteres erklären:
„Das Wohnrecht oder den Gesellschaftsanteil möchte ich nicht. Ich verlange stattdessen den gesamten Pflichtteil in Geld.“
Entscheidend ist vielmehr, ob die testamentarische Zuwendung rechtlich und wirtschaftlich als Pflichtteilsdeckung anzuerkennen ist.
Dabei sind Grenzen zu beachten. Eine Zuwendung, die für den Pflichtteilsberechtigten praktisch völlig unbrauchbar oder wirtschaftlich unangemessen ist, muss nicht in jedem Fall als ausreichende Pflichtteilsdeckung gelten.
Zwischen einer eindeutig sinnvollen Zuwendung und einem offensichtlich wertlosen Recht besteht allerdings ein großer Graubereich. Ob die konkrete Gestaltung zulässig ist, kann daher erst nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden.
Müssen auch Vermächtnisnehmer zur Pflichtteilsdeckung beitragen?
Nicht nur die Erben können von Pflichtteilsansprüchen betroffen sein. Auch Vermächtnisnehmer müssen unter bestimmten Voraussetzungen anteilig zur Deckung der Pflichtteile beitragen.
Soll ein bestimmtes Vermächtnis davon ausgenommen werden, muss dies bei der Gestaltung des Testaments berücksichtigt und entsprechend angeordnet werden.
Eine mögliche Gestaltung besteht darin, den Pflichtteil selbst ausdrücklich als Vermächtnis zuzuwenden. Welche Formulierung im konkreten Fall zweckmäßig ist, hängt jedoch vom übrigen Inhalt des Testaments und von der Zusammensetzung des Vermögens ab.
Wie erfahren Pflichtteilsberechtigte von früheren Schenkungen?
In der Praxis wissen Pflichtteilsberechtigte häufig nicht, welche Schenkungen oder Vermögenstransaktionen der Verstorbene zu Lebzeiten vorgenommen hat.
Zwar können Auskunftsansprüche bestehen. Diese lösen das Informationsproblem aber nicht in jedem Fall vollständig.
Wer Auskunft verlangt, muss zumindest einigermaßen konkret angeben können, worüber er Auskunft begehrt. Ein völlig unbestimmtes Begehren nach dem Muster
„Teilen Sie mir mit, ob es irgendwann irgendwelche Schenkungen gegeben hat“
kann zu unbestimmt sein.
Pflichtteilsberechtigte stehen damit teilweise vor einem praktischen Problem: Sie benötigen Informationen, um ihren Anspruch beziffern zu können, müssen für ein durchsetzbares Auskunftsbegehren aber bereits gewisse Anhaltspunkte für konkrete Vermögensübertragungen haben.
Was ist ein Pflichtteilsverzicht?
Ein Pflichtteilsverzicht ermöglicht es, die spätere Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten verbindlich zu regeln.
Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet dabei vertraglich auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch. Ein solcher Verzicht wird in der Praxis häufig nicht unentgeltlich erklärt. Üblicherweise erhält die verzichtende Person eine Abfindung oder eine andere Vermögenszuwendung.
Dadurch kann bereits zu Lebzeiten ausgehandelt werden, wie das Vermögen innerhalb der Familie verteilt werden soll.
Der Pflichtteilsverzicht erweitert zugleich die testamentarische Gestaltungsfreiheit. Der spätere Erblasser muss den Verzichtenden bei der Errichtung seines Testaments grundsätzlich nicht mehr mit einem Pflichtteil berücksichtigen.
Damit ein Pflichtteilsverzicht wirksam ist und tatsächlich den gewünschten Umfang hat, müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten und der Inhalt des Vertrags sorgfältig formuliert werden.
Warum ist eine frühzeitige Gestaltung sinnvoll?
Das Pflichtteilsrecht enthält zahlreiche Möglichkeiten, Vermögen bereits zu Lebzeiten oder durch Testament zu strukturieren. Gleichzeitig bestehen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken.
Besonders sorgfältig sollten unter anderem folgende Fälle geprüft werden:
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Schenkungen von Immobilien,
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vorbehaltene Wohn- oder Fruchtgenussrechte,
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die Übertragung von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen,
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Vermächtnisse zugunsten einzelner Personen,
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die Stundung von Pflichtteilsansprüchen,
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Schenkungen an Lebensgefährten oder Schwiegerkinder sowie
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Pflichtteilsverzichtsverträge.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, unerwünschte Pflichtteilsfolgen zu erkennen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die rechtliche Beurteilung hängt stets von den konkreten Vermögensverhältnissen, den beteiligten Personen, früheren Schenkungen und der gewählten Vertrags- oder Testamentsgestaltung ab.

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