
Testament selbst schreiben – geht das in Österreich?
Ein Testament einfach selbst schreiben – darf man das?
Die Antwort ist relativ eindeutig: Ja. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Wer sein Testament vollständig eigenhändig schreibt und unterschreibt, kann damit grundsätzlich ein formgültiges Testament errichten.
Ganz so einfach ist die Sache trotzdem nicht. Denn gerade bei Testamenten können vermeintlich kleine Formfehler dazu führen, dass eine letztwillige Verfügung unwirksam ist. Und selbst ein formgültiges Testament kann rechtlich etwas anderes bewirken, als der Verfasser eigentlich erreichen wollte.
Wie kann ich ein Testament selbst schreiben?
Die einfachste Möglichkeit ist das eigenhändige Testament nach § 578 ABGB. Dafür muss der gesamte Text des Testaments vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Zeugen sind dafür nicht erforderlich.
Es genügt also beispielsweise grundsätzlich, handschriftlich festzuhalten:
„Meine Tochter Anna soll meine Alleinerbin sein.“
und diesen Text anschließend zu unterschreiben.
Entscheidend ist allerdings tatsächlich das Wort eigenhändig.
Kann ich mein Testament am Computer schreiben und anschließend unterschreiben?
Nicht als eigenhändiges Testament.
Wer sein Testament am Computer schreibt, ausdruckt und anschließend mit der Hand unterschreibt, hat damit noch kein formgültiges eigenhändiges Testament errichtet. Der gesamte maßgebliche Text muss vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben werden. Es genügt auch nicht, wenn eine andere Person den Text handschriftlich verfasst und der Erblasser anschließend nur unterschreibt.
Gerade hier zeigt sich, wie streng das Gesetz bei letztwilligen Verfügungen ist: Ein Formfehler kann nach dem Tod nicht dadurch behoben werden, dass ohnehin vollkommen klar sei, was der Verstorbene eigentlich gewollt habe.
Die Einhaltung der gesetzlichen Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Selbst ein eindeutig feststellbarer letzter Wille kann eine fehlende gesetzliche Form nicht ersetzen (OGH 02.07.2015, GZ 2 Ob 106/15z).
Wo muss ich mein Testament unterschreiben?
Die Unterschrift sollte am Ende des eigenhändig geschriebenen Textes stehen.
Sie soll zum Ausdruck bringen, dass der davor stehende Text die abgeschlossene letztwillige Erklärung des Erblassers darstellt.
Der OGH bezeichnet die Unterschrift beim eigenhändigen Testament als Vollendungsakt der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher eine den Text abschließende Wirkung haben (OGH 15.10.2024, GZ 2 Ob 60/24y). Problematisch können deshalb insbesondere nachträgliche Ergänzungen unterhalb der Unterschrift sein. Ein Testament kann selbstverständlich später geändert, ergänzt oder widerrufen werden. Dabei muss aber wiederum darauf geachtet werden, dass die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden und eindeutig feststeht, welche Regelung letztlich gelten soll.
Muss ein Testament ein Datum enthalten?
Ein eigenhändiges Testament ist nicht allein deshalb ungültig, weil Ort oder Datum fehlen. § 578 ABGB empfiehlt allerdings ausdrücklich, Ort und Datum der Errichtung anzuführen. Das sollte man auch tun. Existieren später mehrere letztwillige Verfügungen, kann die zeitliche Reihenfolge entscheidend sein. Es muss dann geklärt werden, welche Verfügung später errichtet wurde und ob dadurch eine frühere Verfügung widerrufen, geändert oder lediglich ergänzt werden sollte. Ein Datum kostet beim Verfassen wenige Sekunden und kann später erhebliche Beweis- und Auslegungsprobleme vermeiden.
Was ist, wenn ich mein Testament nicht vollständig mit der Hand schreiben möchte?
Dann kommt ein fremdhändiges Testament in Betracht. „Fremdhändig“ bedeutet nicht zwingend, dass eine andere Person den Text schreiben muss. Auch ein vom Erblasser selbst am Computer geschriebener und anschließend ausgedruckter Text ist fremdhändig, weil er eben nicht vollständig eigenhändig geschrieben wurde. Für ein solches Testament gelten wesentlich strengere Formvorschriften.
Nach § 579 ABGB muss der Erblasser die Urkunde in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben. Zusätzlich muss er eigenhändig einen Zusatz schreiben, aus dem hervorgeht, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Diese Bekräftigung wird auch als Nuncupatio bezeichnet.
Was muss ich bei einem fremdhändigen Testament selbst dazuschreiben?
Eine bestimmte Wortfolge schreibt das Gesetz nicht vor. Aus dem eigenhändigen Zusatz muss aber eindeutig hervorgehen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält.
Mögliche Formulierungen sind etwa:
-
„Das ist mein letzter Wille.“
-
„Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen.“
-
„Mein letzter Wille.“
-
„Das will ich.“
-
„So soll es sein.“
Auch kurze Formulierungen können genügen, wenn sie den erforderlichen Bekräftigungscharakter eindeutig zum Ausdruck bringen. Ein bloßes „OK“ reicht hingegen nicht (OGH 25.10.2022, GZ 2 Ob 167/22f).
Aus praktischer Sicht gibt es allerdings wenig Grund, hier kreativ zu werden: „Das ist mein letzter Wille.“ ist eindeutig und vermeidet eine Auslegungsfrage, die überhaupt nicht entstehen muss.
Beispiel
Der Erblasser schreibt sein Testament am Computer, druckt es aus und unterschreibt es vor drei Freunden. Auch alle drei Freunde unterschreiben. Allen Beteiligten ist vollkommen klar, dass es sich um sein Testament handelt. Hat der Erblasser aber den erforderlichen eigenhändigen Bekräftigungszusatz nicht angebracht, liegt trotzdem kein formgültiges fremdhändiges Testament vor. Dieser Formalismus ist für das österreichische Recht zwar eher untypisch, vom Gesetzgeber für das Testament aber ausdrücklich angeordnet.
Was müssen die drei Testamentszeugen schreiben?
Auch bei den Testamentszeugen genügt nicht einfach irgendeine Unterschrift. Die drei Zeugen müssen auf der Urkunde eigenhändig unterschreiben und jeweils handschriftlich auf ihre Eigenschaft als Zeuge hinweisen.
Dafür bieten sich eindeutige Formulierungen an, etwa:
„Max Mustermann, als Testamentszeuge“
oder
„Max Mustermann, Testamentszeuge“
oder
„als Zeuge: Max Mustermann“
Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen. Sie müssen aber wissen, dass der Erblasser gerade seinen letzten Willen errichtet. Und die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen. Sofern die Unterschrift unleserlich ist, sollte man jedenfalls den Namen ergänzen. Zu empfehlen ist auch die zusätzliche Angabe des Geburtsdatums. Und vor allem müssen es geeignete Testamentszeugen sein.
Wer darf nicht Testamentszeuge sein?
Hier ist besondere Vorsicht angebracht.
Zunächst muss eine Person überhaupt fähig sein, einen letzten Willen zu bezeugen. § 587 ABGB schließt beispielsweise unmündige Minderjährige sowie Personen aus, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht entsprechend der jeweiligen Testamentsform als Zeugen fungieren können. Auch wer die Sprache des Erblassers nicht versteht, kann grundsätzlich nicht Testamentszeuge sein.
In der Praxis besonders tückisch sind aber die Befangenheitsregeln des § 588 ABGB. Wer durch das Testament selbst als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht wird, ist für die eigene Zuwendung kein geeigneter Zeuge. Dasselbe gilt unter anderem für Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten des Begünstigten, dessen Eltern, Kinder und Geschwister sowie bestimmte Angehörige des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
Das Gesetz erfasst darüber hinaus auch wirtschaftliche Beziehungen: Zeugnisunfähig können etwa gesetzliche Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder Gesellschaften sein.
Der Kreis ist damit bereits nach dem Gesetz erheblich weiter, als man intuitiv vielleicht vermuten würde.
Der OGH lehnt zwar eine beliebige Erweiterung des gesetzlichen Ausschlusskreises ab (OGH 05.08.2021, GZ 2 Ob 78/21s). Der gesetzliche Kreis ist aber bereits so weit, dass bei der Auswahl der Zeugen besondere Vorsicht geboten ist. Es gibt schlicht keinen Vorteil darin, bei der Auswahl der drei Testamentszeugen die Grenzen des § 588 ABGB auszutesten.
Was passiert, wenn ein Testamentszeuge befangen ist?
Die Zeugnisunfähigkeit nach § 588 ABGB ist relativ. Das bedeutet: Die Befangenheit eines Zeugen macht nicht automatisch das gesamte Testament unwirksam. Sie betrifft grundsätzlich jene Zuwendung, hinsichtlich derer das problematische Naheverhältnis besteht (vgl OGH 18.12.2020, GZ 2 Ob 84/20x; OGH 05.08.2021, GZ 2 Ob 78/21s).
Das kann in der Praxis trotzdem ausgesprochen unangenehm sein.
Beispiel
A errichtet ein fremdhändiges Testament vor B, C und D als Zeugen.
Im Testament soll
-
B EUR 10.000 erhalten,
-
C die Uhrensammlung,
-
D das Auto.
Hinsichtlich der Zuwendung an B fällt B selbst als geeigneter Zeuge aus. Es bleiben nur C und D.
Bei der Zuwendung an C bleiben nur B und D.
Bei der Zuwendung an D nur B und C.
Damit fehlt für jede dieser Zuwendungen jeweils der erforderliche dritte geeignete Zeuge. Die relative Zeugnisunfähigkeit rettet diese Verfügungen also gerade nicht. Dasselbe Problem kann weniger offensichtlich auftreten, wenn nicht die Zeugen selbst bedacht werden, sondern gesetzlich erfasste Beziehungen zu einzelnen Begünstigten bestehen.
Wen sollte ich als Testamentszeugen auswählen?
Hier empfiehlt es sich, lieber zu vorsichtig zu sein, als nach dem Tod des Erblassers eine böse Überraschung zu erleben. Es gibt keinen vernünftigen Grund, bei der Auswahl der drei Testamentszeugen Grenzfälle auszutesten.
Als Zeugen können sich beispielsweise Arbeitskollegen oder Vereinskollegen anbieten, die den Erblasser kennen, mit den Begünstigten und deren Familien ansonsten aber keinen Kontakt haben und auch nicht in einer relevanten wirtschaftlichen Beziehung zu ihnen stehen. Auch das ist keine pauschale Garantie. Die tatsächlichen Beziehungen müssen im Einzelfall betrachtet werden. Bestehen Zweifel an einem Zeugen, ist die einfachste Lösung häufig: einen anderen nehmen.
Was passiert bei einem Formfehler?
Wird nach dem Tod festgestellt, dass eine letztwillige Verfügung wegen eines Formfehlers unwirksam ist, kann der Erblasser seinen Fehler nicht mehr korrigieren und auch nicht mehr erklären, was er tatsächlich wollte. Es hilft dann grundsätzlich auch nicht, wenn Angehörige oder Freunde glaubwürdig bestätigen können, dass der Wille des Verstorbenen vollkommen eindeutig war. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, kann auch ein nachweisbarer letzter Wille die formungültige Verfügung nicht retten (OGH 02.07.2015, GZ 2 Ob 106/15z). Die Konsequenz kann erheblich sein: Statt des vermeintlichen Testaments kommt möglicherweise eine frühere wirksame letztwillige Verfügung oder letztlich die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Kann ich meinen letzten Willen einfach mündlich erklären?
Ein typisches Beispiel:
„Wenn ich einmal sterbe, bekommst du meine Uhr.“
Oder:
„Wenn mir etwas passiert, gehört mein Auto dir.“
Oder jemand sagt zu seiner Tochter:
„Wenn ich sterbe, gib bitte 20.000 Euro an deinen Bruder.“
Solche Aussagen können vollkommen ernst gemeint sein und mehrfach wiederholt worden sein. Vielleicht können mehrere Personen bestätigen, dass genau dies der Wille des Verstorbenen war. Das ersetzt aber grundsätzlich nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form.
Dabei ist oft besonders unerfreulich: Das gewünschte Ergebnis wäre häufig ohne Weiteres möglich gewesen. Wer möchte, dass sein Sohn nach seinem Tod eine bestimmte Uhr erhält, kann beispielsweise in einem formgültigen Testament anordnen: „Meine Armbanduhr der Marke XY vermache ich meinem Sohn Max Mustermann.“ Dann liegt ein wirksames Vermächtnis vor (wenn die oben genannten Formvorschriften eingehalten sind). Das Problem liegt also nicht darin, dass eine solche Zuwendung unmöglich wäre. Sie muss nur in der dafür vorgesehenen Form angeordnet werden.
Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?
Vom Vermächtnis zu unterscheiden ist die Schenkung auf den Todesfall. Dabei wird bereits zu Lebzeiten ein Vertrag geschlossen, mit dem sich jemand verbindlich verpflichtet, einem anderen nach seinem Tod etwas zuzuwenden. Eine solche Schenkung bedarf nach § 603 ABGB der Form eines Notariatsakts.
Dass ein Notariatsakt erforderlich ist, bedeutet nicht, dass die rechtliche Beratung und Gestaltung ausschließlich durch den Notar erfolgen muss, der ihn errichtet. Auch ein Rechtsanwalt kann bei der rechtlichen Gestaltung beraten, den Vertrag formulieren und die Errichtung vorbereiten. Für seine Wirksamkeit muss das Rechtsgeschäft anschließend aber in der gesetzlich vorgeschriebenen Form errichtet werden.
Die Testamentsformen lassen sich also nicht dadurch umgehen, dass man eine formlose mündliche Erklärung einfach als „Schenkung auf den Todesfall“ bezeichnet.
Und was ist mit einem „Auftrag auf den Todesfall“?
Auch damit lassen sich die Formvorschriften nicht einfach umgehen.
Ein Beispiel:
„Wenn ich sterbe, nimm bitte 20.000 Euro aus meinem Vermögen und gib sie meiner Nichte.“
Soll damit letztlich erreicht werden, dass die Nichte nach dem Tod unentgeltlich EUR 20.000 erhält, stellt sich wiederum die Frage nach der erforderlichen Form. Ein wegen Formmangels unwirksamer Anspruch auf eine Zuwendung auf den Todesfall lässt sich nicht einfach dadurch retten, dass die Erklärung als „Auftrag auf den Todesfall“ bezeichnet wird (vgl OGH 12.09.1951, GZ 1 Ob 251/51; OGH 20.09.1990, GZ 7 Ob 600/90).
Auch hier gilt daher: Wer möchte, dass eine bestimmte Person nach seinem Tod einen Gegenstand oder Geldbetrag erhält, kann genau das in einem formgültigen Testament anordnen. Soll hingegen bereits zu Lebzeiten ein vertraglich bindender Anspruch auf eine Schenkung nach dem Tod begründet werden, steht dafür die Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung – und dafür ist ein Notariatsakt erforderlich.
Gibt es noch andere Formen eines Testaments?
Neben dem eigenhändigen und dem fremdhändigen Testament kann eine letztwillige Verfügung insbesondere auch in Form eines Notariatsakts oder zu gerichtlichem Protokoll errichtet werden. Daneben kennt das Gesetz besondere Formen für besondere Situationen.
Wegen ihrer im Verhältnis zum eigenhändigen und fremdhändigen Testament geringeren praktischen Bedeutung werden diese hier nicht näher behandelt.
Kann jemand anderer für mich ein Testament errichten?
Nein.
Eine letztwillige Verfügung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft und damit vertretungsfeindlich. Niemand kann anstelle des Erblassers ein Testament errichten. Das gilt auch dann, wenn diese Person den Erblasser bei anderen Rechtsgeschäften wirksam vertreten könnte. Ein Rechtsanwalt kann beraten, Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen und einen Text entwerfen. Die letztwillige Erklärung selbst muss aber vom Erblasser stammen. Das hängt unmittelbar mit der Testierfähigkeit zusammen.
Was bedeutet Testierfähigkeit?
Wer ein Testament errichtet, muss im Zeitpunkt der Errichtung testierfähig sein. Entscheidend ist, ob der Erblasser Bedeutung und Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Dabei ist Testierfähigkeit nicht einfach mit allgemeiner Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Die Rechtsprechung legt an die Testierfähigkeit einen weniger strengen Maßstab an als an die Geschäftsfähigkeit bei Rechtsgeschäften unter Lebenden. Nicht jede kognitive Beeinträchtigung führt daher automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend sind die tatsächlich vorhandenen kognitiven und volitiven Fähigkeiten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl OGH 27.07.2017, GZ 2 Ob 162/16m).
Fehlt die erforderliche Testierfähigkeit allerdings tatsächlich, kann aufgrund der Höchstpersönlichkeit auch niemand anderer stellvertretend ein Testament errichten. Gerade deshalb sollte man einen bestehenden letzten Willen nicht unnötig lange nur deshalb unausgesprochen lassen, weil man seine Meinung später vielleicht noch ändern könnte.
Ein Testament kann schließlich geändert oder widerrufen werden.
Wo kann ein Rechtsanwalt oder Notar unterstützen?
Für ein einfaches eigenhändiges Testament ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Notars zunächst einmal gar nicht zwingend. Wer weiß, was er rechtlich erreichen möchte, kann seinen letzten Willen vollständig mit der Hand schreiben, unterschreiben und damit selbst ein formgültiges Testament errichten. Die schwierigere Frage ist häufig nicht die Form, sondern der Inhalt.
Beispiel
Jemand besitzt ein Haus, Wertpapiere, Bankguthaben und ein Auto und schreibt:
„Mein Haus bekommt meine Tochter.“
Damit ist verständlich, wer das Haus erhalten soll.
Nicht zwingend geklärt ist damit aber, wer Erbe werden soll und was mit dem übrigen Vermögen geschieht.
Es macht rechtlich einen erheblichen Unterschied, ob eine Person als Erbin eingesetzt oder ihr lediglich ein bestimmter Gegenstand als Vermächtnis zugewendet wird.
Ähnliche Fragen entstehen, wenn mehrere Personen bedacht werden, Ersatzregelungen fehlen, Pflichtteilsansprüche bestehen, frühere Testamente existieren oder ein zugedachter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Todes gar nicht mehr vorhanden ist.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:
„Ist mein Testament formgültig?“
Sondern ebenso:
„Bewirkt mein Testament rechtlich tatsächlich das, was ich erreichen möchte?“
Soll ich mein Testament also selbst schreiben?
Das eigenhändige Testament ist gerade deshalb gesetzlich vorgesehen, weil jeder seinen letzten Willen grundsätzlich ohne besonderen organisatorischen Aufwand festhalten können soll.
Entscheidend ist aber, zwei Fragen auseinanderzuhalten:
Ist die letztwillige Verfügung formgültig – und bewirkt sie inhaltlich tatsächlich das Gewollte?
Die erste Frage ist bei einem eigenhändigen Testament oft relativ einfach zu beantworten: Der letzte Wille muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden; Ort und Datum sollten ebenfalls angegeben werden.
Die zweite Frage kann je nach familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen deutlich anspruchsvoller sein.
Ob anwaltliche oder notarielle Beratung sinnvoll ist, hängt daher weniger davon ab, ob man die Formvorschriften einhalten kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die gewählte Gestaltung den beabsichtigten letzten Willen rechtlich eindeutig, vollständig und formgültig umsetzt.

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