
Darf man mit 0,5 Promille noch Auto fahren?
Die kurze Antwort lautet: Mit weniger als 0,5 Promille grundsätzlich ja – allerdings ist die Rechtslage etwas differenzierter, als die bekannte 0,5-Promille-Grenze vermuten lässt. Denn die 0,5-Promille-Grenze findet sich im Führerscheingesetz. Daneben gelten jedoch auch die Straßenverkehrsordnung sowie – insbesondere wenn es zu einem Unfall kommt – das Zivilrecht, das Versicherungsrecht und unter Umständen sogar das Strafrecht.
Ob Alkoholkonsum beim Lenken eines Fahrzeugs rechtliche Folgen hat, hängt daher nicht ausschließlich vom gemessenen Promillewert ab. Entscheidend kann auch sein, ob der Lenker tatsächlich in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war und ob eine solche Beeinträchtigung für einen Unfall ursächlich war.
Die 0,5-Promille-Grenze nach dem Führerscheingesetz
Die allgemein bekannte Alkoholgrenze findet sich (etwas versteckt unter den sonstigen Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers) in § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz (FSG). Danach darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung kommt es grundsätzlich auf den Alkoholwert an. Wer 0,5 Promille oder mehr aufweist und ein Kraftfahrzeug lenkt, verstößt gegen die allgemeine Alkoholgrenze des Führerscheingesetzes. Eine konkrete alkoholbedingte Fehlleistung oder auffällige Fahrweise muss dafür nicht nachgewiesen werden. Umgekehrt bedeutet dies zunächst: Wer bei einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle weniger als 0,5 Promille aufweist, verstößt allein aufgrund dieses Alkoholwerts grundsätzlich nicht gegen § 14 Abs. 8 FSG. Für bestimmte Lenkergruppen gelten allerdings strengere Alkoholgrenzen. Die allgemeine Aussage, dass das Lenken eines Kraftfahrzeugs unter 0,5 Promille erlaubt ist, gilt daher nicht ausnahmslos für jeden Lenker.
Die Straßenverkehrsordnung und die tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung
Vom Führerscheingesetz zu unterscheiden ist § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach darf eine Person, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. § 5 Abs. 1 StVO bestimmt zusätzlich, dass bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt.
Das Wort „jedenfalls“ ist dabei wesentlich. Ab 0,8 Promille muss eine konkrete Beeinträchtigung nicht mehr gesondert nachgewiesen werden. Das Gesetz geht bereits aufgrund des Alkoholwerts von einer Alkoholbeeinträchtigung aus.
Daraus folgt jedoch nicht, dass unter 0,8 Promille eine Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO ausgeschlossen wäre.
Unter die Straßenverkehrsordnung gilt für "Fahrzeuge" - also auch für Fahrräder!
Eine Bestrafung nach der StVO ist auch unter 0,8 Promille möglich
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass für § 5 Abs. 1 StVO nicht allein die Höhe des Blutalkoholwerts entscheidend ist. In seiner Entscheidung vom 27. Februar 1992 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Gesetz keinen Unterschied danach macht, ob die eine Fahruntüchtigkeit bewirkende Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 Promille oder durch einen niedrigeren Promillewert hervorgerufen wurde. Die Grenze von 0,8 Promille bewirkt vielmehr, dass die Alkoholbeeinträchtigung ab diesem Wert jedenfalls anzunehmen ist. Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 StVO ist die durch Alkohol bewirkte Fahruntüchtigkeit und nicht eine bestimmte Mindesthöhe des Blutalkoholwerts (VwGH 27.02.1992, 92/02/0065; vgl auch VfGH 01.03.1991, G 274/90; VwGH 24.05.2013, 2013/02/0085).
Dass dies nicht nur theoretische Bedeutung hat, zeigt eine ältere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Dort wurde eine Bestrafung bei einem für den Tatzeitpunkt errechneten Blutalkoholgehalt von rund 0,74 Promille bestätigt. Im konkreten Fall lagen zusätzliche klinische Symptome vor, aus denen auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen werden konnte (VwGH 27.11.1979, 2554/79). Die 0,8-Promille-Grenze ist daher keine absolute Untergrenze für eine Alkoholbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 StVO. Unterhalb dieser Grenze muss die tatsächliche Beeinträchtigung allerdings konkret nachgewiesen werden.
Kann man sogar unter 0,5 Promille nach der StVO bestraft werden?
Aus dieser Rechtsprechung folgt dogmatisch, dass eine Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO auch bei einem Alkoholwert unter 0,5 Promille nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Der niedrige Alkoholwert allein genügt dafür selbstverständlich nicht. Vielmehr müsste im konkreten Fall festgestellt werden können, dass der Lenker trotz des niedrigen Alkoholwerts tatsächlich durch Alkohol in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt war, dass Fahruntüchtigkeit vorlag. Ich konnte jedoch keine veröffentliche Entscheidung finden, in der tatsächlich unterhalb von 0,5 Promille "nur" wegen des Fahrens im alkoholisierten Zustand, also ohne einen Unfall, eine Verwaltungsstrafe verhängt worden wäre.
Zivilrechtlich kann Alkohol bei der Verschuldensteilung eine Rolle spielen
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, stellt sich unabhängig vom Verwaltungsstrafrecht die Frage, wer den entstandenen Schaden zu tragen hat. Nach § 1304 ABGB ist der Schaden verhältnismäßig zu teilen, wenn auch den Geschädigten ein Verschulden trifft. Bei Verkehrsunfällen wird daher regelmäßig geprüft, in welchem Umfang die einzelnen Beteiligten zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben.
Eine Alkoholisierung führt dabei nicht automatisch zu einer bestimmten Verschuldensteilung. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Beeinträchtigung auf das konkrete Unfallgeschehen ausgewirkt hat. War ein Lenker beispielsweise alkoholbedingt unaufmerksam, reagierte er aufgrund seiner Beeinträchtigung verspätet oder schätzte er eine Verkehrssituation deshalb falsch ein, kann dies bei der Verschuldensabwägung berücksichtigt werden. Maßgeblich sind immer die konkreten Unfallursachen und das Gewicht der jeweiligen Sorgfaltsverstöße.
In der Praxis orientieren sich die Gerichte häufig wiederum an der 0,8 Promille Grenze. Ein Mitverschulden kann jedoch im Einzelfall auch unter 0,8 Promille, unter Umständen sogar unter 0,5 Promille vorliegen; letzteres insbesondere dann, wenn weitere Faktoren (Übermüdung, überhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, ...) dazukommen.
Kann die Kfz-Haftpflichtversicherung Regress verlangen?
Auch versicherungsrechtlich kann Alkohol nach einem Verkehrsunfall erhebliche Bedeutung erlangen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung erfüllt grundsätzlich die berechtigten Ansprüche des geschädigten Unfallgegners. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherer anschließend jedoch beim Versicherungsnehmer oder Lenker Rückgriff nehmen.
Nach § 5 KHVG kann in den Versicherungsbedingungen insbesondere die Obliegenheit vorgesehen werden, das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften zu lenken. Für einen darauf gestützten Alkoholregress verlangt das Gesetz grundsätzlich eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wurde, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Interessanterweise reicht daher eine bloße Bestrafung wegen Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze nach dem Führerscheingesetz nicht ohne Weiteres für einen Alkoholregress aus. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach § 37a FSG stützt, damit die für den Regress erforderliche Alkoholbeeinträchtigung im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften noch nicht nachweist (OGH 31.01.2007, 7 Ob 298/06h). Das kann zu einem auf den ersten Blick überraschenden Ergebnis führen: Ein Wert zwischen 0,5 und 0,8 Promille bedeutet zwar grundsätzlich einen Verstoß gegen die allgemeine Alkoholgrenze des Führerscheingesetzes. Ein erfolgreicher Alkoholregress des Haftpflichtversicherers folgt daraus aber nicht automatisch.
Anschaulich ist dazu eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2007. Der Lenker wies zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung von ungefähr 0,7 Promille, jedenfalls aber weniger als 0,8 Promille, auf. Nach den Feststellungen war seine Fahrtauglichkeit durch den Alkohol herabgesetzt. Er fuhr trotz eines Ampelwechsels auf Rot weiter und reagierte auch auf den einsetzenden Querverkehr massiv verspätet. Ohne Alkoholkonsum wäre er nach den Feststellungen in der Lage gewesen, schneller zu reagieren und den Unfall zu vermeiden. Der Oberste Gerichtshof bejahte auf Grundlage der dort maßgeblichen Kaskoversicherungsbedingungen eine relevante Alkoholbeeinträchtigung (OGH 08.03.2007, 7 Ob 280/06m). Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass ein Blutalkoholwert von weniger als 0,8 Promille eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit keineswegs ausschließt. Entscheidend waren aber nicht die rund 0,7 Promille allein, sondern die konkret festgestellten Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrtüchtigkeit.
Dogmatisch kann diese Überlegung sogar bei einem Alkoholwert unter 0,5 Promille relevant werden. Gerade dazu ist eine weitere versicherungsrechtliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bemerkenswert. Sie betraf einen Lenker mit einem Blutalkoholgehalt von ungefähr 0,45 Promille, der zum Unfallzeitpunkt bereits länger als 24 Stunden nicht geschlafen hatte. Im Raum stand daher ein Zusammenwirken einer vergleichsweise geringen Alkoholisierung mit erheblicher Übermüdung (OGH 13.09.1995, 7 Ob 30/95). Der Oberste Gerichtshof hielt die vorhandenen Feststellungen allerdings noch nicht für ausreichend, um die Fahruntüchtigkeit abschließend beurteilen zu können. Es bedurfte weiterer Feststellungen dazu, ob die festgestellte Leistungseinbuße tatsächlich ein solches Ausmaß erreicht hatte, dass der Lenker nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu beherrschen und die Verkehrsregeln zu befolgen.
Gerade diese Entscheidung verdeutlicht aber die Systematik besonders gut: Unterhalb von 0,8 Promille ist die tatsächliche Fahruntüchtigkeit eine Frage des konkreten Einzelfalls. Im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille kann sie bei entsprechenden zusätzlichen Feststellungen durchaus angenommen werden. Selbst unter 0,5 Promille ist eine relevante Beeinträchtigung dogmatisch nicht ausgeschlossen. Sie kann dann aber nicht allein aus dem Alkoholwert abgeleitet werden. Je weiter der Alkoholwert unter der 0,8-Promille-Grenze liegt, desto größere Bedeutung kommt daher konkreten Anzeichen einer tatsächlichen Beeinträchtigung zu. Dazu können insbesondere auffällige Fahrmanöver, Reaktionsdefizite, klinische Symptome oder das Zusammenwirken von Alkohol mit Übermüdung, Medikamenten oder anderen beeinträchtigenden Faktoren gehören.
Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung sind zu unterscheiden
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung muss allerdings zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung unterschieden werden. Bei einer Kaskoversicherung kommt es wesentlich auf den Wortlaut der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen an.
Instruktiv dazu die Entscheidung OGH 08.03.2007, 7 Ob 280/06m: die dort maßgebliche Kaskoklausel stellte darauf ab, ob sich der Lenker in einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand“ befand. Der OGH hielt eine solche Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Feststellungen auch bei einem Blutalkoholwert zwischen 0,5 und 0,8 Promille für möglich.
Bei Personenschäden kann auch das Strafrecht relevant werden
Wer bei einem Verkehrsunfall einen anderen Menschen verletzt, kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB strafbar machen. Wer beispielsweise aufgrund einer Vorrangverletzung, überhöhter Geschwindigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit einen Menschen verletzt, kann unabhängig von seinem Alkoholwert wegen fahrlässiger Körperverletzung verantwortlich sein.
Wer sich jedoch in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befindet, erfüllt die besondere strafrechtliche Qualifikation einer Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand. Das ist für den Täter insofern unangenehm, als dadurch die Strafdrohung erhöht wird.
Der strafrechtliche Minderrausch und die 0,8-Promille-Grenze
§ 81 Abs. 2 StGB nennt selbst keinen bestimmten Promillewert. Die Bestimmung spricht von einem durch Alkohol oder ein anderes berauschendes Mittel verursachten, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand.
In diesem Zusammenhang ist zusätzlich § 5 Abs. 1a StVO zu beachten. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich eine Verbindung zu anderen Gesetzen her, die an die Alkoholbeeinträchtigung oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustands zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts knüpfen.
Die bei Fahrzeuglenkern maßgebliche 0,8-Promille-Grenze steht daher nicht unmittelbar im Tatbestand des § 81 Abs. 2 StGB. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenspiel dieser Bestimmung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 1a StVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung. § 5 Abs. 1 StVO bestimmt, dass eine Person ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille jedenfalls als durch Alkohol beeinträchtigt gilt. § 5 Abs. 1a StVO knüpft daran für zivilrechtliche Rechtswirkungen und Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts an.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat diese Abgrenzung im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot herangezogen und die 0,8-Promille-Beeinträchtigungsgrenze für die dort zu beurteilenden gerichtlichen strafrechtlichen Folgen als maßgeblich behandelt (VfGH 09.06.2006, B 735/05). Diese Aussage erfolgte allerdings im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Doppelbestrafungsverbots. Der Verfassungsgerichtshof hatte dabei zu beurteilen, in welchem Verhältnis ein gerichtliches Strafverfahren und eine verwaltungsrechtliche Bestrafung wegen Alkoholisierung zueinander standen. Die Entscheidung ist daher in ihrem konkreten verfahrensrechtlichen Zusammenhang zu lesen.
Lehre und Rechtsprechung sehen daher im Strafrecht die 0,8 Promille Grenze als relevante Grenze an. Für den Täter bedeutet das: strafrechtlich liegt kein "Minderrausch" vor - im Bereich ab 0,5 Promille bis unter 0,8 Promille wird er jedoch in der Folge eine Verwaltungsstrafe nach FSG oder StVO bekommen. Zumindest nach dem VfGH verstößt das nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot (vgl dazu oben).
Fazit: Unter 0,5 Promille wird in aller Regel nichts passieren – ausgeschlossen sind rechtliche Folgen aber nicht
Wer weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat und keiner strengeren Alkoholgrenze unterliegt, verstößt allein aufgrund dieses Alkoholwerts nicht gegen die allgemeine 0,5-Promille-Grenze des Führerscheingesetzes. Auch praktisch wird bei einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle mit einem Wert unter 0,5 Promille in aller Regel nichts weiter passieren, sofern keine sonstigen Auffälligkeiten vorliegen.
Die 0,5-Promille-Grenze darf allerdings nicht mit einer allgemeinen gesetzlichen Garantie gleichgesetzt werden, dass Alkohol unterhalb dieses Werts unter keinen Umständen rechtliche Folgen haben könnte. § 5 Abs. 1 StVO verbietet unabhängig davon das Lenken eines Fahrzeugs in einem tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Ab 0,8 Promille gilt eine Person jedenfalls als beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine solche Fahruntüchtigkeit bei entsprechendem Nachweis aber auch unterhalb dieses Werts vorliegen. Unter 0,5 Promille wird eine derartige Konstellation praktisch die Ausnahme darstellen. Dogmatisch ausgeschlossen ist sie jedoch nicht.
Kommt es zu einem Unfall, können außerdem zivilrechtliche, versicherungsrechtliche und bei Personenschäden auch strafrechtliche Folgen eintreten. Gerade im Versicherungsrecht zeigt die Rechtsprechung, dass sich die Gerichte zwar wesentlich an der 0,8-Promille-Grenze orientieren, unterhalb davon aber die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend sein können. Eine relevante Fahruntüchtigkeit wurde bei entsprechenden Feststellungen bereits im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille angenommen. Selbst unter 0,5 Promille ist sie dogmatisch denkbar, bedarf dann aber entsprechender konkreter Feststellungen.
Die rechtliche Antwort auf die Ausgangsfrage lautet daher: Mit weniger als 0,5 Promille darf man grundsätzlich Auto fahren. In aller Regel wird bei einem Wert unter 0,5 Promille alkoholrechtlich nichts passieren. Dass Alkohol unterhalb dieser Grenze rechtlich niemals eine Rolle spielen könnte, wäre aber eine zu weitgehende Behauptung.
Der einfachste und jedenfalls empfehlenswerteste Grundsatz für die Praxis bleibt daher:
Don’t drink and drive.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und kann die Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen.

Noch Fragen?
Kontaktieren Sie mich gerne hier!