
Wie viele Heftklammern braucht ein Testament? Die Loseblatt-Judikatur des OGH
Eine erstaunlich umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beschäftigt sich mit einer auf den ersten Blick eher unscheinbaren Frage: Was passiert, wenn ein Testament aus mehreren Blättern besteht? Genauer gesagt: Wie müssen diese Blätter miteinander verbunden sein?
Die Antwort führt von der Büroklammer über die Frage, wann eigentlich gebunden werden muss, über die einzelne Heftklammer bis zu einer Entscheidung über drei Heftklammern. Und seither rätselt die Fachwelt, wie viele Heftklammern ein Testament denn nun braucht - wobei es an sich um ein durchaus ernsthaftes Problem geht.
Warum mehrere Blätter überhaupt ein Problem sein können
Für ein fremdhändiges Testament gelten nach § 579 ABGB strenge Formvorschriften. Der Erblasser muss die Verfügung in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und eigenhändig ergänzen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Auch die drei Zeugen müssen auf der Urkunde unterschreiben und jeweils eigenhändig auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisen.
Besteht das Testament aus mehreren Blättern, stellt sich damit eine zusätzliche Frage: Was ist eigentlich „die Urkunde“? Befinden sich beispielsweise der eigentliche Testamentstext auf dem ersten Blatt und die Unterschriften auf einem zweiten losen Blatt, muss sichergestellt sein, dass beide Blätter tatsächlich zu derselben letztwilligen Verfügung gehören.
Der Gesetzgeber möchte damit vor Manipulationen schützen. Ein loses Blatt könnte ausgetauscht oder einem anderen Schriftstück hinzugefügt werden. Die Formvorschriften sollen gerade verhindern, dass nachträglich Zweifel darüber entstehen, welchen Inhalt der Erblasser tatsächlich zu seinem letzten Willen erklärt hat. In die Fälschungssicherheit von Unterschriften scheint der Gesetzgeber unverändert großes Vertrauen zu haben.
Der OGH unterscheidet dabei insbesondere zwischen einer inneren und einer äußeren Urkundeneinheit. Eine äußere Urkundeneinheit kann dadurch entstehen, dass die einzelnen Blätter so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur unter Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Als Beispiele nennt der OGH etwa Binden, Kleben oder Nähen. Und damit beginnt die Loseblatt-Judikatur.
Die Büroklammer: Das reicht nicht
Dass eine gewöhnliche Büroklammer keine ausreichende Verbindung mehrerer Testamentsblätter herstellt, ist noch wenig überraschend. Eine Büroklammer kann ohne Weiteres entfernt werden. Einzelne Blätter können ausgetauscht und anschließend wieder zusammengefügt werden, ohne dass dies zwingend Spuren hinterlässt. Dementsprechend reicht das bloße Zusammenfügen mehrerer Blätter mit einer Büroklammer nach der Rechtsprechung des OGH für die Herstellung einer äußeren Urkundeneinheit nicht aus (OGH 26.6.2018, 2 Ob 192/17z). Bis hierher ist die Rechtslage durchaus intuitiv.
Lose Blätter beim Notar: Nachher binden ist zu spät
Nicht ganz so eindeutig scheint die Rechtslage, wenn die Blätter zwar bei der Testamentserrichtung lose sind, anschließend aber vom Testamentserrichter mitgenommen und ordnungsgemäß verbunden werden. In dem vom OGH entschiedenen Fall bestand das Testament während der Unterfertigung aus losen Blättern. Der Notar nahm diese anschließend mit in sein Notariat, wo sie gebunden und verwahrt wurden.
Nach Ansicht des OGH muss die erforderliche äußere Urkundeneinheit grundsätzlich bereits vor den Unterschriften bestehen oder noch während des einheitlichen Testiervorgangs – „uno actu“ – hergestellt werden. Werden die losen Blätter erst danach in das Notariat gebracht und dort gebunden, ist es zu spät (OGH 30.1.2020, 2 Ob 218/19a).
Der OGH bestätigte diese Ansicht später in einem weiteren Fall. Dort nahm der Notar ein aus zwei losen Blättern bestehendes Testament zu einem Hausbesuch mit. Nach der Unterfertigung wurden die Blätter in das Notariat zurückgebracht und dort noch am selben Tag mit einer rot-weiß-roten Bundesschnur zusammengenäht.
Auch das konnte die fehlende Urkundeneinheit bei der Testamentserrichtung nicht mehr herstellen (OGH 26.4.2022, 2 Ob 29/22m).
Entscheidend ist also, welche Urkunde der Erblasser und die Zeugen tatsächlich im Rahmen des Testiervorgangs unterfertigt haben. Eine erst später hergestellte Verbindung kann nicht rückwirkend sicherstellen, dass genau diese Blätter bereits damals eine einheitliche Urkunde bildeten. Bemerkenswerterweise auch dann nicht, wenn ein Notar die Blätter zwischendurch verwahrt und zeitnah bindet.
Eine Heftklammer: Auch das reicht nicht
Eine naheliegend Idee war es natürlich, die Blätter einfach zusammenzuheften. Auch diese Frage hat den OGH beschäftigt.
In einem Verfahren bestand das fremdhändige Testament aus zwei Blättern, die mit einer einzelnen Heftklammer verbunden waren. Der OGH billigte die Beurteilung, dass dadurch keine ausreichende äußere Urkundeneinheit hergestellt worden war (OGH 26.5.2020, 2 Ob 51/20v). Wenig später ging es erneut um ein mehrblättriges Testament mit einer Heftklammer. Auch hier blieb es dabei: Eine einzelne Heftklammer genügt nicht (OGH 17.9.2020, 2 Ob 143/20y).
Die Überlegung lässt sich noch nachvollziehen. Eine einzelne Heftklammer kann entfernt werden. Mit etwas Geschick lassen sich die Blätter möglicherweise sogar trennen und wieder zusammenheften, ohne dass eine Manipulation eindeutig erkennbar wäre.
Drei Heftklammern: Jetzt kann es reichen
Im Jahr 2022 hatte der OGH über ein Testament zu entscheiden, dessen zwei Blätter mit drei seitlich angebrachten Heftklammern verbunden waren. Das Testament wurde angefochten, vielleicht in der Gewissheit, der OGH habe doch schon zwei Mal entschieden, dass Heftklammern keine äußere Urkundeneinheit herzustellen vermögen.
Das Rekursgericht hielt diese Verbindung jedoch für ausreichend. Eine mehrfache seitliche Klammerung komme im Ergebnis einer Heftbindung nahe. Auch die vom OGH grundsätzlich anerkannten Verbindungsarten wie Binden, Kleben oder Nähen gewährleisteten schließlich keine absolute Fälschungssicherheit. Der OGH beanstandete diese Beurteilung nicht. Die Annahme, dass drei seitlich angebrachte Heftklammern hinsichtlich der Festigkeit der Verbindung an ein Binden, Kleben oder Nähen heranreichen, überschritt nach Ansicht des OGH den Beurteilungsspielraum des Rekursgerichts nicht. Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen (OGH 16.3.2022, 2 Ob 25/22y).
Damit ergibt sich eine bemerkenswerte Judikaturlinie:
Eine Büroklammer reicht nicht.
Eine einzelne Heftklammer reicht ebenfalls nicht.
Drei seitlich angebrachte Heftklammern können hingegen eine ausreichende äußere Urkundeneinheit herstellen.
Es ist aber Vorsicht geboten: es kann immer auf den Einzelfall ankommen, wie genau die Heftklammern denn nun angebracht sind.
Und was ist mit zwei Heftklammern?
Damit gelangt man zwangsläufig zu jener Frage, die das österreichische Erbrecht bislang – soweit ersichtlich – noch nicht höchstgerichtlich abschließend beantwortet hat: Was passiert bei zwei Heftklammern? Liegt die rechtliche Qualität von zwei Heftklammern näher bei einer Heftklammer und damit bei einer unzureichenden Verbindung? Oder bereits näher bei drei Heftklammern und damit bei einer Verbindung, die einer Heftbindung gleichkommt?
Man kann darüber - vielleicht mit etwas Augenzwinkern - lange diskutieren. Bei der Errichtung eines Testaments sollte man es allerdings besser nicht darauf ankommen lassen. Denn der Sinn eines Testaments besteht nicht darin, nach dem Tod des Erblassers zur Fortentwicklung der österreichischen Heftklammerjudikatur beizutragen. Es soll möglichst zuverlässig sicherstellen, dass tatsächlich jene Personen erben, die der Erblasser einsetzen wollte.
Die bessere Lösung: Die Loseblattfrage gar nicht erst entstehen lassen
Die Rechtsprechung zeigt vor allem eines: Bei einem fremdhändigen Testament können scheinbar nebensächliche Formfragen über dessen Wirksamkeit entscheiden. Muss ein Testament aus mehreren Blättern bestehen, sollte daher nicht versucht werden, die gerade noch ausreichende Art der Verbindung zu finden.
Eine besonders sichere Gestaltung besteht darin, jedes einzelne Blatt so auszugestalten, dass es selbst die erforderlichen Formmerkmale erfüllt: Der Erblasser versieht jedes Blatt mit der eigenhändig geschriebenen Nuncupatio, dass es seinen letzten Willen enthält, und unterschreibt es. Ebenso unterfertigen die drei gleichzeitig anwesenden Testamentszeugen jedes Blatt jeweils mit ihrem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz.
Damit hängt die Formgültigkeit nicht davon ab, ob mehrere Blätter durch eine ausreichende äußere Urkundeneinheit miteinander verbunden sind. Die einzelnen Blätter sollten selbstverständlich auch inhaltlich eindeutig aufeinander abgestimmt sein, damit kein Zweifel darüber entstehen kann, welche letztwilligen Anordnungen zusammengehören.
Zusätzlich kann man die Blätter natürlich ordentlich miteinander verbinden. Nur sollte das Schicksal eines Nachlasses nicht davon abhängen, ob ein Gericht die verwendete Verbindung später als ausreichend beurteilt.
Formvorschriften beim Testament sind keine Nebensache
Die Loseblatt-Rechtsprechung wirkt auf den ersten Blick kurios. Sie beruht aber auf einem ernsthaften Problem.
Wenn ein Testament nach dem Tod des Erblassers vorgelegt wird, kann dieser nicht mehr gefragt werden, ob ein bestimmtes Blatt tatsächlich dazugehört, ob etwas ausgetauscht wurde oder ob die vorliegende Fassung wirklich seinem letzten Willen entspricht. Gerade deshalb verlangt das Gesetz besondere Förmlichkeiten.
Die Entscheidungen des OGH zeigen allerdings auch, wie schnell bei mehrseitigen fremdhändigen Testamenten vermeidbare Unsicherheiten entstehen können. Wer seinen letzten Willen festhalten möchte, sollte daher nicht nur darauf achten, was im Testament steht. Ebenso wichtig ist, dass die gesetzlichen Formvorschriften zweifelsfrei eingehalten werden. Denn ob eine oder drei Heftklammern verwendet wurden, sollte im Idealfall niemals darüber entscheiden müssen, wer am Ende erbt.
Dieser Text gibt eine allgemeine Übersicht zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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