
Schadenersatz nach einem Behandlungsfehler: Was bekommt man tatsächlich?
Warum Schadenersatz oft deutlich niedriger ausfällt als erwartet
Ist geklärt, dass ein Arzt, ein Krankenhaus oder ein anderer Gesundheitsdienstleister für einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler haftet, stellt sich die nächste Frage: Wie hoch ist der Schadenersatz? Gerade hier bestehen häufig falsche Vorstellungen.
Auch ein eindeutiger Behandlungsfehler führt nicht automatisch zu einem hohen Schadenersatzanspruch. Das österreichische Schadenersatzrecht soll grundsätzlich den tatsächlich entstandenen Schaden ausgleichen. Es soll den Geschädigten nicht für das Fehlverhalten des Behandlers „belohnen“ und den Behandler auch nicht durch besonders hohe Schadenersatzbeträge bestrafen. Entscheidend ist daher nicht allein, wie gravierend der Fehler war, sondern vor allem: Welchen konkreten Schaden hat dieser Fehler verursacht? Das kann zu Ergebnissen führen, die für Betroffene zunächst enttäuschend erscheinen.
Schmerzengeld: Entscheidend sind die zusätzlichen Schmerzen
Die bekannteste Schadenersatzposition ist das Schmerzengeld. Bei einem Behandlungsfehler muss aber zunächst unterschieden werden, welche Schmerzen ohnehin durch die Erkrankung oder eine notwendige Behandlung entstanden wären und welche zusätzlichen Schmerzen gerade durch den Fehler verursacht wurden.
Angenommen, eine Operation wäre auch bei korrekter Behandlung notwendig gewesen und hätte ohnehin eine mehrwöchige Heilungsphase mit Schmerzen verursacht. Durch einen Behandlungsfehler wird eine zweite Operation notwendig und die Heilung verzögert sich. Dann sind nicht automatisch sämtliche Schmerzen aus beiden Operationen dem Behandlungsfehler zuzurechnen. Entscheidend ist vielmehr, welche zusätzlichen oder länger andauernden Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen gerade durch den Fehler entstanden sind. Wie erheblich dieser Unterschied sein kann, zeigt OGH 29.3.2022, 4 Ob 35/22h: Aufgrund einer verspäteten Diagnose musste der Patient vier Tage länger Schmerzen ertragen, als dies bei rechtzeitiger Diagnose und Behandlung der Fall gewesen wäre. Dafür wurden 1.100 Euro Schmerzengeld zugesprochen.
Was sind „komprimierte Schmerzperioden“?
In medizinischen Gutachten werden Schmerzen üblicherweise nach ihrer Intensität in leichte, mittelstarke und starke Schmerzen eingeteilt. Dabei geht es aber nicht einfach um die Anzahl der Kalendertage, an denen ein Patient Beschwerden hatte. Die tatsächlich auftretenden Schmerzen werden vielmehr auf 24-Stunden-Tage komprimiert.
Das bedeutet beispielsweise: Ein Patient kann nach einer Behandlung zwei Wochen lang immer wieder leichte Schmerzen haben. Er hat aber nicht zwei Wochen lang rund um die Uhr Schmerzen. Er schläft, ist zwischenzeitlich beschwerdefrei oder die Beschwerden werden durch Schmerzmittel reduziert. Der medizinische Sachverständige kann deshalb trotz eines Beschwerdezeitraums von zwei Wochen beispielsweise nur drei Tage leichte Schmerzen in komprimierter Form feststellen.
Der OGH beschreibt diese Vorgangsweise ausdrücklich in OGH 26.2.2009, 1 Ob 5/09f: Die gesamten Zeiträume, in denen Schmerzen bestanden haben, werden auf einen 24-Stunden-Tag komprimiert. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Zeiten ohne Schmerzen sowie die Wirkung einer Schmerzmedikation. Das ist für die Höhe des Schmerzengeldes von erheblicher praktischer Bedeutung.
Welche Beträge bedeuten solche Schmerzperioden ungefähr?
Eine gesetzliche Schmerzengeldtabelle gibt es nicht. In der gerichtlichen und außergerichtlichen Praxis werden aber zur Orientierung sogenannte Schmerzengeldsätze verwendet. Im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien wurden zuletzt folgende Beträge als Orientierung herangezogen:
leichte Schmerzen: 120 Euro pro komprimiertem Schmerztag
mittelstarke Schmerzen: 240 Euro pro komprimiertem Schmerztag
starke Schmerzen: 360 Euro pro komprimiertem Schmerztag
Diese Beträge sind keine verbindlichen Tarife.
Das Schmerzengeld ist vom Gericht als Globalentschädigung festzusetzen. Schmerzperioden und die dafür in der Praxis verwendeten Beträge sind lediglich eine Bemessungshilfe. Dauerfolgen, psychische Beeinträchtigungen, das Alter des Geschädigten und die gesamten Auswirkungen der Verletzung können das Ergebnis verändern. Das OLG Wien 18.8.2025, 16 R 36/25v bezeichnete die genannten Beträge von 120, 240 und 360 Euro ausdrücklich als in seinem Sprengel übliche Orientierungssätze bzw. Untergrenze. Bei zwei Tagen starken, 22 Tagen mittelstarken und 69 Tagen leichten Schmerzen ergab die rechnerische Orientierung 14.280 Euro. Aufgrund der zusätzlichen Dauerfolgen wurden tatsächlich 18.000 Euro Schmerzengeld als angemessen beurteilt.
Die Zahlen zeigen aber auch, weshalb die Erwartungen nach einem Behandlungsfehler häufig zu hoch sind. Wer etwa über zwei oder drei Wochen immer wieder Schmerzen hatte, hat deshalb nicht automatisch 14 oder 21 „Schmerztage“. Nach der medizinischen Komprimierung können davon nur wenige leichte oder mittelstarke Schmerztage übrig bleiben. Bei überschaubaren zusätzlichen Schmerzen und vorübergehenden Beeinträchtigungen bewegen sich die Schmerzengeldbeträge deshalb häufig nur im Bereich einiger Tausend Euro.
Ein aktuelles Beispiel liefert das OLG Wien 30.1.2025, 16 R 83/24d. Bei einer Operation war ein Teil einer Drainage im Körper des Patienten verblieben. Eine weitere Operation wurde notwendig. Dauerfolgen, die auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen gewesen wären, bestanden nicht. Das Schmerzengeld wurde mit insgesamt 5.170 Euro bemessen.
Hohe fünf- oder gar sechsstellige Schmerzengeldbeträge sind selbstverständlich möglich. Sie betreffen aber regelmäßig ganz andere Schadensbilder mit erheblichen oder dauerhaften gesundheitlichen Folgen.
Ärger, Zeitaufwand und psychische Belastung
Ein Behandlungsfehler kann für den Betroffenen enorm belastend sein. Weitere Arzttermine, Unsicherheit über die eigene Gesundheit, Auseinandersetzungen mit Krankenhäusern und Versicherungen und möglicherweise ein jahrelanges Gerichtsverfahren verursachen Ärger und kosten Zeit. Nicht jede dieser Belastungen ist aber eine eigene Schadenersatzposition.
Für den bloßen Ärger über einen Behandlungsfehler gibt es grundsätzlich keinen gesonderten Geldersatz. Dasselbe gilt grundsätzlich für den persönlichen Zeitaufwand, den die Auseinandersetzung verursacht.
Auch eine verständliche psychische Belastung führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Schadenersatzanspruch. Psychische Beeinträchtigungen können im Rahmen des Schmerzengeldes berücksichtigt werden. Ein darüber hinausgehender Gesundheitsschaden kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die psychischen Folgen tatsächlich Krankheitswert erreichen. Auch hier besteht daher häufig ein erheblicher Unterschied zwischen dem persönlichen Erleben eines Behandlungsfehlers und dem rechtlich ersatzfähigen Schaden.
Verunstaltungsentschädigung
Bleiben durch den Behandlungsfehler sichtbare körperliche Veränderungen zurück, kann neben dem Schmerzengeld auch eine Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB in Betracht kommen. Auch diese wird in Österreich vergleichsweise zurückhaltend bemessen.
Nicht jede Operationsnarbe führt zu einem hohen Anspruch. Entscheidend sind insbesondere Lage, Größe und Auffälligkeit der Veränderung sowie ihre Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild. Wie zurückhaltend die Beträge sein können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Linz vom 20.2.2025, 12 R 3/25k. Für eine 17 cm lange Narbe am Oberarm wurden isoliert rund 3.000 Euro als angemessen angesehen. Erst unter zusätzlicher Berücksichtigung einer erheblichen Bewegungseinschränkung der Schulter wurden insgesamt 5.000 Euro Verunstaltungsentschädigung angesetzt. Eine kleine oder wenig auffällige Narbe an einer üblicherweise bedeckten Körperstelle ist daher wirtschaftlich anders zu bewerten als eine deutlich sichtbare Entstellung etwa im Gesichtsbereich.
Behandlungskosten
Neben Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung können auch tatsächlich entstandene Vermögensschäden ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere notwendige Heilungs- und Behandlungskosten, soweit sie vom Patienten selbst getragen wurden und durch den haftungsbegründenden Fehler verursacht worden sind. Praktisch kann das etwa Kosten einer notwendigen Korrekturoperation, Physiotherapie, Medikamente, Heilbehelfe oder sonstiger Nachbehandlungen betreffen, soweit diese Kosten nicht ohnehin von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden.
Besonders relevant kann diese Position bei privat finanzierten Behandlungen sein. Das betrifft etwa ästhetische Operationen. Hat der Patient eine Operation vollständig selbst bezahlt und hätte er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen den Eingriff entschieden, kann sich auch die Frage stellen, welche Behandlungskosten ohne den rechtswidrigen Eingriff überhaupt angefallen wären. Gerade im Anwendungsbereich des ÄsthOpG können deshalb die selbst getragenen Behandlungskosten wirtschaftlich einen erheblichen Teil des Anspruchs ausmachen. Ähnliches kann auch außerhalb der ästhetischen Medizin gelten, wenn Behandlungen oder Nachbehandlungen in Anspruch genommen werden mussten, deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wurden.
Verdienstentgang
Führt der Behandlungsfehler dazu, dass der Patient nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, kommt außerdem Verdienstentgang in Betracht. Auch hier ist aber nur jener Vermögensnachteil relevant, der gerade auf den Fehler zurückzuführen ist. Wäre der Patient nach einer korrekt durchgeführten Operation ohnehin vier Wochen arbeitsunfähig gewesen, verlängert sich der Krankenstand aufgrund einer fehlerbedingten Komplikation aber um weitere sechs Wochen, ist grundsätzlich diese zusätzliche Beeinträchtigung maßgeblich.
Bei unselbständig Beschäftigten kann der konkrete eigene Vermögensschaden wegen der Entgeltfortzahlung zunächst gering sein. Bei Selbständigen oder Personen mit variablen Einkünften kann Verdienstentgang dagegen eine erhebliche Schadenersatzposition darstellen. Bei längerfristigen Erwerbseinbußen kann diese Position wirtschaftlich wesentlich bedeutender werden als das Schmerzengeld.
Fahrtkosten, Selbstbehalte und sonstige Vermögensnachteile
Je nach Fall können daneben weitere konkrete Vermögensschäden entstehen. Dazu gehören beispielsweise zusätzliche Fahrtkosten zu notwendigen Behandlungen, Selbstbehalte, Medikamente oder sonstige unmittelbar durch den Behandlungsfehler verursachte Aufwendungen. Jede einzelne Position mag gering sein. Bei einer längeren Behandlung können sich solche Kosten aber summieren. Entsprechende Rechnungen und Belege sollten deshalb aufbewahrt werden.
Fazit: Schaden und Ärger sind nicht dasselbe
Für Betroffene ist ein Behandlungsfehler häufig weit mehr als eine finanzielle Angelegenheit. Man hat Schmerzen, verliert Vertrauen, muss weitere Ärzte aufsuchen, verbringt Zeit in Krankenhäusern und beschäftigt sich womöglich jahrelang mit der Angelegenheit. Das alles ist real.
Das Schadenersatzrecht ersetzt aber nicht automatisch jede negative Folge eines solchen Erlebnisses mit Geld.
Ersatzfähig sind die gesetzlich anerkannten materiellen und immateriellen Schäden – insbesondere Schmerzengeld, zusätzliche Heilungs- und Behandlungskosten, Verdienstentgang und unter bestimmten Voraussetzungen eine Verunstaltungsentschädigung. Bloßer Ärger, verlorene Freizeit oder der Aufwand, sich mit der Angelegenheit beschäftigen zu müssen, führen dagegen grundsätzlich nicht zu einem zusätzlichen Geldanspruch.
Deshalb ist bei einem möglichen Behandlungsfehler nicht nur zu prüfen, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Ebenso wichtig ist die Frage, welcher Schaden tatsächlich auf den Fehler zurückzuführen ist und welchen wirtschaftlichen Wert der Anspruch hat. Ein Anspruch kann rechtlich gut begründet sein und trotzdem einen wesentlich geringeren wirtschaftlichen Wert haben, als der Betroffene zunächst erwartet.
Beratung und Vertretung im Medizinrecht
Ich vertrete sowohl Patienten bei der Prüfung und Durchsetzung berechtigter Schadenersatzansprüche als auch Ärzte und andere Gesundheitsberufe bei der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Forderungen. Dabei sollte nicht nur geklärt werden, ob eine Haftung besteht, sondern auch, welcher Schaden tatsächlich ersatzfähig ist und ob sich dessen Durchsetzung wirtschaftlich lohnt. Kontaktieren Sie mich für eine Beratung in meiner Kanzlei in Salzburg oder per Videokonferenz.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über mögliche Schadenersatzansprüche nach medizinischen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Welche Schäden im konkreten Fall ersatzfähig sind und in welcher Höhe, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Noch Fragen?
Kontaktieren Sie mich gerne hier!