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Behandlungsfehler: Wann bestehen Schadenersatzansprüche?

Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler im österreichischen Medizinrecht

Eine medizinische Behandlung bringt nicht immer den gewünschten Erfolg. Eine Komplikation oder ein schlechtes Behandlungsergebnis bedeutet aber noch nicht, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Die Grundsätze der Haftung gelten dabei nicht nur für Ärzte und Krankenanstalten. Sie sind im Grundsatz auch bei anderen Gesundheitsberufen relevant, etwa bei Physiotherapeuten, Hebammen oder anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen. Welcher konkrete fachliche Standard geschuldet wird und welche Aufklärungspflichten bestehen, richtet sich allerdings nach der jeweiligen Tätigkeit und den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben.

Bei Schadenersatzansprüchen wegen medizinischer Behandlung sind vor allem zwei Haftungsgründe voneinander zu unterscheiden:

Wurde nach dem maßgeblichen fachlichen Standard – bei ärztlicher Behandlung also nach den Regeln der ärztlichen Kunst – behandelt?

Und:

Wurde der Patient so aufgeklärt, dass er wirksam in die Behandlung einwilligen konnte?

 

Das sind zwei unterschiedliche Fragen. Eine Behandlung kann medizinisch fehlerhaft sein, obwohl der Patient vollständig aufgeklärt wurde. Umgekehrt kann eine Operation medizinisch völlig korrekt durchgeführt worden sein und trotzdem zu einer Haftung führen, wenn der Patient vorher nicht ausreichend über den Eingriff und seine Risiken aufgeklärt wurde.

1. Was bedeutet Behandlung „lege artis“?

Ein Arzt schuldet grundsätzlich keinen bestimmten Behandlungserfolg. Dass eine Operation nicht den erhofften Erfolg bringt, eine Erkrankung fortschreitet oder sich eine bekannte Komplikation verwirklicht, begründet daher für sich allein noch keinen Schadenersatzanspruch. Geschuldet wird vielmehr eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.

Maßgeblich ist der im Zeitpunkt der Behandlung anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft. Der OGH stellt dabei auf jene Sorgfalt ab, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsfachmann des jeweiligen medizinischen Fachgebiets erwartet werden kann. Sehr deutlich zeigt das die jüngere Entscheidung OGH 22.1.2025, 9 Ob 80/24s. Der OGH knüpft den Sorgfaltsmaßstab an den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets und an den aktuellen anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft.

 

Ein Behandlungsfehler kann daher nicht nur darin bestehen, dass während einer Operation technisch etwas falsch gemacht wird. Auch eine notwendige Untersuchung kann unterlassen, eine Diagnose fehlerhaft gestellt, ein Medikament falsch dosiert oder eine erforderliche Nachbehandlung nicht durchgeführt werden. Ein gutes Beispiel dafür ist OGH 31.1.2017, 1 Ob 244/16p. Eine Patientin war mit heftigen, bisher unbekannten Kopfschmerzen und weiteren Symptomen untersucht worden. Nach den gerichtlichen Feststellungen hätten diese Beschwerden eine weiterführende diagnostische Abklärung erfordert. Die klinische Untersuchung ohne zusätzliche bildgebende Diagnostik – und gegebenenfalls weitere Untersuchungen – entsprach nicht dem medizinischen Standard.

Der Fehler bestand also nicht in einer falsch durchgeführten Operation. Er lag bereits darin, dass die medizinisch erforderliche Diagnostik unterblieben war.

Das zeigt einen wesentlichen Punkt: Auch das Unterlassen einer nach dem damaligen medizinischen Standard erforderlichen Maßnahme kann ein Behandlungsfehler sein.

Welcher medizinische Standard gilt?

Gerade in Arzthaftungsverfahren entsteht hier häufig ein Missverständnis. Der medizinische Sachverständige soll nicht beurteilen, wie er persönlich behandelt hätte. Ebenso wenig kann ohne Weiteres jener medizinische Maximalstandard zum Maßstab gemacht werden, der möglicherweise in einer hochspezialisierten Universitätsklinik mit besonderen personellen und technischen Möglichkeiten verfügbar wäre. Entscheidend ist der objektiv gebotene medizinische Standard für die konkrete Behandlungssituation. Der Maßstab des § 1299 ABGB orientiert sich nicht am außergewöhnlich qualifizierten Spitzenmediziner, sondern am ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsfachmann des jeweiligen Gebiets. Das entspricht auch der Rechtsprechung in OGH 22.1.2025, 9 Ob 80/24s.

Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass sich ein Krankenhaus stets damit rechtfertigen könnte, eine bestimmte Behandlung werde dort eben nicht angeboten. Ist eine erforderliche Spezialbehandlung in der betreffenden Einrichtung nicht möglich, kann gerade die Weiterverweisung an eine entsprechend ausgestattete Einrichtung oder zumindest der Hinweis auf diese Behandlungsmöglichkeit geboten sein. Das hat der OGH zuletzt etwa in OGH 10.7.2025, 10 Ob 28/25b hervorgehoben: Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der behandelnden Klinik nicht durchgeführt werden kann, kann eine Weiterverweisung oder jedenfalls ein entsprechender Hinweis im Aufklärungsgespräch erforderlich sein.

 

Vereinfacht gesagt: Geschuldet ist nicht automatisch Spitzenmedizin einer Universitätsklinik. Geschuldet ist aber eine Behandlung, die dem objektiv gebotenen medizinischen Standard entspricht. Kann eine medizinisch erforderliche Spezialbehandlung vor Ort nicht angeboten werden, kann gerade die Weiterverweisung Teil dieses Standards sein.

Der Gutachter bestimmt nicht den medizinischen Standard

Ob eine Behandlung lege artis war, lässt sich in einem Gerichtsverfahren regelmäßig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen klären. Der Sachverständige setzt den medizinischen Standard aber nicht selbst. Seine Aufgabe ist es, dem Gericht aus medizinischer Sicht zu erklären, welcher Standard zum Zeitpunkt der Behandlung bestanden hat und ob das konkrete Vorgehen diesem Standard entsprochen hat. Es genügt daher nicht, wenn ein Sachverständiger sinngemäß sagt: „Ich hätte das anders gemacht.“

In der Medizin können mehrere fachlich anerkannte Behandlungsmethoden nebeneinander bestehen. Bereits OGH 16.3.1989, 8 Ob 525/88 hielt fest, dass ein Arzt nicht fahrlässig handelt, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer von angesehenen und mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannten Praxis entspricht; selbst wenn andere kompetente Ärzte eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann daher grundsätzlich fachgerecht sein, solange sie von einer anerkannten Schule der medizinischen Wissenschaft vertreten wird.

Auch medizinische Leitlinien entscheiden einen Arzthaftungsprozess nicht automatisch. Nach OGH 18.11.2019, 8 Ob 110/19p haben Leitlinien wissenschaftlicher Fachgesellschaften Indizwirkung. Sie können zur Ermittlung des medizinischen Standards herangezogen werden, ersetzen aber nicht die konkrete Feststellung, ob im Einzelfall tatsächlich lege artis behandelt wurde.

Mehrere Behandlungsmöglichkeiten können medizinisch richtig sein

Angenommen, ein Patient wird nach einer medizinisch anerkannten Methode operiert. Ein später beigezogener Sachverständiger erklärt, er selbst hätte eine andere Operationsmethode bevorzugt. Das reicht für einen Behandlungsfehler nicht aus. Bestehen mehrere medizinisch anerkannte Methoden, ist eine Behandlung nicht allein deshalb fehlerhaft, weil im Nachhinein eine andere Methode möglicherweise günstiger erscheint. Genau das ist der Grundgedanke von OGH 16.3.1989, 8 Ob 525/88.

Eine andere Frage ist allerdings, ob der Patient über die alternative Behandlungsmethode hätte aufgeklärt werden müssen. Nach OGH 10.7.2025, 10 Ob 28/25b muss ein Arzt nicht sämtliche theoretisch denkbaren Behandlungsmöglichkeiten erläutern. Stehen aber mehrere medizinisch adäquate Verfahren tatsächlich zur Wahl und unterscheiden sie sich wesentlich hinsichtlich Risiken, Folgen, Erfolgsaussichten oder Schmerzbelastung, muss dem Patienten diese echte Wahlmöglichkeit grundsätzlich eröffnet werden. Damit gelangt man zur zweiten wesentlichen Haftungsgrundlage.

2. Aufklärungsfehler: Auch eine medizinisch richtige Behandlung kann rechtswidrig sein

Ein medizinischer Eingriff greift in die körperliche Integrität des Patienten ein. Rechtmäßig ist er grundsätzlich nur dann, wenn der Patient wirksam eingewilligt hat. Damit eine Einwilligung wirksam sein kann, muss der Patient aber wissen, worin er einwilligt. Die ärztliche Aufklärung dient daher nicht bloß dazu, ein Formular für die Krankenakte zu produzieren. Sie soll dem Patienten ermöglichen, selbst zu entscheiden, ob er die vorgeschlagene Behandlung und die damit verbundenen Risiken akzeptieren möchte.

Fehlt die erforderliche Aufklärung, kann ein Eingriff deshalb auch dann rechtswidrig sein, wenn er medizinisch indiziert und technisch völlig lege artis durchgeführt wurde. Das führt zu einem auf den ersten Blick überraschenden Ergebnis: Es kann eine Haftung geben, obwohl medizinisch überhaupt kein Fehler gemacht wurde.

Auch über seltene Risiken muss aufgeklärt werden

Einer der wichtigsten Grundsätze der österreichischen Rechtsprechung lautet: Ein typisches Risiko ist nicht deshalb aufklärungsfrei, weil es nur selten eintritt. Besonders deutlich formulierte dies OGH 31.1.1995, 4 Ob 509/95. Der OGH hielt fest, dass auf typische Operationsrisiken unabhängig von ihrer statistischen Wahrscheinlichkeit hinzuweisen ist. Die Typizität eines Risikos ergibt sich gerade nicht aus seiner Häufigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet, auch bei größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermieden werden kann und den nicht informierten Patienten überraschen würde. Das Risiko muss allerdings von einer gewissen Erheblichkeit und damit grundsätzlich geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.

 

Die Rechtsprechung zeigt daher: Es gibt keine allgemeine Prozentgrenze, unterhalb derer ein typisches Operationsrisiko verschwiegen werden dürfte. Besteht beispielsweise bei einer Operation nur ein sehr geringes Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung, kann trotzdem eine Aufklärung erforderlich sein. Wird die Operation medizinisch korrekt durchgeführt und verwirklicht sich genau dieses Risiko, liegt deshalb noch kein Behandlungsfehler vor. Wurde der Patient darüber aber nicht ausreichend aufgeklärt, stellt sich eine völlig andere Frage: Nicht mehr „Hat der Operateur einen Fehler gemacht?“, sondern: „Konnte der Patient selbst entscheiden, ob er dieses Risiko eingehen wollte?“

Auch die Dringlichkeit des Eingriffs spielt beim Umfang der Aufklärung eine Rolle. Der OGH vertritt seit langem den Grundsatz, dass die Aufklärungspflicht tendenziell umso weiter reicht, je weniger dringend der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten erscheint. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt auch in OGH 10.7.2025, 10 Ob 28/25b fortgeführt. Bei einer akut notwendigen Behandlung kann der Umfang der erforderlichen Aufklärung daher anders zu beurteilen sein als bei einem Eingriff, der ohne Weiteres aufgeschoben oder überhaupt unterlassen werden könnte.

Besondere gesetzliche Anforderungen gelten bei ästhetischen Operationen.

Aufklärung ist ärztliche Aufklärung – die Unterschrift allein genügt nicht

In der Praxis wird vor Operationen regelmäßig ein mehrseitiger Aufklärungsbogen ausgefüllt und unterschrieben. Ein solcher Bogen ist wichtig. Er kann das Gespräch strukturieren und später ein wesentliches Beweismittel dafür sein, worüber gesprochen wurde. Die Unterschrift des Patienten ersetzt das ärztliche Aufklärungsgespräch aber nicht.

 

Der OGH formuliert dazu seit langem sehr deutlich, dass es nicht genügt, auf bürokratischem Weg eine Zustimmungserklärung zu einem Eingriff einzuholen. Das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch kann durch ein Formular nicht ersetzt werden. Diese Rechtsprechung findet sich etwa in OGH 30.1.1996, 4 Ob 505/96, OGH 28.2.2001, 7 Ob 233/00s, OGH 22.2.2007, 8 Ob 140/06f und OGH 22.7.2020, 1 Ob 71/20b.

 

Gerade 1 Ob 71/20b zeigt die praktische Bedeutung sehr gut. Dem Patienten lag bereits mehr als einen Monat vor der Operation schriftliches Informationsmaterial vor. Der OGH ließ dies für das konkret verwirklichte typische Risiko dennoch nicht genügen, weil dieses Risiko im persönlichen Gespräch mit dem Operateur nicht entsprechend besprochen worden war. Der OGH verwies dabei aber auch auf ältere Fälle, in denen ein Informationsblatt sehr wohl ausreichen konnte, wenn es im persönlichen Gespräch Punkt für Punkt mit dem Patienten durchgegangen worden war. Entscheidend ist daher nicht allein, ob irgendwo eine Unterschrift vorhanden ist. Entscheidend ist, ob dem Patienten im persönlichen Gespräch jene Informationen vermittelt wurden, die er für seine Entscheidung benötigte.

Das bedeutet umgekehrt nicht, dass der Arzt jedes Detail eines Aufklärungsbogens nochmals Wort für Wort vorlesen muss.

Erhält der Patient verständliche schriftliche Informationen, werden diese zum Gegenstand des ärztlichen Aufklärungsgesprächs gemacht und erklärt der Patient anschließend, dass er die Informationen verstanden habe und keine weiteren Fragen habe, kann dies im Rahmen der Gesamtbeurteilung durchaus für eine ausreichende Aufklärung sprechen. Eine bloße Unterschrift unter einem Formular und die abschließende Frage „Haben Sie noch Fragen?“ reichen dagegen nicht zwingend aus, wenn über ein wesentliches aufklärungspflichtiges Risiko überhaupt nicht gesprochen wurde. Ein medizinischer Laie kann zu einem Risiko, von dessen Existenz er nichts weiß, naturgemäß auch keine Frage stellen.

Muss die Aufklärung schriftlich erfolgen?

Außerhalb besonderer gesetzlicher Regelungen muss eine medizinische Risikoaufklärung grundsätzlich nicht deshalb unwirksam sein, weil sie mündlich erfolgt. Die Schriftlichkeit ist allerdings für die spätere Beweisführung von erheblicher Bedeutung.

Besondere Regeln gelten für ästhetische Operationen. In OGH 27.9.2023, 9 Ob 47/23m unterschied der OGH zum ÄsthOpG ausdrücklich zwischen der schriftlichen Dokumentation, der schriftlichen Einwilligung und der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Aufklärung. Die dort verlangte Schriftlichkeit dient nicht bloß Beweiszwecken, sondern gerade dem Schutz der Selbstbestimmung des Patienten.

Außerhalb solcher besonderen gesetzlichen Vorgaben lautet die entscheidende Frage daher häufig nicht: „Gibt es einen unterschriebenen Aufklärungsbogen?“ sondern: „Was wurde dem Patienten tatsächlich erklärt – und lässt sich das später beweisen?“

Kann ein Patient auf Aufklärung verzichten?

Grundsätzlich ja.

Das Selbstbestimmungsrecht umfasst nicht nur das Recht, Informationen zu erhalten, sondern grundsätzlich auch das Recht, bestimmte Informationen nicht erhalten zu wollen. Ein Patient kann daher grundsätzlich erklären, dass er einzelne Risiken nicht näher erläutert haben möchte und der ärztlichen Empfehlung folgen will. Ein solcher freiwilliger Aufklärungsverzicht ist aber von einer Situation zu unterscheiden, in der der Patient lediglich keine Fragen stellt. Keine Fragen zu haben ist nicht automatisch ein Verzicht auf Aufklärung. Gerade weil der Patient bestimmte Risiken möglicherweise überhaupt nicht kennt, kann aus seinem Schweigen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er darüber nichts wissen wollte. Ein ausdrücklicher Aufklärungsverzicht sollte daher im Interesse aller Beteiligten entsprechend dokumentiert werden. Für ästhetische Operationen gelten wiederum die besonderen gesetzlichen Vorgaben des ÄsthOpG.

Dokumentationsmängel und Beweislast

Gerade in Verfahren über mögliche Behandlungsfehler kommt der medizinischen Dokumentation erhebliche Bedeutung zu. Der Patient war während einer Operation möglicherweise in Narkose, versteht die medizinischen Abläufe nicht im Detail und hat regelmäßig keinen eigenen Einblick in interne Behandlungsabläufe. Was geschieht also, wenn eine medizinisch relevante Maßnahme in der Krankengeschichte überhaupt nicht aufscheint?

Als Merksatz hört man dazu häufig: „Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht.“ Das trifft den Grundgedanken, ist juristisch aber etwas zu verkürzt. Sehr klar zeigt das OGH 22.1.2025, 9 Ob 80/24s. Der OGH bestätigt dort seine ständige Rechtsprechung, wonach die Verletzung einer ärztlichen Dokumentationspflicht beweisrechtliche Folgen haben kann. Die Beweiserleichterung besteht darin, dass vermutet wird, eine dokumentationspflichtige, aber nicht dokumentierte Maßnahme sei tatsächlich nicht gesetzt worden.

Aus der fehlenden Dokumentation folgt aber nicht automatisch, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Die Dokumentationsverletzung begründet zunächst eine beweisrechtliche Vermutung zugunsten des Patienten. Der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger kann den Gegenbeweis führen. Er kann beispielsweise nachweisen, dass die nicht dokumentierte Maßnahme tatsächlich durchgeführt wurde oder dass sie medizinisch gar nicht indiziert war. Die Dokumentationslücke führt daher nicht automatisch zur Haftung. Sie kann die Beweissituation aber erheblich verändern.

Diese Rechtsprechung ist keineswegs neu. Der entsprechende Rechtssatz findet sich bereits bei OGH 25.1.1994, 1 Ob 532/94 und wurde seither in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt, zuletzt unter anderem in OGH 25.4.2023, 1 Ob 36/23k und OGH 22.1.2025, 9 Ob 80/24s. Gerade wenn eine Behandlung Jahre zurückliegt und sich die Beteiligten an einzelne Abläufe nicht mehr konkret erinnern können, kann eine solche Dokumentationslücke im Prozess entscheidend werden.

„Der Patient hätte sich sowieso operieren lassen“

Selbst wenn ein Aufklärungsfehler feststeht, ist das Verfahren noch nicht entschieden. Der Arzt oder Krankenhausträger kann einwenden: Der Patient hätte der Behandlung auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt. Juristisch spricht man vom Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Dieser Einwand ist nach der Rechtsprechung des OGH grundsätzlich zulässig. Auch OGH 10.7.2025, 10 Ob 28/25b bestätigt, dass bei einer Aufklärungspflichtverletzung zu prüfen sein kann, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte. Für Aufklärungsdefizite nach dem ÄsthOpG hat der OGH diesen Grundsatz etwa in OGH 27.9.2023, 9 Ob 47/23m angewandt.

Die Überlegung dahinter ist nachvollziehbar: Wenn feststeht, dass der Patient dieselbe Behandlung auch nach vollständiger Aufklärung durchführen hätte lassen, kann die fehlende Aufklärung nicht ohne Weiteres die Haftung für die verwirklichten Behandlungsrisiken begründen.

Wer muss beweisen, dass der Patient trotzdem zugestimmt hätte?

Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung muss grundsätzlich nicht der Patient beweisen, dass er die Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgelehnt hätte. Vielmehr trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte.

Diese Rechtsprechung besteht seit Jahrzehnten und wurde vom OGH ausdrücklich aufrechterhalten. Der einschlägige Rechtssatz findet sich in einer langen Reihe von Entscheidungen, darunter OGH 11.3.1999, 6 Ob 126/98t, OGH 14.10.2008, 4 Ob 155/08k, OGH 20.1.2021, 3 Ob 135/20d und zuletzt auch OGH 10.7.2025, 10 Ob 28/25b.

Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht jede Behauptung des Patienten ungeprüft übernehmen muss.

Beweislast ist nicht dasselbe wie Beweiswürdigung

Das ist ein in der Praxis wesentlicher Unterschied. Der Arzt trägt das Risiko, wenn am Ende nicht festgestellt werden kann, wie sich der Patient bei vollständiger Aufklärung entschieden hätte. Zuvor muss das Gericht aber aufgrund der Aussagen und sonstigen Umstände beurteilen, welche Entscheidung der konkrete Patient tatsächlich getroffen hätte.

 

Das zeigt OGH 20.1.2021, 3 Ob 135/20d besonders anschaulich. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen einer Schmerzmittelinfiltration zugestimmt hätte. Bei der Behandlung hatte sich ein Pneumothorax verwirklicht. Der OGH bestätigte, dass sich der Behandler mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens von der Haftung befreien kann. Ob der Patient bei ausreichender Aufklärung tatsächlich zugestimmt hätte, betrifft dabei die Tatsachenebene und damit letztlich die gerichtliche Beweiswürdigung.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Patient gewinnt nicht allein dadurch, dass er Jahre später erklärt: „Wenn ich von diesem Risiko gewusst hätte, hätte ich die Operation niemals durchführen lassen.“ Das Gericht muss beurteilen, ob es dieser Aussage aufgrund der gesamten Umstände tatsächlich glaubt. Dabei kann auch die damalige medizinische Situation eine Rolle spielen. War ein Eingriff medizinisch klar indiziert, bestand keine gleichwertige Alternative und drohten bei einer Nichtbehandlung erhebliche gesundheitliche Nachteile, kann die Behauptung, man hätte die Behandlung bei Kenntnis eines sehr seltenen Risikos jedenfalls abgelehnt, in der konkreten Beweiswürdigung weniger überzeugend sein. Das bedeutet nicht, dass an die Stelle des konkreten Patienten ein objektiv „vernünftiger Patient“ gesetzt werden dürfte. Das Selbstbestimmungsrecht schützt gerade auch persönliche Entscheidungen, die aus medizinischer Sicht möglicherweise nicht vernünftig erscheinen. Die medizinische Ausgangssituation ist aber ein Umstand, den das Gericht gemeinsam mit der Aussage und der persönlichen Situation des Patienten würdigen kann.

Umgekehrt kann eine behauptete Ablehnung leichter nachvollziehbar sein, wenn die Operation nicht dringlich war, eine gleichwertige konservative Alternative bestand oder das verschwiegene Risiko besonders schwerwiegend war.

 

Erst wenn nach Durchführung der Beweise offenbleibt, wie sich der Patient bei vollständiger Aufklärung entschieden hätte, wird die Beweislast entscheidend. Dieses sogenannte non liquet geht nach der österreichischen Rechtsprechung grundsätzlich zulasten des Arztes beziehungsweise Krankenhausträgers. Die entsprechende Linie hat der OGH unter anderem in OGH 11.3.1999, 6 Ob 126/98t und zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigt. Das ist etwas anderes als die Annahme, der Patient müsse mit jeder beliebigen Behauptung Recht bekommen.

Abweichung vom deutschen Recht

An dieser Stelle besteht ein interessanter Unterschied zur deutschen Rechtsprechung. Auch nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs kann sich der Arzt auf eine hypothetische Einwilligung berufen.

Die deutsche Rechtsprechung verlangt allerdings grundsätzlich, dass der Patient plausibel macht, bei vollständiger Aufklärung tatsächlich vor einem „echten Entscheidungskonflikt“ gestanden zu sein. An diese Plausibilisierung dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

Der österreichische OGH hat eine entsprechende vorgelagerte Beweislastverschiebung nicht übernommen. Besonders deutlich zeigt das OGH 14.10.2008, 4 Ob 155/08k. Das Berufungsgericht hatte vom Patienten verlangt, plausibel darzulegen, weshalb er bei vollständiger Aufklärung die Operation abgelehnt hätte. Der OGH hielt dem seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung entgegen und lehnte eine entsprechende Verschiebung zulasten des Patienten ab.

 

Für die Praxis ist der Unterschied dennoch kleiner, als er zunächst erscheinen mag. Auch in Österreich ist die hypothetische Entscheidung des Patienten Gegenstand der Beweiswürdigung. Das Gericht kann daher durchaus zur Überzeugung gelangen, dass der konkrete Patient auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Der wesentliche Unterschied liegt darin, wer das Risiko trägt, wenn sich diese hypothetische Entscheidung nicht mehr feststellen lässt.

Weitere Haftungsvoraussetzungen

Damit lassen sich die wichtigsten Konstellationen auseinanderhalten. War die Behandlung fehlerhaft, die Aufklärung aber vollständig, kommt eine Haftung wegen des Behandlungsfehlers in Betracht. War die Behandlung lege artis, die Aufklärung aber unzureichend, kann eine Haftung wegen der fehlenden wirksamen Einwilligung bestehen. Natürlich können auch beide Fehler gleichzeitig vorliegen.

Hat sich dagegen lediglich eine bekannte Komplikation verwirklicht, obwohl die Behandlung lege artis durchgeführt und der Patient über dieses Risiko ausreichend aufgeklärt wurde, begründet das schlechte Behandlungsergebnis für sich allein noch keinen Schadenersatzanspruch. Damit ist (juristisch gesprochen) lediglich die Anspruchsgrundlage konkretisiert. Für eine Haftung im Rechtssinn müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die an dieser Stelle nur kurz erwähnt werden können.

Kausualität: Fehler allein genügt nicht

Auch wenn ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler feststeht, ist damit noch nicht automatisch jeder eingetretene Schaden ersatzfähig. Zusätzlich muss geprüft werden, ob gerade dieser Fehler für den Gesundheitsschaden ursächlich war.

Gerade im Medizinrecht kann dieser Nachweis schwierig sein. Deshalb stellt die Rechtsprechung bei möglicherweise mit einem festgestellten Behandlungsfehler zusammenhängenden Gesundheitsschäden wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten geringere Anforderungen an den Kausalitätsnachweis.

 

Das zeigt etwa OGH 29.9.2016, 9 Ob 6/16x. Die Entscheidung betrifft dabei zwei unterschiedliche beweisrechtliche Aspekte: Steht ein Behandlungsfehler fest, liegt es grundsätzlich am Arzt beziehungsweise Krankenhausträger zu beweisen, dass dieser Fehler für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war. Die Beweislast für die fehlende Kausalität wird damit auf die Behandlerseite verlagert (so zumindest die überwiegende Judikatur des OGH).

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie streng der Kausalitätsnachweis bei pflichtwidrigen Unterlassungen geführt werden muss. Weil sich häufig nicht mit Sicherheit feststellen lässt, wie sich der Patient bei Durchführung der gebotenen Maßnahme entwickelt hätte, kann nach der Rechtsprechung bereits ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs genügen.

 

Kausalität ist damit keine weitere Anspruchsgrundlage neben Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Sie ist aber eine zusätzliche Voraussetzung dafür, dass aus einem festgestellten Fehler tatsächlich ein konkreter Schadenersatzanspruch folgt.

Auch die Verjährung sollte früh geprüft werden

Schließlich sollte bei möglichen Behandlungsfehlern nicht unnötig lange zugewartet werden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt im Medizinrecht allerdings nicht automatisch bereits am Tag der Behandlung oder mit dem ersten Auftreten von Beschwerden. Entscheidend ist grundsätzlich, wann der Patient ausreichend Kenntnis von den für den Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umständen hat.

Gerade bei medizinischen Behandlungsfehlern kann es einem medizinischen Laien zunächst an der erforderlichen Kenntnis fehlen, dass seine Beschwerden überhaupt auf einen möglichen Kunstfehler zurückzuführen sind. Mit dieser Problematik befasste sich etwa OGH 18.7.2017, 10 Ob 39/17h. Wann die Verjährungsfrist im konkreten Fall tatsächlich zu laufen beginnt, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Mögliche Ansprüche sollten daher möglichst früh geprüft werden.

Krankenakte als Ausgangspunkt

Wer einen möglichen Behandlungsfehler prüfen lassen möchte, sollte zunächst die vollständige medizinische Dokumentation beschaffen. Dazu können insbesondere Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte, Pflegeberichte, Labor- und Bildgebungsbefunde, Medikamentendokumentationen sowie vorhandene Aufklärungsunterlagen gehören.

Erst anhand dieser Unterlagen lässt sich sinnvoll beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler bestehen und welche medizinischen Fragen gegebenenfalls einem Sachverständigen gestellt werden müssen.

Gerade im Medizinrecht ist es wenig zielführend, allein vom schlechten Behandlungsergebnis auf einen Fehler zu schließen. Im Kern sind zunächst zwei Fragen zu beantworten: Was hätte nach dem damaligen medizinischen Standard getan werden müssen – und was wurde tatsächlich getan? Und bei der Aufklärung: Welche Informationen hätte der Patient benötigt, um selbstbestimmt über die Behandlung entscheiden zu können?

Beratung und Vertretung im Medizinrecht

Ich vertrete im Medizinrecht sowohl Patienten bei der Prüfung und Durchsetzung berechtigter Ansprüche als auch Ärzte und andere Gesundheitsberufe bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Kontaktieren Sie mich für eine Beratung in meiner Kanzlei in Salzburg oder per Videokonferenz.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über wesentliche Grundlagen der Haftung bei medizinischen Behandlungen nach österreichischem Recht. Ob im konkreten Fall ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt und daraus Schadenersatzansprüche entstehen, hängt von der konkreten Behandlung und der jeweiligen Beweislage ab.

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