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Parkraumüberwachung auf Kundenparkplätzen: Was ist erlaubt und wann sind Vertragsstrafen zulässig?

Wer auf einem Kundenparkplatz die erlaubte Parkdauer überschreitet, erhält mitunter eine Zahlungsaufforderung über einen erheblichen Betrag. Häufig werden solche Parkplätze mittlerweile automatisiert überwacht, etwa durch Kameras, die bei der Ein- und Ausfahrt das Kennzeichen erfassen und daraus die Aufenthaltsdauer ermitteln. Aber ist eine solche Überwachung überhaupt zulässig? Kommt durch das bloße Abstellen des Fahrzeugs bereits ein Vertrag zustande? Darf der Parkplatzbetreiber bei einer Überschreitung der Parkdauer eine Vertragsstrafe verlangen? Und wie verhält es sich mit zusätzlichen Bearbeitungs- oder Inkassokosten?

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Grundsätzlich sind sowohl die private Parkraumüberwachung als auch die Vereinbarung von Vertragsstrafen rechtlich zulässig. Allerdings müssen dabei verschiedene zivil- und datenschutzrechtliche Voraussetzungen eingehalten werden.

Darüber hinaus ist zwischen vertraglichen Ansprüchen wegen der Verletzung von Parkbedingungen und gesetzlichen Ansprüchen wegen einer Besitzstörung zu unterscheiden. Diese beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und sind daher gesondert zu beurteilen.

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1. Darf ein Parkplatzbetreiber die Nutzung seines Kundenparkplatzes beschränken?

Wer über einen privaten Parkplatz verfügungsberechtigt ist, darf grundsätzlich selbst festlegen, wer diesen Parkplatz unter welchen Bedingungen nutzen darf. So kann ein Supermarkt beispielsweise vorsehen, dass seine Parkplätze ausschließlich Kunden während ihres Einkaufs zur Verfügung stehen und die zulässige Parkdauer auf 60 oder 90 Minuten beschränkt ist.

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Solche Regelungen dienen einem berechtigten Interesse: Kundenparkplätze sollen tatsächlich den Kunden zur Verfügung stehen und nicht dauerhaft durch andere Fahrzeuge blockiert werden. Der Parkplatzbetreiber darf grundsätzlich auch kontrollieren, ob die festgelegten Parkbedingungen eingehalten werden. Dazu kann er sich eines externen Unternehmens bedienen. Allerdings ist zwischen der Berechtigung zur Kontrolle eines Parkplatzes und der rechtlichen Befugnis zur Geltendmachung und Durchsetzung daraus abgeleiteter Zahlungsansprüche zu unterscheiden.

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2. Ist eine automatisierte Parkraumüberwachung durch Kameras und Kennzeichenerfassung zulässig?

Auch eine automatisierte Überwachung kann grundsätzlich zulässig sein. Häufig werden bei der Ein- und Ausfahrt Kennzeichen erfasst, um festzustellen, wie lange sich ein Fahrzeug auf dem Parkplatz aufgehalten hat. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, für die insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich sind.

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Welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Als Rechtsgrundlage kommt insbesondere ein berechtigtes Interesse des Parkplatzbetreibers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Ein solches Interesse kann beispielsweise darin bestehen, die Einhaltung der Parkbedingungen zu kontrollieren und Kundenparkplätze vor einer unberechtigten Dauerbelegung zu schützen.

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Das Vorliegen eines berechtigten Interesses allein reicht allerdings nicht aus. Die konkrete Datenverarbeitung muss zur Verfolgung dieses Interesses erforderlich sein. Außerdem dürfen die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob die gewählte Form der Überwachung tatsächlich erforderlich ist oder ob der angestrebte Zweck auch mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erreicht werden kann.

 

Darüber hinaus sind die allgemeinen Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Zweckbindung, die Datenminimierung und die Begrenzung der Speicherdauer. Die erfassten Daten dürfen daher nicht ohne Weiteres für andere Zwecke verwendet oder unbegrenzt gespeichert werden.

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Auch die konkrete technische Ausgestaltung der Überwachung ist relevant. Eine auf die Erfassung von Kennzeichen bei der Ein- und Ausfahrt beschränkte Anlage ist datenschutzrechtlich anders zu beurteilen als eine umfassende Videoüberwachung sämtlicher Parkflächen und der sich dort aufhaltenden Personen.

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Muss auf die Kameraüberwachung hingewiesen werden?

Ja. Die betroffenen Personen müssen rechtzeitig und ausreichend deutlich über die Überwachung informiert werden.

Bei einer Kameraüberwachung muss der Hinweis grundsätzlich bereits vor dem Betreten des überwachten Bereichs erkennbar sein.

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Aus den Datenschutzinformationen muss insbesondere hervorgehen, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden und welche Rechte den betroffenen Personen zustehen. Die Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus Art. 12 und 13 DSGVO. Bei einer Bildverarbeitung sind darüber hinaus die einschlägigen österreichischen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

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Eine ausdrückliche Einwilligung des Parkplatznutzers ist hingegen nicht in jedem Fall erforderlich. Die Datenverarbeitung kann bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auch auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden. Allerdings macht ein gut sichtbarer Hinweis auf die Kameraüberwachung eine ansonsten unzulässige Datenverarbeitung nicht rechtmäßig. Die Transparenz ist nur eine von mehreren Voraussetzungen.

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3. Kommt durch das Abstellen des Fahrzeugs ein Parkplatznutzungsvertrag zustande?

Ein Vertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Nach § 863 ABGB kann ein Vertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das gilt grundsätzlich auch für die Nutzung eines privaten Parkplatzes.

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Stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem Kundenparkplatz ab, kann darin die schlüssige Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Parkplatznutzungsvertrags liegen. Entscheidend ist allerdings, dass für den Nutzer ausreichend erkennbar ist, unter welchen Bedingungen ihm die Nutzung des Parkplatzes angeboten wird.

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Kommt der Vertrag bereits mit der Einfahrt zustande?

Auf manchen Kundenparkplätzen findet sich der Hinweis, dass bereits mit der Einfahrt ein Vertrag zu den ausgeschilderten Parkbedingungen zustande komme. Ob das tatsächlich der Fall ist, lässt sich nicht allein anhand einer solchen Formulierung beurteilen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Vertragsschlusses und die Frage, ob der Nutzer die Vertragsbedingungen vor der Annahme des Angebots in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnte.

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Ein Vertragsschluss bereits durch die Einfahrt ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Problematisch kann eine solche Gestaltung aber insbesondere dann sein, wenn der Autofahrer erst nach der Einfahrt eine realistische Möglichkeit erhält, die Vertragsbedingungen zu lesen, und bereits die Einfahrt eine Zahlungspflicht auslösen soll. Für eine transparente Vertragsgestaltung erscheint es daher zweckmäßig, dem Nutzer die Möglichkeit einzuräumen, die Parkbedingungen nach der Einfahrt zur Kenntnis zu nehmen und den Parkplatz innerhalb einer angemessenen Zeit wieder zu verlassen, wenn er mit diesen nicht einverstanden ist.

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4. Wie müssen die Parkbedingungen ausgeschildert sein?

Damit die Parkbedingungen Bestandteil des Parkplatznutzungsvertrags werden können, müssen sie dem Nutzer rechtzeitig und in zumutbarer Weise zugänglich sein. Ein umfangreiches Schild, das ausschließlich unmittelbar bei der Einfahrt angebracht ist und während der Vorbeifahrt kaum gelesen werden kann, ist dafür unter Umständen nicht ausreichend. Das gilt insbesondere dann, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen erst aus einem längeren Text mit zahlreichen Einzelbestimmungen hervorgehen. Es erscheint daher zweckmäßig, die wichtigsten Informationen bereits bei der Einfahrt deutlich hervorzuheben und die vollständigen Vertragsbedingungen zusätzlich an geeigneten Stellen auf dem Parkplatz bereitzustellen. Der Nutzer sollte insbesondere erkennen können, wer zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt ist, wie lange geparkt werden darf und welche finanziellen Folgen bei einer Verletzung der Parkbedingungen vorgesehen sind.

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Reicht der Hinweis „60 Minuten – nur für Kunden – Parkraumüberwachung“ aus?

Ein solcher Hinweis informiert den Autofahrer über die zulässige Parkdauer, die Beschränkung auf Kunden und die Durchführung einer Parkplatzkontrolle. Daraus ergibt sich allerdings noch keine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in bestimmter Höhe. Soll bei einer Überschreitung der Parkdauer beispielsweise eine Vertragsstrafe von 80 Euro anfallen, muss auch diese Zahlungspflicht wirksam vereinbart werden. Der bloße Hinweis auf eine Parkraumüberwachung ersetzt keine Vereinbarung über eine konkrete Vertragsstrafe.

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Das bedeutet allerdings nicht, dass bei einer unberechtigten Nutzung des Parkplatzes überhaupt keine Ansprüche bestehen können. Je nach Sachverhalt kommen auch andere zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere besitzrechtliche Ansprüche, in Betracht.

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5. Vertragsstrafe oder Besitzstörung: Welche Ansprüche bestehen bei einer unberechtigten Parkplatznutzung?

Bei der rechtlichen Beurteilung einer Zahlungsaufforderung wegen eines Parkverstoßes ist zunächst zwischen vertraglichen Ansprüchen und gesetzlichen Ansprüchen wegen einer Besitzstörung zu unterscheiden. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen den Beteiligten ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und die Vertragsstrafe für den betreffenden Verstoß wirksam vereinbart wurde.

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Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Ansprüche des Besitzers bei einer unzulässigen Beeinträchtigung seines Besitzes. Nach § 339 ABGB ist der Besitz gegen eigenmächtige Störungen geschützt. Eine Besitzstörung kann daher auch dann vorliegen, wenn zwischen dem Parkplatzbesitzer und dem Autofahrer überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist. So kann beispielsweise das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatparkplatz eine Besitzstörung darstellen, obwohl dort weder Parkbedingungen noch ein Hinweis auf eine Vertragsstrafe ausgeschildert sind. Eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ist somit keine Voraussetzung für einen gesetzlichen Besitzstörungsanspruch.

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Was gilt bei einer Überschreitung der vereinbarten Parkdauer?

Wird einem Kunden die Nutzung eines Parkplatzes für eine bestimmte Dauer gestattet, ist das Abstellen des Fahrzeugs innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich vom Willen des Parkplatzbesitzers gedeckt. Eine Besitzstörung durch die vertragsgemäße Nutzung liegt daher grundsätzlich nicht vor.

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Überschreitet der Kunde allerdings die zulässige Parkdauer, kann seine weitere Nutzung des Parkplatzes über die erteilte Gestattung hinausgehen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob neben einer Vertragsverletzung auch eine eigenmächtige Beeinträchtigung des Besitzes vorliegt. Dass für eine Überschreitung der Parkdauer eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, schließt eine solche Beurteilung nicht von vornherein aus. Dies zeigt auch die Entscheidung des LG für ZRS Graz vom 18. Februar 2025, 34 R 168/24v, in der sich das Gericht mit einer Besitzstörung durch Überschreitung der auf einem Tankstellengelände festgelegten Höchstparkdauer auseinandersetzte.

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Können Vertragsstrafe und Besitzstörungsansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden?

Hier ist zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen und ihren Rechtsfolgen zu unterscheiden. Eine Vertragsstrafe ist ein vertraglicher Zahlungsanspruch, der an die Verletzung einer wirksam vereinbarten Verpflichtung anknüpft. Die Besitzstörungsklage dient hingegen dem Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes. Im Besitzstörungsverfahren kann insbesondere die Wiederherstellung des vorherigen Zustands und die Unterlassung weiterer Störungen begehrt werden. Die beiden Anspruchsgrundlagen verfolgen somit unterschiedliche Zwecke.

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Aus der Vereinbarung einer Vertragsstrafe folgt deshalb nicht automatisch, dass der Parkplatzbesitzer auf den gesetzlichen Schutz seines Besitzes verzichtet. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Parkplatzbetreiber wegen desselben Parkverstoßes beliebig mehrere Zahlungsforderungen nebeneinander geltend machen kann. Insbesondere muss zwischen einer vertraglichen Strafzahlung, einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch und den Kosten der Rechtsverfolgung unterschieden werden. Für jede einzelne Forderung muss eine entsprechende rechtliche Grundlage bestehen.

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Ob eine vertragliche Regelung im konkreten Fall auch Auswirkungen auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche hat, ist anhand ihres Inhalts und der Umstände des jeweiligen Parkverstoßes zu beurteilen.

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Worauf konzentriert sich dieser Beitrag?

Der vorliegende Beitrag behandelt in erster Linie die automatisierte Überwachung von Kundenparkplätzen und die Geltendmachung vertraglich vereinbarter Strafzahlungen bei einer Überschreitung der zulässigen Parkdauer.

Davon unabhängig können bei einer unberechtigten Parkplatznutzung auch gesetzliche Besitzstörungs- oder Unterlassungsansprüche bestehen. Diese setzen nicht zwingend voraus, dass eine Vertragsstrafe vereinbart wurde oder überhaupt ein Parkplatznutzungsvertrag zustande gekommen ist. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Besitzstörung sind daher von der Frage zu unterscheiden, ob eine konkrete Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde und ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist.

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6. Sind Vertragsstrafen bei Überschreitung der Parkdauer zulässig?

Ja. Nach § 1336 Abs. 1 ABGB können Vertragsparteien vereinbaren, dass bei einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen ein bestimmter Geldbetrag zu bezahlen ist. Eine solche Vertragsstrafe kann auch für den Fall vereinbart werden, dass ein Parkplatznutzer die zulässige Parkdauer überschreitet.

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Dabei handelt es sich nicht um eine behördliche Geldstrafe, sondern um einen zivilrechtlichen Anspruch aus einem Vertragsverhältnis. Die Vertragsstrafe hat einerseits die Funktion eines pauschalierten Schadenersatzes. Andererseits kann sie dazu dienen, die Einhaltung der vereinbarten Parkbedingungen sicherzustellen. Sie setzt daher nicht zwingend voraus, dass dem Parkplatzbetreiber tatsächlich ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist.

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Wann ist eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart?

Auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unterliegt den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts und der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen. Dabei sind insbesondere drei Bestimmungen relevant:

 

§ 864a ABGB – Überraschende Vertragsklauseln

Nach dieser Bestimmung werden nachteilige und nach den Umständen ungewöhnliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner mit ihnen nicht rechnen musste und nicht besonders darauf hingewiesen wurde. Eine Vertragsstrafe, die in umfangreichen Parkbedingungen an einer unerwarteten Stelle versteckt ist, kann daher unter Umständen unwirksam sein. Ob eine Klausel tatsächlich überraschend ist, hängt allerdings von ihrer konkreten Gestaltung und den Umständen des Vertragsschlusses ab. Nicht jede Vertragsstrafenklausel ist schon deshalb ungewöhnlich, weil sie eine Zahlungspflicht bei einem Parkverstoß vorsieht.

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§ 879 Abs. 3 ABGB – Gröbliche Benachteiligung

Auch eine wirksam einbezogene Vertragsstrafenklausel kann unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner gröblich benachteiligt. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Interessen beider Vertragsparteien und die sachliche Rechtfertigung der vorgesehenen Vertragsstrafe zu berücksichtigen.

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§ 6 Abs. 3 KSchG – Transparenzgebot

Bei Verbraucherverträgen müssen vorformulierte Vertragsbestimmungen klar und verständlich sein. Der Parkplatznutzer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafe anfällt und welche finanziellen Folgen mit einer Verletzung der Parkbedingungen verbunden sind.

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Was sagt der OGH zur Kontrolle von Vertragsstrafenklauseln?

Bereits in seiner Entscheidung vom 13. April 1983, 1 Ob 581/83, hat der Oberste Gerichtshof die unterschiedlichen rechtlichen Kontrollmöglichkeiten bei Vertragsstrafenklauseln erläutert. Zunächst ist zu prüfen, ob eine nachteilige und ungewöhnliche Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist (§ 864a ABGB). Anschließend stellt sich die Frage, ob die Klausel wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam ist (§ 879 Abs. 3 ABGB). Auch bei einer grundsätzlich wirksamen Vertragsstrafe kommt schließlich eine richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs. 2 ABGB in Betracht. Diese unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe sind auch bei Vertragsstrafen im Zusammenhang mit der privaten Parkraumüberwachung zu berücksichtigen.

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7. Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?

Eine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze für Vertragsstrafen bei der Überschreitung der Parkdauer auf privaten Kundenparkplätzen gibt es in Österreich nicht. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Parkplatzbetreiber die Höhe einer Vertragsstrafe beliebig festlegen kann. Nach § 1336 Abs. 2 ABGB ist eine übermäßige Vertragsstrafe auf Verlangen des Schuldners vom Gericht zu mäßigen.

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Bei der Beurteilung der Übermäßigkeit sind insbesondere das Interesse an der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung, der mögliche und der tatsächlich eingetretene Schaden sowie die Umstände der konkreten Vertragsverletzung zu berücksichtigen. Eine Vertragsstrafe muss dabei nicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden beschränkt sein. Ihre Sicherungsfunktion kann auch einen darüber hinausgehenden Betrag rechtfertigen.

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fiktives Beispiel: 120 Euro Vertragsstrafe für eine zehnminütige Überschreitung der Parkdauer

Wird beispielsweise auf einem Kundenparkplatz die zulässige Parkdauer lediglich um zehn Minuten überschritten und dafür eine Vertragsstrafe von 120 Euro verlangt, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag unter Berücksichtigung der konkreten Umstände übermäßig ist. Dabei kann insbesondere relevant sein, ob die Vertragsstrafe unabhängig von der Dauer der Überschreitung stets in derselben Höhe anfällt. Wird bereits für eine geringfügige Überschreitung derselbe hohe Betrag verlangt wie für eine mehrstündige Überschreitung, kann dies bei der Beurteilung der Angemessenheit eine Rolle spielen.

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Eine zeitliche Staffelung der Vertragsstrafe ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann allerdings dazu beitragen, unterschiedliche Schweregrade einer Vertragsverletzung sachgerecht zu berücksichtigen. Ob ein bestimmter Betrag tatsächlich übermäßig ist, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der überschrittenen Minuten beurteilen. Auch eine Vertragsstrafe von 120 Euro für eine zehnminütige Überschreitung ist daher nicht automatisch unwirksam. Ihre Höhe kann aber einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

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8. Dürfen neben der Vertragsstrafe weitere Gebühren verlangt werden?

In der Praxis setzen sich Zahlungsaufforderungen wegen einer Überschreitung der Parkdauer mitunter aus mehreren Positionen zusammen. Neben einer Vertragsstrafe werden beispielsweise Kosten für die Halterauskunft, die Bearbeitung des Parkverstoßes oder die außergerichtliche Forderungsbetreibung verlangt. Die zusätzliche Verrechnung solcher Kosten ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings muss für jede einzelne Kostenposition eine entsprechende rechtliche Grundlage bestehen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, welche Nachteile bereits durch die Vertragsstrafe abgegolten werden sollen.

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Welche Kosten deckt die Vertragsstrafe ab?

Die Vertragsstrafe kann insbesondere dazu dienen, die mit einer Verletzung der Parkbedingungen verbundenen Nachteile pauschal abzugelten und die Einhaltung der vereinbarten Parkdauer sicherzustellen. Werden daneben weitere Kosten für die Feststellung und Bearbeitung desselben Parkverstoßes verlangt, ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen nicht bereits durch die Vertragsstrafe abgegolten sind. Eine doppelte Abgeltung desselben Schadens kann nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, dass unterschiedliche Bezeichnungen für einzelne Kostenpositionen verwendet werden.

 

Darüber hinaus müssen vorformulierte Kostenklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere muss für den Verbraucher ausreichend erkennbar sein, welche zusätzlichen Zahlungspflichten unter welchen Voraussetzungen entstehen können. Unklare oder unverständliche Vertragsbestimmungen können gemäß § 6 Abs. 3 KSchG unwirksam sein.

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Können zusätzliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden?

§ 1336 Abs. 3 ABGB regelt ausdrücklich die Möglichkeit, neben einer Vertragsstrafe einen diese übersteigenden Schaden geltend zu machen. Ist der Schuldner Verbraucher, muss die Möglichkeit eines solchen zusätzlichen Schadenersatzanspruchs im Einzelnen ausgehandelt werden. Eine entsprechende Bestimmung in vorformulierten Parkbedingungen erfüllt dieses Erfordernis grundsätzlich nicht.

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Allerdings ist zwischen einem zusätzlichen Schadenersatzanspruch wegen der ursprünglichen Vertragsverletzung und den erst später entstehenden Kosten einer notwendigen Forderungsbetreibung zu unterscheiden.

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Darf der allgemeine Aufwand für die Parkraumüberwachung auf einzelne Parkplatznutzer überwälzt werden?

Hier ist zwischen einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch und einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe zu unterscheiden.

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Die Kosten für die Anschaffung und den laufenden Betrieb einer Überwachungsanlage entstehen grundsätzlich unabhängig davon, ob ein bestimmter Parkplatznutzer die zulässige Parkdauer überschreitet. Soweit solche allgemeinen Aufwendungen als konkreter Schadenersatz gegenüber einem einzelnen Parkplatznutzer geltend gemacht werden, stellt sich daher die Frage, ob sie durch dessen Vertragsverletzung überhaupt verursacht wurden.

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Mit dieser Frage hat sich bereits das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in seiner Entscheidung vom 8. September 2021, 35 R 126/21w, auseinandergesetzt. In dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführten Verfahren ging es um die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Besitzstörung auf einem privaten Parkplatz verlangt wurden. Das Gericht stellte fest, dass allgemeine Kosten der Parkplatzüberwachung, die unabhängig von der konkreten Besitzstörung entstehen, nicht als durch diese verursachter Schaden geltend gemacht werden können. Die Entscheidung betrifft zwar keine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe, verdeutlicht aber die Notwendigkeit, zwischen dem Ersatz konkreter, durch einen Parkverstoß verursachter Aufwendungen und den allgemeinen Kosten des Betriebs einer Parkplatzüberwachung zu unterscheiden.

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Eine vergleichbare Problematik hat der OGH in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2006, 9 ObA 129/05v, behandelt.

In diesem Fall ging es um den Ersatz von Kosten einer Videoüberwachung, die ein Arbeitgeber zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten eingerichtet hatte. Der OGH unterschied zwischen allgemeinen Überwachungskosten, die unabhängig vom konkreten Fehlverhalten entstanden waren, und Aufwendungen, die durch dieses Fehlverhalten verursacht wurden. Die allgemeinen Kosten der bereits eingerichteten Überwachung konnten der betroffenen Arbeitnehmerin nicht als Schaden zugerechnet werden.

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Diese Überlegungen können auch bei der Frage relevant sein, ob allgemeine Kosten einer Parkplatzüberwachung als konkreter Schadenersatz von einem einzelnen Parkplatznutzer verlangt werden dürfen. Daraus folgt allerdings nicht, dass solche allgemeinen Aufwendungen bei der Bemessung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften. Anders als ein gewöhnlicher Schadenersatzanspruch setzt eine Vertragsstrafe keinen tatsächlich entstandenen Schaden in entsprechender Höhe voraus und kann auch eine Sicherungsfunktion erfüllen. Die genannten Entscheidungen betreffen keine vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe für die Überschreitung einer Parkdauer. Sie enthalten daher keine unmittelbare Aussage über die zulässige Höhe einer solchen Vertragsstrafe.

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9. Wann dürfen Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zusätzlich verlangt werden?

Auch bei der zusätzlichen Verrechnung von Kosten für die außergerichtliche Einbringung einer Forderung sind gesetzliche Grenzen zu beachten. Nach § 1333 Abs. 2 ABGB können insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen ersetzt verlangt werden, soweit sie auf einem vom Schuldner verschuldeten Schaden beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

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Daraus folgt, dass nicht sämtliche Kosten, die einem Parkplatzbetreiber durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, automatisch vom Parkplatznutzer zu ersetzen sind. Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten sind darüber hinaus die einschlägigen prozesskostenrechtlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen.

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Was gilt, wenn der Parkplatznutzer nach der ersten Zahlungsaufforderung sofort bezahlt?

Bezahlt der Parkplatznutzer eine berechtigte Forderung nach der ersten Zahlungsaufforderung fristgerecht, besteht grundsätzlich kein Anlass für weitere Maßnahmen zur Einbringung dieser Forderung. Kosten einer erst danach erforderlichen Forderungsbetreibung können in einem solchen Fall regelmäßig nicht entstehen.

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Davon zu unterscheiden sind allerdings die Kosten der erstmaligen Feststellung und Geltendmachung des Parkverstoßes. Diese können bereits vor der ersten Zahlungsaufforderung angefallen sein. Ob solche Kosten zusätzlich zur Vertragsstrafe verlangt werden dürfen, ist anhand ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage gesondert zu beurteilen. Auch die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens mit der erstmaligen Geltendmachung einer Forderung begründet für sich allein noch keine Verpflichtung des Parkplatznutzers, sämtliche dadurch entstandenen Kosten zusätzlich zur Vertragsstrafe zu tragen.

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10. Wer darf Vertragsstrafen geltend machen?

Ein weiterer rechtlicher Aspekt betrifft die Frage, wer überhaupt berechtigt ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend zu machen. Der Parkplatzberechtigte kann ein externes Unternehmen mit der Überwachung seiner Parkflächen beauftragen. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass dieses Unternehmen selbst Vertragspartei des Parkplatznutzungsvertrags wird oder berechtigt ist, fremde Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen.

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Mit dieser Frage hat sich der OGH in seiner Entscheidung vom 28. Jänner 2026, 4 Ob 168/25x, auseinandergesetzt.

Im konkreten Fall hatte ein Parkraumüberwachungsunternehmen geltend gemacht, aufgrund eigener Parkplatznutzungsverträge zur Einforderung von Vertragsstrafen berechtigt zu sein. Der OGH bestätigte jedoch die Beurteilung, dass dem Unternehmen nach der konkreten Vereinbarung mit den Parkplatzberechtigten keine eigenständige Nutzungsberechtigung an den Parkflächen eingeräumt worden war, aus der es eigene vertragliche Ansprüche gegenüber den Parkplatznutzern ableiten konnte. Vielmehr war das Unternehmen im Wesentlichen mit der Überwachung der Parkflächen und der außergerichtlichen Durchsetzung der Interessen der Parkplatzberechtigten beauftragt.

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Die Entscheidung betrifft damit insbesondere die rechtliche Stellung und die Befugnisse eines externen Parkraumüberwachungsunternehmens. Sie bedeutet weder, dass private Parkraumüberwachung grundsätzlich unzulässig wäre, noch, dass befugte Inkassoinstitute keine fremden Forderungen einziehen dürften. Für die rechtliche Beurteilung einer Zahlungsaufforderung kann aber auch relevant sein, wer die Forderung erhebt und auf welche Anspruchsgrundlage sich dieses Unternehmen stützt.

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11. Fazit: Ist eine Zahlungsaufforderung wegen einer Parkzeitüberschreitung berechtigt?

Die private Parkraumüberwachung dient einem berechtigten Interesse des Parkplatzbetreibers. Kundenparkplätze sollen für die vorgesehenen Nutzer zur Verfügung stehen, und der Betreiber darf grundsätzlich kontrollieren, ob die festgelegten Parkbedingungen eingehalten werden.

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Auch eine automatisierte Überwachung und die Vereinbarung von Vertragsstrafen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig.

 

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Zahlungsaufforderung wegen einer Überschreitung der Parkdauer automatisch dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Parkbedingungen wirksam vereinbart wurden, ob eine Vertragsstrafe ausreichend deutlich erkennbar war und ob ihre Höhe einer rechtlichen Überprüfung standhält. Werden darüber hinaus Bearbeitungs-, Halterauskunfts- oder Inkassokosten verlangt, muss auch für diese eine entsprechende rechtliche Grundlage bestehen.

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Davon unabhängig können bei einer unberechtigten Parkplatznutzung auch gesetzliche Besitzstörungs- und Unterlassungsansprüche bestehen. Diese sind von vertraglichen Zahlungsansprüchen zu unterscheiden und setzen nicht zwingend voraus, dass überhaupt ein Parkplatznutzungsvertrag zustande gekommen ist.

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Ob eine konkrete Zahlungsaufforderung berechtigt ist, hängt daher von den vereinbarten Parkbedingungen, der tatsächlichen Gestaltung der Parkplatzüberwachung und den Umständen des jeweiligen Parkverstoßes ab.

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Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 861 und 863 ABGB – Vertragsschluss und schlüssiges Verhalten

  • §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB – Kontrolle von Vertragsbedingungen

  • § 1336 ABGB – Vertragsstrafe und richterliche Mäßigung

  • § 1333 Abs. 2 ABGB – Ersatz außergerichtlicher Betreibungskosten

  • § 339 ABGB – Schutz des Besitzes

  • §§ 454 ff ZPO – Besitzstörungsverfahren

  • § 6 Abs. 3 KSchG – Transparenzgebot

  • Art. 5, 6, 12 und 13 DSGVO sowie §§ 12 und 13 DSG – Datenschutzrechtliche Voraussetzungen

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Ausgewählte Rechtsprechung

OGH 13.04.1983, 1 Ob 581/83

Geltungs- und Inhaltskontrolle von Vertragsstrafenklauseln sowie richterliche Mäßigung.

OGH 12.07.2006, 9 ObA 129/05v

Ersatzfähigkeit allgemeiner Überwachungskosten und Erfordernis eines Kausalzusammenhangs mit dem konkreten Fehlverhalten.

LG für ZRS Wien 08.09.2021, 35 R 126/21w

Ersatzfähigkeit allgemeiner Kosten einer privaten Parkplatzüberwachung im Zusammenhang mit einer Besitzstörung.

LG für ZRS Graz 18.02.2025, 34 R 168/24v

Besitzstörungsrechtliche Beurteilung der Überschreitung einer auf einem Tankstellengelände festgelegten Höchstparkdauer.

OGH 28.01.2026, 4 Ob 168/25x

Rechtliche Stellung eines Parkraumüberwachungsunternehmens und außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen der Parkplatzberechtigten.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Übersicht über die Rechtslage in Österreich und dazu ergangene, ausgewählte Entscheidungen. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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