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Vorsorgevollmacht – wer entscheidet, wenn ich es nicht mehr kann?

Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder altersbedingte Beeinträchtigungen können dazu führen, dass man wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Wer darf dann über medizinische Behandlungen entscheiden? Wer erledigt Bankgeschäfte, kümmert sich um Versicherungen oder entscheidet, ob ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung erforderlich ist?

Viele Menschen gehen davon aus, dass in einer solchen Situation automatisch der Ehepartner, die Lebensgefährtin oder die eigenen Kinder entscheiden dürfen. Das ist jedoch nicht ohne Weiteres der Fall. Angehörige haben nicht allein aufgrund ihrer familiären Beziehung eine umfassende Vertretungsmacht. Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung kann in Betracht kommen, wenn sich die Familienangehörigen einig sind, wer in welchen Bereichen vertreten soll.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann hingegen die betroffene Person selbst rechtzeitig festlegen, wer im Ernstfall handeln und in welchen Angelegenheiten vertreten darf. Eine gut gestaltete Vorsorgevollmacht kann auch festlegen, wie für die betroffene Person entschieden werden soll.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die gesetzliche Definition findet sich in § 260 ABGB: Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Vorsorgevollmacht wird somit zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem die vollmachtgebende Person noch selbst entscheidungsfähig ist. Darin bestimmt sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die sie später vertreten sollen, falls sie bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst beurteilen oder erledigen kann.

Der große Vorteil besteht darin, dass die betroffene Person selbst festlegen kann,

  • wer sie vertreten soll,

  • welche Lebensbereiche von der Vollmacht umfasst sind,

  • welche Befugnisse die bevollmächtigte Person erhält und

  • welche Wünsche und Vorgaben dabei zu beachten sind.

 

Dass die Vollmacht nicht zwingend sämtliche Lebensbereiche erfassen muss, ergibt sich ausdrücklich aus § 261 ABGB. Sie kann für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht ist damit vor allem ein Instrument der Selbstbestimmung: Ich bestimme zu einem Zeitpunkt, zu dem ich selbst entscheiden kann, wer später für mich handeln soll.

Was kann in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden?

Der Umfang kann individuell festgelegt werden. Eine Vorsorgevollmacht muss nicht automatisch sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten umfassen. Sie kann auf einzelne Bereiche beschränkt oder umfassend ausgestaltet werden (§ 261 ABGB).

Vermögensangelegenheiten

Die bevollmächtigte Person kann beispielsweise dazu ermächtigt werden,

  • Bankkonten und Sparbücher zu verwalten,

  • laufende Zahlungen vorzunehmen,

  • Verträge abzuschließen oder zu kündigen,

  • Versicherungsangelegenheiten zu erledigen,

  • Forderungen geltend zu machen,

  • Behörden- und Steuerangelegenheiten zu erledigen oder

  • Vermögenswerte zu verwalten.

 

Die Vollmacht kann grundsätzlich auch Geschäfte erfassen, die über die gewöhnliche Vermögensverwaltung hinausgehen, sofern sie vom festgelegten Wirkungsbereich umfasst sind und nicht für die konkrete Maßnahme besondere gesetzliche Voraussetzungen gelten. Gerade bei weitreichenden Vermögensentscheidungen sollte daher genau überlegt werden, welche Befugnisse tatsächlich gewünscht sind. Eine möglichst weit formulierte Vollmacht ist nicht automatisch die beste Vollmacht.

Bei besonderen Vermögensverhältnissen kann es sinnvoll sein, einzelne Befugnisse ausdrücklich anzuführen – beispielsweise die Verwaltung eines Unternehmens, die Veräußerung von Liegenschaften oder die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte.

Wohnen und Aufenthaltsort

Auch Entscheidungen über den Wohnort können zum Wirkungsbereich eines Vorsorgebevollmächtigten gehören.

§ 257 ABGB stellt zunächst klar, dass eine entscheidungsfähige volljährige Person über die Änderung ihres Wohnortes ausschließlich selbst entscheidet. Fehlt die Entscheidungsfähigkeit, kann ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst, die erforderliche Entscheidung treffen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist. Das kann etwa relevant werden, wenn eine Betreuung zu Hause nicht mehr möglich ist und ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig wird.

Auch hier können persönliche Vorstellungen bereits bei Errichtung der Vorsorgevollmacht besprochen und gegebenenfalls festgehalten werden. Beispielsweise kann der Wunsch bestehen, möglichst lange in der eigenen Wohnung betreut zu werden, solange dies tatsächlich möglich und vertretbar ist. Für bestimmte Wohnortänderungen sieht § 257 ABGB zusätzliche gerichtliche Kontrollmechanismen vor. Die Vorsorgevollmacht kann daher sehr weitreichende Befugnisse vermitteln, setzt die übrigen gesetzlichen Schutzvorschriften aber nicht außer Kraft.

Medizinische Angelegenheiten

Besonders wichtig ist die Vorsorgevollmacht häufig im medizinischen Bereich. Ist eine volljährige Person hinsichtlich einer medizinischen Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig, bedarf die Behandlung nach § 253 Abs 1 ABGB grundsätzlich der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, sofern dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Die Vorsorgevollmacht schafft damit einen klaren Ansprechpartner für Ärzte und Krankenanstalten.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ab Eintritt des Vorsorgefalls ausschließlich der Bevollmächtigte entscheidet und der aktuelle Wille der betroffenen Person keine Rolle mehr spielt. Ganz im Gegenteil: Der Wille der betroffenen Person bleibt auch dann von zentraler Bedeutung. Der Vorsorgebevollmächtigte hat sich gemäß § 253 Abs 1 ABGB ausdrücklich vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Auch Grund und Bedeutung der medizinischen Behandlung sind einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person nach § 253 Abs 2 ABGB weiterhin zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist.

Besonders deutlich wird der Stellenwert des aktuellen Willens in § 254 ABGB. Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person gegenüber ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder dem behandelnden Arzt zu erkennen, dass sie eine medizinische Behandlung oder deren Fortsetzung ablehnt, kann sich der Bevollmächtigte darüber nicht einfach hinwegsetzen. Will er der Behandlung dennoch zustimmen, bedarf seine Zustimmung grundsätzlich der Genehmigung des Gerichts.

 

Für die rechtliche Relevanz einer solchen Willensäußerung ist daher nicht erforderlich, dass die betroffene Person hinsichtlich der konkreten medizinischen Behandlung noch voll entscheidungsfähig ist. Auch eine erkennbare Ablehnung unterhalb dieser Schwelle ist rechtlich relevant. Das kann etwa eine klare verbale Ablehnung sein, aber auch eine andere hinreichend erkennbare Äußerung, aus der hervorgeht, dass die betroffene Person eine bestimmte Behandlung nicht möchte. Der Eintritt des Vorsorgefalls bedeutet daher keineswegs, dass über den Kopf des Betroffenen hinweg entschieden werden darf. Die Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten besteht vielmehr darin, den Willen des Betroffenen wahrzunehmen und gegenüber Ärzten und Krankenanstalten zur Geltung zu bringen.

Gerade hier zeigt sich ein wesentlicher Vorteil einer rechtzeitigen Vorsorge: Mit der Person, die später möglicherweise medizinische Entscheidungen begleiten muss, können die eigenen Vorstellungen bereits im Vorhinein besprochen werden. Für medizinische Notfälle enthält § 253 Abs 3 ABGB eine wichtige Ausnahme. Würde das Einholen der Zustimmung zu einer Verzögerung führen, die das Leben gefährdet, eine schwere Gesundheitsschädigung oder starke Schmerzen erwarten lässt, darf die notwendige Behandlung zunächst auch ohne Zustimmung des Vertreters vorgenommen werden.

Gebe ich mit einer Vorsorgevollmacht meine Eigenständigkeit auf?

Nein.

Bereits die gesetzliche Definition in § 260 ABGB zeigt, dass die Vorsorgevollmacht für einen zukünftigen Verlust der Entscheidungsfähigkeit gedacht ist. Ihre Errichtung allein führt daher nicht dazu, dass der Bevollmächtigte sofort anstelle des Vollmachtgebers entscheidet.

Nach § 245 Abs 1 ABGB ist eine Vorsorgevollmacht wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Auch § 263 ABGB knüpft die Eintragung des Vorsorgefalls daran, dass der Vollmachtgeber die zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verloren hat. Dafür ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis erforderlich. Der Vorsorgefall kann sich dabei auch nur auf bestimmte Angelegenheiten beziehen.

Es geht also nicht um eine pauschale Feststellung, dass eine Person „nichts mehr selbst entscheiden kann“.  Entscheidungsfähigkeit ist vielmehr im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit zu beurteilen. Gerade bei medizinischen Entscheidungen ist zusätzlich zu beachten, dass auch nach Verlust der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit der erkennbare Wille der betroffenen Person weiterhin maßgeblich bleibt.

Vorsorgevollmacht und sofort wirksame Vollmacht

In der Praxis kann es sinnvoll sein, die Vorsorgevollmacht mit einer gewöhnlichen rechtsgeschäftlichen Vollmacht zu kombinieren. Eine solche Vollmacht kann bereits vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden, beispielsweise wenn eine Person körperlich eingeschränkt ist, sich längere Zeit im Ausland aufhält oder schon jetzt bei bestimmten Angelegenheiten Unterstützung wünscht.

 

Auch diese Möglichkeit ist im Gesetz angelegt. § 260 ABGB sieht ausdrücklich vor, dass der Vollmachtgeber die Umwandlung einer bereits bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht für den Eintritt des Vorsorgefalls anordnen kann. Bei einer solchen Gestaltung sollte allerdings klar geregelt werden, welche Befugnisse bereits sofort und welche erst nach Eintritt des Vorsorgefalls ausgeübt werden dürfen.

Wen soll ich als Vorsorgebevollmächtigten einsetzen?

Mindestens ebenso wichtig wie die Frage, welche Befugnisse eine Vorsorgevollmacht enthalten soll, ist die Auswahl der richtigen Person. Der Vorsorgebevollmächtigte kann im Ernstfall mit sehr weitreichenden Entscheidungen konfrontiert sein. Er verwaltet möglicherweise Vermögen, spricht mit Banken und Behörden, organisiert die Wohn- und Pflegesituation und ist Ansprechpartner der behandelnden Ärzte.

Die Auswahl sollte daher nicht allein danach erfolgen, wer einem verwandtschaftlich am nächsten steht. Entscheidend ist vielmehr, wem man vertraut, wer die eigenen Vorstellungen kennt und wer voraussichtlich auch in einer schwierigen Situation in der Lage sein wird, diese Interessen wahrzunehmen.

Können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden?

Es muss nicht zwingend eine einzige Person für sämtliche Angelegenheiten zuständig sein. Je nach persönlicher Situation kann es sinnvoll sein, unterschiedliche Vertrauenspersonen für unterschiedliche Bereiche vorzusehen. So kann beispielsweise eine Person für Vermögensangelegenheiten und eine andere für persönliche oder medizinische Angelegenheiten zuständig sein.

Ebenso sollte darüber nachgedacht werden, was geschieht, wenn die ursprünglich vorgesehene Vertrauensperson die Aufgabe später nicht übernehmen kann oder will. Auch hier zeigt sich der Vorteil einer individuellen Gestaltung: Die Vorsorgevollmacht kann an die tatsächlichen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden.

Was gilt bei Interessenkollisionen?

Gerade bei weitreichenden Vermögensangelegenheiten sollte auch an mögliche Interessenkollisionen gedacht werden. Eine umfassende Vorsorgevollmacht bedeutet nicht, dass der Bevollmächtigte völlig losgelöst von den Interessen des Vollmachtgebers handeln darf. Besonders sensibel können Geschäfte sein, an denen der Bevollmächtigte selbst wirtschaftlich beteiligt ist. Solche möglichen Konstellationen sollten bei der Errichtung besprochen werden. Gegebenenfalls kann die Vollmacht entsprechend gestaltet oder für bestimmte Angelegenheiten eine andere Vertrauensperson vorgesehen werden.

Was geschieht, wenn ich es mir anders überlege?

Eine Vorsorgevollmacht ist keine endgültige Entscheidung. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs vor (§ 262 ABGB). Über die Möglichkeit des Widerrufs muss der Vollmachtgeber bei Errichtung der Vorsorgevollmacht auch persönlich belehrt werden. Der Widerruf ist im ÖZVV einzutragen.

Auch Änderungen der persönlichen Situation können Anlass sein, eine bestehende Vorsorgevollmacht zu überprüfen.

Das gilt etwa nach Veränderungen innerhalb der Familie, beim Tod oder bei Erkrankung einer bevollmächtigten Person, bei wesentlichen Änderungen der Vermögensverhältnisse, beim Erwerb oder Verkauf einer Immobilie oder dann, wenn sich das Vertrauensverhältnis zur bevollmächtigten Person verändert hat.

Ein regelmäßiger Vorsorge-Check ist sinnvoll

Eine einmal errichtete Vorsorgevollmacht sollte daher nicht für Jahrzehnte ungelesen in der Schublade liegen.

Es empfiehlt sich, in gewissen Abständen zu prüfen: Passt die ausgewählte Vertrauensperson noch? Entspricht der Umfang der Vollmacht noch meiner Lebenssituation? Gibt es mittlerweile Vermögenswerte, ein Unternehmen oder eine Immobilie, die bei der ursprünglichen Errichtung noch keine Rolle gespielt haben? Entsprechen meine damals formulierten Wünsche noch meinen heutigen Vorstellungen?

Eine gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen regelmäßigen Überprüfung besteht nicht. Praktisch kann sie aber verhindern, dass eine viele Jahre alte Vollmacht im entscheidenden Moment nicht mehr zur tatsächlichen Lebenssituation passt.

Ist die Errichtung kompliziert?

Die Vorsorgevollmacht unterliegt bestimmten Formvorschriften, lässt sich bei entsprechender Vorbereitung aber sehr individuell gestalten. Nach § 262 ABGB muss sie höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder – in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.

Darüber hinaus sieht § 262 ABGB eine persönliche Rechtsbelehrung vor. Der Vollmachtgeber ist insbesondere über die Rechtsfolgen der Vorsorgevollmacht und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs aufzuklären. Die Vorsorgevollmacht selbst und später auch der Eintritt des Vorsorgefalls werden gemäß § 263 ABGB im ÖZVV registriert.

Diese Formerfordernisse sollen sicherstellen, dass sich der Vollmachtgeber der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist. Inhaltlich besteht hingegen erheblicher Gestaltungsspielraum. Es können nur jene Angelegenheiten aufgenommen werden, für die tatsächlich eine Vertretung gewünscht ist. Ebenso können Wünsche und Vorgaben aufgenommen werden, die dem späteren Vertreter eine Orientierung geben.

Eine Vorsorgevollmacht sollte daher nicht bloß ein möglichst umfassendes Standardformular sein. Sinnvoller ist eine Gestaltung, die zur konkreten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation passt.

Benötige ich trotz Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht?

Eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht erfüllen unterschiedliche Aufgaben und können einander sinnvoll ergänzen. Mit einer Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen für den Fall abgelehnt werden, dass die betroffene Person im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Vorsorgevollmacht bestimmt demgegenüber eine konkrete Vertrauensperson, die in den erfassten Gesundheitsangelegenheiten als Vertreter auftreten kann.

Das Zusammenspiel beider Instrumente zeigt sich auch unmittelbar im Gesetz: § 253 Abs 4 ABGB bestimmt, dass eine medizinische Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben muss, wenn die nicht entscheidungsfähige Person diese Behandlung bereits in einer wirksamen verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt hat.

 

Eine Vorsorgevollmacht kann darüber hinaus wesentlich mehr regeln als medizinische Fragen – etwa Vermögensverwaltung, Verträge, Behördenangelegenheiten oder die Wohnsituation. Eine Patientenverfügung macht eine Vorsorgevollmacht daher nicht überflüssig – und umgekehrt.

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich auch nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Sie bleibt bestehen, bis sie widerrufen wird oder aus einem anderen gesetzlichen Grund endet.

Bedeutet eine Vorsorgevollmacht, dass kein Gericht mehr benötigt wird?

Die Vorsorgevollmacht hat den großen Vorteil, dass die betroffene Person ihre Vertretung selbst im Voraus organisiert. Sie bedeutet allerdings nicht, dass in jeder denkbaren Situation eine gerichtliche Befassung ausgeschlossen ist.

Das Gesetz sieht für besonders sensible Entscheidungen weiterhin gerichtliche Kontrollmechanismen vor. Ein Beispiel sind Konflikte über medizinische Behandlungen nach § 254 ABGB. Auch bei bestimmten Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes sieht § 257 ABGB eine gerichtliche Genehmigung vor. Die Vorsorgevollmacht ersetzt daher nicht die gesamte gesetzliche Schutzordnung. Sie sorgt aber dafür, dass grundsätzlich jene Vertrauensperson als Vertreter handelt, die der Betroffene selbst ausgewählt hat.

Anders als bei der Erwachsenenvertretung wird der Vorsorgebevollmächtigte aber grundsätzlich nicht vom Gericht überwacht.

Praxisfall: Vorsorgevollmacht und Grundbuch

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Vorsorgebevollmächtigte später auch über Liegenschaften oder grundbücherlich eingetragene Rechte verfügen können soll. Denn hier reicht es nicht unbedingt aus, dass die Vorsorgevollmacht inhaltlich wirksam errichtet und im ÖZVV registriert wurde. Zusätzlich sind die besonderen Formvorschriften des Grundbuchsrechts zu beachten.

Was verlangt das Grundbuchsrecht?

Für Grundbuchseintragungen gelten die besonderen Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes (GBG).

Nach § 31 Abs 1 GBG kann eine Einverleibung aufgrund einer Privaturkunde grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Unterschriften auf den maßgeblichen Urkunden gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.

 

Stammt die Erklärung, durch die ein grundbücherliches Recht übertragen, beschränkt, belastet oder aufgegeben werden soll, nicht vom Berechtigten selbst, sondern von einem Bevollmächtigten, gehört auch die Vollmacht zu den maßgeblichen Eintragungsgrundlagen. Für Vollmachten enthält § 31 Abs 6 GBG zusätzliche Bestimmungen.

Das bedeutet: Eine Vorsorgevollmacht kann zivilrechtlich wirksam errichtet worden sein, ohne dass damit automatisch sämtliche besonderen Formvorschriften erfüllt sind, die später für einen konkreten grundbücherlichen Vorgang benötigt werden.

Was sagt der Oberste Gerichtshof?

Mit diesem Zusammenspiel zwischen Vorsorgevollmacht und Grundbuchsrecht hat sich der Oberste Gerichtshof mehrfach beschäftigt.

 

In der Entscheidung OGH 28.08.2013, 5 Ob 47/13t, SZ 2013/74, stellte der OGH klar, dass zwischen der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht und den besonderen grundbuchsrechtlichen Formerfordernissen zu unterscheiden ist. Auch eine wirksam errichtete Vorsorgevollmacht genügt für einen grundbücherlichen Vorgang daher nicht automatisch, wenn die nach dem Grundbuchsrecht erforderliche Beglaubigung fehlt.

 

Besonders anschaulich ist die spätere Entscheidung OGH 13.12.2018, 5 Ob 172/18g. Dort sollte ein Vorsorgebevollmächtigter für die Vollmachtgeberin auf ein im Grundbuch eingetragenes Fruchtgenussrecht verzichten und dessen Löschung bewilligen. Der OGH bestätigte zunächst, dass auch ein solcher Verzicht grundsätzlich von einer entsprechend ausgestalteten Vorsorgevollmacht umfasst sein kann. Die Befugnis muss in der Vollmacht allerdings der Art nach ausreichend konkret erfasst sein.

Gleichzeitig hielt der OGH fest, dass dann, wenn eine Einverleibung aufgrund einer Privaturkunde erfolgen soll, die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmacht selbst nach § 31 Abs 1 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt sein muss. Gerade daran zeigt sich ein in der Praxis leicht zu übersehender Unterschied: Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt und ihre Registrierung im ÖZVV bedeuten nicht automatisch, dass damit auch eine notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift für sämtliche späteren grundbücherlichen Vorgänge vorliegt.

Warum sollte man daran schon bei der Errichtung denken?

Das Problem kann im Vorsorgefall erhebliche praktische Auswirkungen haben. Soll die bevollmächtigte Person beispielsweise später eine Liegenschaft veräußern oder auf ein im Grundbuch eingetragenes Recht verzichten und stellt sich erst dann heraus, dass eine erforderliche Beglaubigung fehlt, kann diese möglicherweise nicht mehr ohne Weiteres nachgeholt werden. Der Vollmachtgeber ist zu diesem Zeitpunkt gerade aufgrund des eingetretenen Vorsorgefalls möglicherweise nicht mehr in der Lage, die dafür erforderlichen Erklärungen selbst abzugeben.

 

Ein vergleichbares Problem wurde auch in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ vom 6. Juni 2026 anhand eines konkreten Falles aufgezeigt: Eine Wohnung sollte verkauft werden, zugunsten der mittlerweile pflegebedürftigen Mutter war jedoch noch ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. Obwohl eine Vorsorgevollmacht bestand, bereitete die Löschung des Wohnrechts Schwierigkeiten, weil die Unterschrift auf der Vollmacht nicht in der für den Grundbuchsvorgang erforderlichen Form beglaubigt worden war.

 

Wer möchte, dass sein Vorsorgebevollmächtigter im Vorsorgefall auch Liegenschaften veräußern, belasten oder grundbücherlich eingetragene Rechte aufgeben können soll, sollte diesen Punkt daher bereits bei Errichtung der Vorsorgevollmacht ausdrücklich ansprechen. Es sollte nicht nur geprüft werden, ob die gewünschten Befugnisse inhaltlich ausreichend erfasst sind, sondern auch, welche besonderen Formvorschriften vorsorglich eingehalten werden sollten. Gerade dieses Beispiel zeigt, weshalb eine individuell gestaltete Vorsorgevollmacht mehr sein sollte als ein Standardformular.

Was kostet eine Vorsorgevollmacht?

Die Kosten für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht werden bei Rechtsanwälten und Notaren grundsätzlich individuell vereinbart und hängen insbesondere vom Beratungsbedarf sowie vom Umfang und von der Komplexität der gewünschten Regelungen ab.

 

In meiner Kanzlei biete ich die persönliche Beratung, die individuelle Ausarbeitung und Errichtung der Vorsorgevollmacht sowie deren Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis im Regelfall zu einem Pauschalhonorar von EUR 680,00 inklusive Umsatzsteuer an. Hinzu kommen die anfallenden Registrierungsgebühren.

 

Bei besonders komplexen Vermögensverhältnissen, unternehmerischen Beteiligungen oder speziellen Gestaltungswünschen wird ein allenfalls abweichender Leistungsumfang vorab besprochen.

Rechtzeitig vorsorgen heißt selbstbestimmt entscheiden

Eine Vorsorgevollmacht ist kein Verzicht auf Selbstständigkeit. Im Gegenteil: Sie ermöglicht es, zu einem Zeitpunkt, zu dem man selbst entscheiden kann, festzulegen, wer später handeln darf und welche Wünsche dabei zu beachten sind. Sie schafft klare Zuständigkeiten und kann Angehörige in einer ohnehin schwierigen Situation erheblich entlasten. Gerade bei medizinischen Fragen gibt es für Ärzte eine klar bestimmte Ansprechperson, die mit den Vorstellungen und Wünschen des Betroffenen vertraut ist.

 

Entscheidend ist, die Vorsorgevollmacht nicht als bloßes Standardformular zu verstehen. Es geht nicht nur um die Frage: „Wer darf für mich entscheiden?“ Ebenso wichtig ist die Frage: „Wie möchte ich, dass für mich entschieden wird?“ Je genauer eine Vorsorgevollmacht auf die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation abgestimmt ist, desto besser kann sie diese Aufgabe erfüllen.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn auch außergewöhnliche Vermögensgeschäfte, Unternehmensangelegenheiten oder Immobiliengeschäfte möglich sein sollen. Hier sollte bereits bei der Errichtung geprüft werden, ob neben einer entsprechenden inhaltlichen Vollmacht zusätzliche Formerfordernisse eingehalten werden sollten.

Eine rechtzeitige und individuell gestaltete Vorsorgevollmacht schafft damit nicht weniger, sondern mehr Selbstbestimmung für den Fall, dass man wichtige Entscheidungen eines Tages nicht mehr alleine treffen kann.

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht errichten möchten oder sich weiter dazu informieren möchten, kontaktieren Sie mich gerne für einen persönlichen Besprechungstermin.

 

Rechtsgrundlagen und Judikatur

Rechtsgrundlagen: insbesondere §§ 245, 253, 254, 257 und 260 bis 263 ABGB sowie § 31 GBG.

Judikatur zum Grundbuchsrecht: OGH 28.08.2013, 5 Ob 47/13t, SZ 2013/74; OGH 13.12.2018, 5 Ob 172/18g.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall.

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Noch Fragen?

Kontaktieren Sie mich gerne hier!

Eine Vorsorgevollmacht kann auch Immobilientransaktionen umfassen - aber dann muss die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt sein. Obwohl der OGH das schon 2013 klargestellt hat, führt dieser Punkt immer wieder zu Problemen - wie auch ein Beitrag in der Sendung "Bürgeranwalt" vom 06. Juni 2026 zeigt. Meine Reaktion darauf hier:

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